Der Deutsche Bundestag hat in seiner 156. Sitzung am 23. April 2020 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Geologiedatengesetz - GeolDG) - Drucksachen 19/17285, 19/18751 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/18751 angenommen.
Zu I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Länder müssen im Zuge des Geologiedatengesetzes, dessen Regelungsgegenstand in ganz erheblichem Maße auch das Standortauswahlverfahren betrifft, umfangreiche IT-Kapazitäten in den geologischen Landesdiensten aufbauen und unterhalten. Die Bundesregierung hat vor dem Hintergrund gesamtstaatlicher Aufgaben wie der Standortauswahl und anderer künftiger Aufgaben dieses Ausmaßes ein großes Interesse daran, dass die Länder eine Dateninfrastruktur etablieren, die bundesweit einheitliche bzw. interoperable und vergleichbare Datenformate ermöglicht. Mit einer Finanzierungszusage würde die Bundesregierung zudem dafür Sorge tragen, dass in den Ländern eine vergleichbare finanzielle Ausstattung für den Aufbau der IT-Infrastruktur geschaffen wird und die Zusammenarbeit mit dem Bund insbesondere bei Aufgaben von gesamtstaatlichem Interesse gestärkt wird.
Zu II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- - zu prüfen, ob der Vorschlag der Länder aus Nummer 2 Buchstabe b der Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2020 aufgegriffen und aus dem Bundeshaushalt eine Finanzzuweisung in Höhe der geschätzten einmaligen IT-Infrastrukturkosten von 350.000 Euro pro Land geleistet und an anderer Stelle kompensiert werden kann;
- - gegebenenfalls die Leistung an die Länder mit der Forderung zu verbinden, dass die Länder eine Dateninfrastruktur etablieren, welche eine Grundlage für bundesweit einheitliche bzw. interoperable und vergleichbare Datenformate ermöglicht. Vereinheitlichte Datensysteme und -formate sind eine wesentliche Grundlage für eine länderübergreifende Bewertung der im Gesetz in Bezug genommenen Nutzungspotenziale des geologischen Untergrundes.