Punkt 61 der 896. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2012
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und Nummer 4 - neu - ÄApprO), Doppelbuchstabe bb (§ 3 Absatz 1 Satz 8 und 9 ÄApprO) und Artikel 5 (Inkrafttreten)
- a) In Artikel 1 Nummer 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
'a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Die Ausbildung gliedert sich in Ausbildungsabschnitte von je 12 Wochen
- 1. in Innerer Medizin,
- 2. in Chirurgie,
- 3. in Allgemeinmedizin und 4. in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten, klinischpraktischen Fachgebiete."
- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend." '
< entspricht den § 3 Absatz 1 ÄApprO anzufügenden Sätzen 8 und 9; der anzufügende Satz 10 wird gestrichen. >
- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 5
Inkrafttreten- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
- (3) Artikel 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft. < entspricht dem Verordnungstext >
- (4) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. < entspricht dem Verordnungstext >
- (5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft." < entspricht dem Verordnungstext >
Begründung:
Um einer speziell im hausärztlichen Bereich in naher Zukunft drohenden Unterversorgung mit Ärzten entgegenzuwirken, muss alles unternommen werden, um eine Aufwertung des Faches "Allgemeinmedizin" auch schon während der Ausbildung der Medizinstudenten zu erreichen. Deshalb soll ein Pflichtabschnitt "Allgemeinmedizin" in das Praktische Jahr eingeführt werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Anzahl von Medizinstudierenden, die sich für eine Facharztausbildung in der "Allgemeinmedizin" entscheiden, erhöht wird. Um dem Anliegen vieler medizinischer Fachgesellschaften und Medizinstudierender nach Erhalt eines Wahlfaches im Praktischen Jahr entgegenzukommen, soll eine Einteilung des Praktischen Jahres in Quartale statt wie bisher in Tertiale erfolgen, mit dem Ergebnis, dass bei gleicher Dauer der Ausbildung das Wahlfach im Praktischen Jahr erhalten bleibt.
Die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes ermöglicht es, die notwendigen Strukturveränderungen vorzunehmen und die erforderliche Anzahl qualifizierter Ausbilderinnen und Ausbilder zu erreichen.