Punkt 33 b der 924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zustimmen:
Zu § 9 der 1. BMeldDÜV
§ 9 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 ist das Datum "1. Mai 2015" durch das Datum "1. November 2015" zu ersetzen.
- b) In Absatz 2 ist das Datum "30. April 2015" durch das Datum "31. Oktober 2015" zu ersetzen.
Begründung:
Der Bundestag hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (BT-Drs. 18/1284 und 18/2009) das Inkrafttreten des BMG auf den 1. November 2015 verschoben.
Vorbehaltlich des Beschlusses des Bundesrates zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ist daher absehbar, dass ein sechs Monate späteres Inkrafttreten geregelt wird. Dadurch wird es erforderlich, auch die Inkrafttretensregelung der 1. BMeldDÜV anzupassen, damit sie zeitgleich mit dem Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.