Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Die Vermeidung und Beilegung von positiven Kompetenzkonflikten in der EU ist ein ernst zu nehmendes Anliegen. Zwar kommt es in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden kaum zu positiven Kompetenzkonflikten. Ausgehend von der EU-weiten Geltung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist das Problem gleichwohl nicht zu vernachlässigen.
- 2. Der Rahmenbeschluss muss sich daran messen lassen, ob er einen Beitrag zu einer effektiven Strafverfolgung in der EU leistet. Ein praxisfernes Konzept, das unnötig Ressourcen bindet, ist abzulehnen.
- 3. Es erscheint geboten, den Rahmenbeschluss auf Fallgestaltungen zu beschränken, in denen ganz konkret die Möglichkeit des "ne bis in idem" besteht. Ein darüber hinausgehender verpflichtender Konsultationsmechanismus bei (irgendeinem) Bezug zu anderen Mitgliedstaaten ist weder erforderlich noch zweckmäßig. Er führt vielmehr zu übermäßigem und nutzlosem Aufwand.
- 4. Liegt ein vernünftiger Grund für die Möglichkeit des "ne bis in idem" vor, ist Kontakt aufzunehmen.
- 5. Grundsätzlich ist auch in diesem Zusammenhang ein unmittelbarer Kontakt zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorzugswürdig. Dem entspricht es, dass für den Regelfall ein Geschäftsweg über Zentralbehörden nicht vorgesehen wird. Empfehlen kann es sich, das Europäische Justizielle Netz (EJN) bei klärungsbedürftigen Fragen einzuschalten; dies bedarf indes keiner ausdrücklichen Regelung und fällt schon jetzt in die Zuständigkeit des EJN.
- 6. Die Regelungen in dem vorliegenden Rahmenbeschluss müssen mit den Regelungen, die für und im Verhältnis mit Eurojust gelten, vereinbar sein. Der Praxis kann nicht zugemutet werden, sich mit nicht stimmigen Regelungen auseinanderzusetzen.