Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/9201 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression - Drucksache 17/8683 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 11.05.12
Erster Durchgang: Drucksache. 847/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1a. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:
- a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9429" durch die Angabe "9578", die Angabe "26 441" durch die Angabe "26 863" und die Angabe "200 584" durch die Angabe "200 000" ersetzt.
- b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe "9 578" durch die Angabe "9 841" und die Angabe "26 863" durch die Angabe "27 604" ersetzt.
1b. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe "10 200" durch die Angabe "10 500" und die Angabe "19 400" durch die Angabe "19 700" ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "10 500" durch die Angabe "10 700" und die Angabe "19 700" durch die Angabe "20 200" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird die Angabe "10 200" durch die Angabe "10 500" und die Angabe "19 400" durch die Angabe "19 700" ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "10 500" durch die Angabe "10 700" und die Angabe "19 700" durch die Angabe "20 200" ersetzt."
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter "ab dem Veranlagungszeitraum 2010" durch die Wörter "für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012" ersetzt.
- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) anzuwenden."
- cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
" § 32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."
- b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c eingefügt:
(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1a Buchstabe a des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) anzuwenden."
- c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d eingefügt:
(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1a Buchstabe b des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden."
- d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst:
(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1b Buchstabe a und c des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) anzuwenden."
- e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt:
- (55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1b Buchstabe b und d des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden." "
2. Artikel 3 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a Buchstabe a, Nummer 1b Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a Buchstabe b, Nummer 1b Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft."