Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 23. Mai 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/1489 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) - Drucksache 18/909 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.06.14
Erster Durchgang: Drucksache. 025/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
"Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.""
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
- 2. Berücksichtigungszeiten,
- 3. Zeiten des Bezugs von
- a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
- b) Leistungen bei Krankheit und
- c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
- 4. freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.""
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter auf Grund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.""
- d) In Nummer 10 Buchstabe c werden in Satz 1 die Wörter "wenn dem" durch die Wörter "wenn für den" und die Wörter "zu zahlen ist" durch die Wörter "zu berücksichtigen ist" ersetzt.
- e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a. In§ 302Absatz 7wirddieAngabe "2015"durchdieAngabe "2017"ersetzt."
- f) In Nummer 15 wird dem § 307d folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist."
- g) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. In § 313 Absatz 8 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2017" ersetzt."
2. In Artikel 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. In § 23 Absatz 8 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,"."
3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Nach § 15g des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender § 15h eingefügt:
" § 15h Übergangsregelung zum Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden ist und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte nach § 2 36b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.""