Der Deutsche Bundestag hat in seiner 160. Sitzung am 14. Mai 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/204 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) - Drucksache 19/18966 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 04.06.20
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 2 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 4 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Versicherungsleistungen, die aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes an soziale Dienstleister für den Zeitraum der Zuschussgewährung gezahlt werden (Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen) abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge"."
4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zu den Aufwendungen im Sinne des § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."
- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."
- dd) In dem neuen Satz 4 werden nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" und nach der Angabe " § 34 Absatz 6" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe " § 27a Satz 2" die Wörter "dieses Gesetzes" eingefügt.
5. Artikel 13 Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."
6. Artikel 17 Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden."
- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung."