A. Problem und Ziel
Der Gouverneursrat des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfDF), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1973 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung drei Änderungen des Gründungsübereinkommens (BGBl. 1973 II S. 1793, 1794) gebilligt. Diese sehen Veränderungen der Abstimmungsmodalitäten und die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze vor. Dadurch wird die gleichmäßige Berücksichtigung regionaler und nichtregionaler Interessen sichergestellt und die Repräsentanz der Teilnehmerstaaten verbessert. Daneben werden Beschränkungen im Beschaffungswesen aufgehoben, was es Fonds und Nehmerländern ermöglicht, auf Basis eines internationalen Wettbewerbs einzukaufen und Projekte dadurch kostengünstiger und effizienter umzusetzen. Die Änderungen des Gründungsübereinkommens sind durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen innerstaatlichen Verfahren anzunehmen.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten der Änderungen des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen. Insbesondere hat der Fonds zugesagt, die Erweiterung des Direktoriums kostenbewusst umzusetzen.
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27. 05. 11
Entwurf
Gesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den Änderungen des Übereinkommens vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (BGBl. 1973 II S. 1793, 1794), die der Gouverneursrat des Afrikanischen Entwicklungsfonds in seinen Entschließungen F/BG/2002/04 vom 28. Mai 2002, F/BG/2008/07 vom 14. Mai 2008 und F/BG/2010/03 vom 27. Mai 2010 gebilligt hat, wird zugestimmt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds nach Artikel 51 des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten und nicht die Artikel 49 und 58 des Übereinkommen betreffen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Die Änderung durch die Entschließung F/BG/2002/04 vom 28. Mai 2002 ist nach Artikel 51 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 4. Juli 2003 in Kraft getreten.
- (3) Die Änderung durch die Entschließung F/BG/2008/07 vom 14. Mai 2008 ist nach Artikel 51 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 17. März 2009 in Kraft getreten.
- (4) Die Änderung durch die Entschließung F/BG/2010/03 vom 27. Mai 2010 ist nach Artikel 51 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien am 27. Mai 2010 in Kraft getreten.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf die Änderungen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Das Übereinkommen wird regelmäßig durch Entschließungen des Gouverneursrates geändert. Bei den Änderungen handelt es sich in aller Regel um Detailbestimmungen, meist zur Verfassung der Fonds, die keine unmittelbare Auswirkung auf die Mitgliedstaaten haben und ohne Haushaltsausgaben und Vollzugsaufwand umgesetzt werden können. Ein innerstaatlicher Entscheidungsspielraum besteht nicht.
Die Vorschrift schafft eine Ermächtigung für das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, künftige Änderungen des Übereinkommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, nach dessen Artikel 51 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Hiervon ausgenommen sind Änderungen der Artikel 49 (Steuerbefreiung) und 58 (Vorbehalte).
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. In den Absätzen 2, 3 und 4 wird bekannt gemacht, wann die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
Schlussbemerkung
Der Gouverneursrat des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfDF), deren Mitglied die Bundesrepublik Deutschland seit 1973 ist, hat mit Zustimmung der Bundesregierung drei Änderungen des Gründungsübereinkommens gebilligt. Diese sehen Veränderungen der Abstimmungsmodalitäten und die Erweiterung des Direktoriums um zwei Sitze vor. Dadurch wird die gleichmäßige Berücksichtigung regionaler und nichtregionaler Interessen sichergestellt und die Repräsentanz der Teilnehmerstaaten verbessert. Daneben werden Beschränkungen im Beschaffungswesen aufgehoben, was es Fonds und Nehmerländern ermöglicht, auf Basis eines internationalen Wettbewerbs einzukaufen und Projekte dadurch kostengünstiger und effizienter umzusetzen.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen des Gesetzes sind nicht zu besorgen. Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Insbesondere werden durch die Änderungen des Übereinkommens Beschränkungen für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen aufgehoben, was es Fonds und Nehmerländern ermöglicht, allein auf Basis eines internationalen Wettbewerbs einzukaufen und Projekte dadurch kostengünstiger und effizienter umzusetzen.
Entschließung F/BG/2002/04
Änderung des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds
Angenommen auf der ersten Sitzung der achtundzwanzigsten Jahrestagung des Gouverneursrats des Afrikanischen Entwicklungsfonds am 28. Mai 2002
Verteilung der Stimmrechte (Übersetzung)
Der Gouverneursrat - eingedenk
- i) des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ("Fondsübereinkommen"), insbesondere der Artikel 3 (Beteiligung), 22 (Organisation des Fonds), 23 (Befugnisse des Gouverneursrats), 24 (Zusammensetzung des Gouverneursrats), 26 (Aufgaben des Direktoriums), 27 (Zusammensetzung des Direktoriums), 29 (Abstimmung) und 51 (Änderungen), sowie
- ii) der im Dokument ADF/BG/2001/08 mit dem Titel "Revision des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds zur Erreichung der Gleichberechtigung für Teilnehmerstaaten" enthaltenen Empfehlungen des Direktoriums - beschließt hiermit, das Fondsübereinkommen wie folgt zu ändern:
1. Änderung des Artikels 29 Absatz 3 des Fondsübereinkommens (Erwerb von Stimmen durch Teilnehmerstaaten)
Artikel 29 Absatz 3 erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (3) Jeder Teilnehmerstaat verfügt über einen Anteil an der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten, der auf den Zeichnungen des betreffenden Teilnehmers nach Artikel 6 sowie - in dem von den Teilnehmerstaaten in Zusammenhang mit zusätzlichen, nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 genehmigten Zeichnungen vereinbarten Ausmaß - auf derartigen zusätzlichen Zeichnungen beruht. Jedoch dürfen die Stimmen, die regionalen Mitgliedern, die Teilnehmerstaaten sind, zugewiesen werden, insgesamt ein Prozent der gesamten Stimmen der Teilnehmerstaaten nicht übersteigen. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur befugt, die Stimmen des von ihm vertretenen Teilnehmers abzugeben.
2. Änderung des Artikels 29 Absatz 6 des Fondsübereinkommens (Auswirkung der Mitgliedschaft in der Afrikanischen Entwicklungsbank)
Artikel 29 Absatz 6 des Fondsübereinkommens erhält hiermit folgenden Wortlaut:
- (6) Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens wird ein Staat, der sowohl Teilnehmerstaat als auch Mitglied ist oder wird, wenn auch nur im Sinne dieses Übereinkommens, in jeder Beziehung wie ein Nichtmitglied behandelt.
3. Inkrafttreten
Die in dieser Entschließung enthaltenen Änderungen des Fondsübereinkommens treten gemäß Artikel 51 des Fondsübereinkommens nach Annahme der Entschließung und Annahme der darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder in Kraft.
(Übersetzung)
Der Gouverneursrat - eingedenk des Übereinkommens über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ("Fondsübereinkommen"), insbesondere der Artikel 2 (Zweck), 4 (Vermögenswerte), 15 Absatz 4 Buchstabe a (Finanzierungsbedingungen), 23 (Befugnisse des Gouverneursrats), 25 (Verfahren des Gouverneursrats), 29 (Abstimmung) und 51 (Änderungen); in Anerkennung der Tatsache, dass Geberkoordinierung und Harmonisierung der Verfahren im Zusammenhang mit der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit von zentraler Bedeutung sind; im Bewusstsein der Notwendigkeit, die Beschaffungsregeln des Fonds mit jenen anderer Entwicklungspartner zu harmonisieren, um auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirksamkeit des Fonds im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit zu steigern; nach Prüfung des Dokuments ADF/BG/WP/2008/1 1, insbesondere der darin enthaltenen Empfehlungen bezüglich der Änderung des Artikels 15 Absatz 4 Buchstabe a des Fondsübereinkommens - beschließt hiermit, das Fondsübereinkommen in der Form zu ändern, dass Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a des Fondsübereinkommens gelöscht wird und der geänderte Artikel 15 Absatz 4 folgenden Wortlaut erhält:
- (4) Die Beschaffung erfolgt auf der Grundlage internationaler Ausschreibungen unter den in Betracht kommenden Lieferanten, außer in solchen Fällen, in denen das Direktorium entscheidet, dass eine internationale Ausschreibung nicht gerechtfertigt wäre.
