Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

Punkt 14 a der 871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010

Der Bundesrat möge beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, die für die Umsetzung des Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) - BR-Drucksache 228/10 (PDF) vom 23. April 2010 - vorgesehenen Haushaltsmittel für Zwecke der Ausbildungsförderung zu verwenden und dementsprechend die Bedarfssätze und Freibeträge über die im Entwurf des 23. BAföGÄndG vorgesehenen Prozentsätze hinaus zu erhöhen.

Begründung

Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz - StipG) werden unter D die Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand wie folgt geschätzt:

Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich 300 Euro, die Finanzierung soll zu jeweils 50 Prozent aus privaten und öffentlichen Mitteln erfolgen. Der öffentliche Anteil der Mittel wird von Bund und Ländern zu gleichen Teilen getragen. In der Endausbaustufe wird eine Förderung von 8 Prozent der Studierenden angestrebt, die bei Bund und Ländern jeweils jährliche Kosten in Höhe von bis zu 150 Mio. Euro verursachen wird.

Bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen:

2010201120122013
- Mio. Euro -
Mehrausgaben StiPG2065111160
davon Bund1032,555,580
davon Länder1032,555,580

Die im 23. BAföGÄndG vorgesehene Anhebung der Bedarfssätze um 2 Prozent und der Freibeträge um 3 Prozent ist unzureichend, so dass die vorstehend genannten Haushaltsmittel hierfür Verwendung finden sollten. Hinsichtlich der anteiligen Finanzierung der für das Stipendienprogramm anfallenden Mehrausgaben von Bund und Ländern gilt die Regelung des § 56 Absatz 1 BAföG.