A. Problem und Ziel
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Eine weitere Fortführung des Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV
Zoonosen Lebensmittelkette für die Jahre 2018 bis 2020 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung nach der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen.
B. Lösung
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Anwendung der "Onein, one-out-Regel" besteht somit keine Veranlassung.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Informationspflichten für die Wirtschaft werden weder eingeführt noch geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 22. März 2017
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonosenerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623), die durch Artikel 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts vom 20. Oktober 2014 (BAnz. AT 7.11.2014 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Anhang IV Kapitel II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60)" durch die Wörter "Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 22.8.2015, S. 7)" ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der AVV Monitoring 2016 bis 2020 vom 14. Dezember 2015 (GMBl 2015 Nummer 68, S. 1341)".
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe "2015 bis 2017" durch die Angabe "2018 bis 2020" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in den Jahren 2015, 2016 und 2017" durch die Wörter "in den Jahren 2018, 2019 und 2020" ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der AVV Zoonosen Lebensmittelkette in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] geltenden Fassung neu bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) wurde die Grundlage für ein bundesweit einheitliches amtliches Zoonosen-Monitoring geschaffen. Eine weitere Fortführung des Zoonosen-Monitorings auf der Grundlage der AVV Zoonosen Lebensmittelkette für die Jahre 2018 bis 2020 ist angezeigt, um weiterhin der Verpflichtung nach der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) nachzukommen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Jahre 2018 bis 2020.
III. Alternativen
Es gibt keine Alternativen, da die Fortführung des Zoonosen-Monitorings für die Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette vom 11. Juli 2008 (BAnz. S. 2578) wurde für Deutschland eine Rechtsvorschrift erlassen, die einen Beitrag zur Optimierung der von der genannten Richtlinie geforderten Überwachung und Datenerfassung entlang der Lebensmittelkette leistet. Die vorliegende Regelung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette führt diesen Ansatz fort.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die vorliegende Verwaltungsvorschrift werden die bereits bestehenden Arbeitsabläufe bei Bund und Ländern fortgeführt. Hierbei wird insbesondere den Vorgaben der Managementregeln Nummer 8 der Nachhaltigkeitsstrategie Rechnung getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Wirtschaft, insbesondere auch mittelständischen Betrieben der Land- und Lebensmittelwirtschaft, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Änderung der AVV Zoonosen - Lebensmittelkette. Durch die Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette werden überdies keine Informationspflichten neu begründet, geändert oder abgeschafft. Das Regelungsvorhaben hat also keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.
Dem Bund und den Ländern entsteht kein neuer Vollzugsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Sachverhalte regelt, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
VII. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kommt nicht in Betracht, weil zu erwarten ist, dass die Regelungen dauerhaft tragfähig sind. Eine Evaluierung ist somit nicht erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 Änderung des § 1
Die Anpassung des Bezugs ist erforderlich, da die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) mehrfach geändert und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 der Kommission vom 11.8.2015, S. 7) kodifiziert wurde.
Zu Nummer 2 Änderung des § 2
Anpassung des Bezugs an die zwischenzeitlich erlassene AVV
Monitoring 2016 bis 2020.
Zu Nummer 3 Änderung des § 4
Durch die Änderung wird der Zeitraum für das Zoonosen-Monitoring um weitere drei Jahre von 2018 bis 2020 verlängert. Diese Verlängerung ist erforderlich, um weiterhin den Verpflichtungen nach der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) Rechnung zu tragen.