Er beschließt des Weiteren, dass die in dieser Entschließung vorgesehene Änderung des Fondsübereinkommens an dem in Artikel 51 Absatz 1 des Fondsübereinkommens festgelegten Tag in Kraft tritt, und zwar nach Annahme dieser Entscheidung und Annahme der darin enthaltenen Änderung durch die Teilnehmer (einschließlich der Teilnehmerstaaten) gemäß Artikel 51 des Fondsübereinkommens.
Entschließung F/BG/2010/03
Angenommen auf der ersten Sitzung der sechsunddreißigsten Jahrestagung des Afrikanischen Entwicklungsfonds am 27. Mai 2010 über die Erhöhung der Anzahl von Exekutivdirektoren nach dem Übereinkommen zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Übersetzung)
Der Gouverneursrat - eingedenk des Übereinkommens zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ("Fondsübereinkommen"), insbesondere der Artikel 23 (Befugnisse des Gouverneursrats), 25 (Verfahren des Gouverneursrats), 29 (Abstimmung) und 51 (Änderungen); unter Berücksichtigung des Berichts des Beratungsausschusses der Gouverneure der Afrikanischen Entwicklungsbank ("Bank"), der eine Veränderung der Zusammensetzung des Direktoriums der Bank, wie in Dokument ADB/BG/GCC-XI/2010/ Final/Rev.1 enthalten, empfiehlt, und der Annahme der Entschließung B/BG/201 000/11 durch den Gouverneursrat der Bank, mit der die Empfehlungen des Beratungsausschusses gebilligt werden - beschließt hiermit, die Anzahl der Exekutivdirektoren nach Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 des Fondsübereinkommens zu erhöhen, so dass die Absätze wie folgt lauten:
- (1) Es wird ein aus vierzehn Direktoren bestehendes Direktorium gebildet.
- (2) Die Teilnehmerstaaten wählen nach Anlage B sieben Direktoren und sieben Stellvertretende Direktoren.
- (3) Die Bank bestellt nach Anlage B sieben Direktoren und deren Stellvertreter aus dem Kreis des Direktoriums der Bank.
Er beschließt des Weiteren, dass unbeschadet des Artikels 51 Absatz 1 des Fondsübereinkommens diese Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren, wie sie im Fondsübereinkommen zum Ausdruck kommt und in dieser Entschließung enthalten ist, mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl von Direktoren während dieser Jahrestagung zu ermöglichen.
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
Der Afrikanische Entwicklungsfonds wurde durch das Übereinkommen vom 29. November 1972 über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Übereinkommen) gegründet. Instrumente des Fonds sind Kredite zu günstigen Bedingungen und Zuschüsse an Niedrigeinkommensländer. Die Mittel des Fonds kommen regionalen (afrikanischen) Mitgliedern der Afrikanischen Entwicklungsbank zugute. Traditionell wurde der Fonds nur von nichtregionalen Teilnehmerstaaten gespeist. Ende der 1990er Jahre trat jedoch Südafrika dem Fonds bei. Institutionell ist der Fonds eng mit der Afrikanischen Entwicklungsbank verzahnt. Durch Vertragsgesetz vom 21. Dezember 1973 (BGBl. 1973 II S. 1793) hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Beitritt erklärt. Über den Fonds vollzieht die Bundesrepublik Deutschland einen wichtigen Teil ihrer multilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika.
Nach seinem Artikel 51 Absatz 1 kann das Übereinkommen geändert werden, sofern drei Viertel der Teilnehmer, die insgesamt über 85 vom Hundert der Gesamtstimmzahl verfügen, die vorgeschlagene Änderung annehmen. Seit 2002 ist das Übereinkommen dreimal mit Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland geändert worden. Diese Änderungen werden im Folgenden erläutert.
II. Besonderer Teil
1. Entschließung F/BG/2002/04
sieht Änderungen der Stimmenverteilung im Direktorium des Fonds vor und ergänzt beziehungsweise revidiert dazu Artikel 29 Absatz 3 und 6. Das Direktorium des Fonds setzt sich gemäß Artikel 27 einerseits aus Vertretern der Bank, die diese aus ihrem eigenen Direktorium wählt, andererseits aus Vertretern der Teilnehmer am Fonds zusammen. Bis zum Beitritt Südafrikas Ende der 1990er Jahre waren nur nichtregionale Staaten Teilnehmer. Ursprünglich lag der Sitzverteilung daher die Überlegung zugrunde, dass Afrika über die Sitze der Bank im Direktorium vertreten sein solle, während die nichtregionalen Staaten die Sitze der Teilnehmer innehätten. Da mit Südafrika nun ein regionaler Staat Teilnehmer geworden war, bestand die Möglichkeit, dass regionale Teilnehmerstaaten künftig sowohl über die Sitze der Bank als auch über die Sitze der Teilnehmer im Direktorium repräsentiert sein würden. Die nichtregionalen Teilnehmer, wie auch die Bundesrepublik Deutschland, wären dadurch in Gefahr geraten, an Einfluss im Direktorium einzubüßen. Die Änderung des Artikels 29 Absatz 3 sieht daher eine Begrenzung der Stimmenzahl der regionalen Teilnehmer im Direktorium vor.
Die Änderung des Artikels 29 Absatz 6 bedeutet eine sprachliche Änderung der Vorschrift. Inhaltliche Auswirkungen ergeben sich nicht. Artikel 29 Absatz 6 sieht vor, dass ein Staat, der aufgrund seiner Teilnahme am Fonds im Direktorium des Fonds mit einem Direktor vertreten ist, nicht gleichzeitig über seine Mitgliedschaft in der Bank einen Direktor nach Artikel 27 Absatz 3 stellen darf.
2. Entschließung F/BG/2008/07
sieht eine Änderung der Beschaffungsregeln des Fonds vor. Bislang galt nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens, dass aus Mitteln des Fonds Güter und Dienstleistungen nur in Staaten eingekauft werden durften, die Mitglieder der Bank oder Teilnehmer am Fonds waren. So sollte der Anreiz zur Teilnahme am Fonds gesteigert und die Unterstützung nationaler Parlamente gesichert werden. Die Regelung geriet indes zunehmend in die Kritik, da sie zu höheren Kosten beim Fonds und den Nehmerländern führte und Gemeinschaftsvorhaben mit anderen Gebern hinderte. Ein Vergleich mit anderen multilateralen Entwicklungsbanken und -fonds ergab, dass der Afrikanische Entwicklungsfonds die restriktivste Beschaffungspolitik verfolgte. Die Änderung der Beschaffungsregelung erlaubt es den Empfängern von Mitteln aus dem Fonds, nach Qualitäts- und Kostengesichtspunkten auf der Grundlage internationalen Wettbewerbs einzukaufen.
3. Entschließung F/BG/2010/03
sieht eine Erweiterung des Direktoriums von zwölf auf 14 Sitze vor.
Zu diesem Zweck wird Artikel 27 Absatz 1 bis 3 geändert. Die Direktoren werden nach Artikel 27 Absatz 2 und 3 zur Hälfte von den Teilnehmerstaaten, zur Hälfte von der Bank gewählt.
Die von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren vertreten im Direktorium je eine Stimmrechtsgruppe, der mehrere Teilnehmerstaaten angehören.*) Die Stimmrechtsgruppen stimmen mit denen der nichtregionalen Mitglieder im Direktorium der Bank überein. Da das Direktorium der Bank durch Entschließung B/BG/201 000/10 erweitert wurde, um die Repräsentanz der Mitgliedstaaten zu verbessern, bestand auch beim Fonds der Bedarf zur Schaffung weiterer Sitze. So bleibt es möglich, bei Bank und Fonds mit denselben Stimmrechtsgruppen zu arbeiten. Die Abstimmung konsistenter gemeinsamer Positionen wird dadurch erleichtert.
- *) Eine Ausnahme bilden die Vereinigten Staaten, die einen Sitz allein innehaben.