Der Deutsche Bundestag hat in seiner 25. Sitzung am 16. März 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 16/971 - den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung - Drucksache 16/429 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- 1. Artikel 1 Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- a) In § 175 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einvernehmen mit den in den jeweiligen Branchen maßgeblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals zum 1. November 2008 erfolgen."
- b) In § 175 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten" Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar."
- c) In § 175 werden dem Absatz 7 die Sätze 2 bis 5 angefügt:
Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten Anzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum 15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen gilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne Verschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der Folgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu machen.
- a) In § 175 Abs. 4 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
- 2. Artikel 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:
,12. Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b eingefügt:
" § 175a Ergänzende Leistungen
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel durch eine Umlage aufgebracht werden.
(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu 2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von 1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde an Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berücksichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstunden.
(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstattet.
(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe ausschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
§ 175b Wirkungsforschung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und damit einhergehender ergänzender Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag. Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaushalt betrachten.""
- 3. Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- a) § 182 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1 Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuordnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher Regelungen berücksichtigt und die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes vorher angehört werden."
- b) In § 182 Abs. 3 werden die Wörter "tarifvertraglichen Regelungen" durch die Wörter "Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien" ersetzt.
- c) § 182 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3 ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaftliche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu beleben oder die Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer zu stabilisieren."
- a) § 182 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
- 4. In Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe c wird § 320 Abs. 4 folgender Satz angefügt:
"Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird."
- 5. In Artikel 1 Nr. 21 wird § 323 Abs. 2 folgender Satz angefügt:
"Saison-Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden."
- 6. In Artikel 1 Nr. 27 werden in § 354 Satz 2 die Wörter "tarifvertraglicher Regelungen" durch die Wörter "von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien" ersetzt.
- 7. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 14
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2212-2-14)§ 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird aufgehoben."
- 8. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- c) Im neuen Absatz 3 werden die Angaben "12 bis 15" durch die Angaben "12, 13, 15" ersetzt.
- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft."