Punkt 37 der 934. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2015
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 4 RStruktFV
- a) § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist wie folgt zu fassen:
- "2. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
- 3. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die mit 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung."
- b) In § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 sind die Wörter "zum Jahresabschluss des Bezugsjahres" durch die Wörter "des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres" zu ersetzen.
Begründung:
§ 5 Absatz 4 enthält drei Teilindikatoren, aus denen der Indikator "Derivate" zusammengesetzt wird. Alle drei Teilindikatoren sind nach der gleichen Systematik aufgebaut. Die Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, werden jeweils zu einem anderen Wert ins Verhältnis gesetzt. Um diesen Gleichlauf der Systematik in der Bestimmung der drei Teilindikatoren zu betonen und möglichen Missverständnissen vorzubeugen, soll ein sprachlicher Gleichlauf der drei Nummern des § 5 Absatz 4 hergestellt werden.
Die Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 ist eine sprachliche Folgeänderung.