Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ( § 6 Abs. 6 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b ist die Angabe "Absatz 6 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 6 Nr. 1" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Die Zuständigkeit für die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der Tabelle 2.2.7.7.2.1 ADNR aufgeführten Radionuklidwerte nach Absatz 2.2.7.7.2.2 ADNR ist in § 6 Abs. 6 Nr. 1 GGVBinSch geregelt.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d (§ 6 Abs. 10 Nr. 2 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d ist in § 6 Abs. 10 die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- "2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und "Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung "Probeentnahmeöffnung".
Begründung
Probeentnahmeöffnungen müssen mit einer Flammensperre versehen sein. Wie die Probeentnahmeeinrichtung muss auch die Flammensperre einem von der zuständigen Behörde für den vorgesehenen Zweck zugelassenen Typ entsprechen.
Die Probeentnahmeöffnung selbst bedarf dagegen keiner Zulassung.
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist in § 7 Abs. 5 Nr. 2 die Angabe "Absatz 5.3.1.1.5" durch die Angabe "Absatz 5.3.1.1.1.5" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Das Entfernen oder Abdecken von Placards ist in Absatz 5.3.1.1.1.5 ADNR geregelt. Absatz 5.3.1.1.5 ADNR enthält lediglich Bestimmungen zum Anbringen von Großzetteln (Placards) in bestimmten Fällen.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f Unterbuchstabe b (§ 7 Abs. 11 Nr. 66 GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe f ist Unterbuchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.".
Begründung
Redaktionelle Klarstellung
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 8 Abs. 13a GGVBinSch)
In Artikel 1 Nr. 5 ist Buchstabe c zu streichen.
Begründung
Die Regelungen in 1.8.5 ADNR nach denen ein Unfallbericht (Meldung eines Ereignisses) erforderlich wird, sind nicht ausreichend an der Praxis orientiert und somit für die Betroffenen nicht in allen Fällen nachvollziehbar. Von einer Bußgeldbewehrung sollte daher abgesehen werden.
Die Übertragung dieser Verpflichtung auf weitere Beteiligte ist nur aus dem Grund erfolgt, weil den Sekretariaten bei der UN zu wenige Berichte aus den Vertragsstaaten des ADNR vorgelegt wurden. Die Sinnhaftigkeit der Anwendung des Abschnitts 1.8.5, auf weitere Beteiligte, wie Verlader und Befüller, bleibt aber anzuzweifeln. Wenn bei der Verladung mit einem Gabelstapler ein Großpackmittel (IBC) so beschädigt wird, dass es zu einem Produktaustritt kommt macht diese Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung keinen Sinn. Denn Schlussfolgerungen aus diesem Unfall werden naturgemäß nur in wenigen Ausnahmefällen zu einer Veränderung von Vorschriften führen, wie es als Begründung für den Abschnitt 1.8.5 bei seiner Einführung aufgeführt wurden.
Vielmehr wäre ein noch engerer Informationsaustausch zwischen Behörden, Wirtschaftsverbänden und Unternehmen sachdienlicher. Insbesondere für Unfälle während der eigentlichen Beförderung sollte den möglichen Betroffenen die Notwendigkeit der Meldung eines Ereignisses nochmals dargestellt werden.