Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 26. März 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat in seiner Sitzung am 25. März 2008 beschlossen dem Bundesrat die in der Anlage beigefügte
- Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 (2) der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen des geplanten Jahressteuergesetzes 2009 die Rechtsgrundlagen für eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zu schaffen.
Begründung
Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft steht für gleichgeschlechtliche Paare ein familienrechtliches Institut zur Verfügung, welches den Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben definiert. Intention des Gesetzgebers war es vor allem die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensformen abzubauen.
Der Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist jedoch noch nicht in allen Bereichen erreicht worden. Die mangelhafte Umsetzung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinien hat dazu geführt, dass die EU-Kommission beabsichtigt gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Insbesondere im Einkommensteuerrecht sind die erforderlichen Folgeregelungen für die Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Einkommensteuerrecht bestehen nicht. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet im Gegenteil die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben.
Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindert der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleichkommen.
Für Unterhaltsaufwendungen hat der Bundesfinanzhof bereits anerkannt, dass diese nach geltendem Recht außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Die Gleichstellung im Einkommensteuerrecht umfasst aber nicht nur die Berücksichtigung der persönlichen Belastungen entsprechend dem subjektiven Nettoprinzip sondern auch die Anwendung des Splitting-Tarifs und sonstiger Sondervorschriften, die an das Institut der Ehe anknüpfen.
Der Abbau der steuerlichen Diskriminierungen im Einkommensteuerrecht ist überfällig. Auch vor dem Hintergrund, dass die fortbestehenden Diskriminierungen europarechtlich immer mehr in das Blickfeld geraten, ist die Bundesregierung aufgefordert nunmehr die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten.