Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305177 - vom 20. März 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Februar 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" (KOM (2008) 0055),
- - in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "Children in Emergency and Crisis Situations" ("Kinder in Not- und Krisensituationen") (SEC(2008)0135),
- - in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 5. Februar 2008 mit dem Titel "The European Union"s Action Plan on Children"s Rights in External Action" ("Der Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten im Rahmen der Außenmaßnahmen") (SEC(2008)0136),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. April 2008 mit dem Titel "Die EU als globaler Partner für Entwicklung - die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele schneller vorantreiben"(KOM (2008) 0177),
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Mai 2008 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes im außenpolitischen Handeln der Europäischen Union - Entwicklungsdimension und humanitäre Dimension,
- - in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2008,
- - unter Hinweis auf die vom Rat im Dezember 2007 angenommenen Leitlinien der Europäischen Union für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes,
- - unter Hinweis auf die vom Rat im Dezember 2003 angenommenen und im Juni 2008 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten,
- - unter Hinweis auf die vom Rat im Mai 2006 angenommene Checkliste für die Einbeziehung des Schutzes der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder in die Operationen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP),
- - unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
- - unter Hinweis auf die vom Rat am 18. Juni 2008 angenommene Aktionsagenda der Europäischen Union für die Millenniums-Entwicklungsziele,
- - unter Hinweis auf die vom UN-Sicherheitsrat in seiner 5235. Sitzung am 26. Juli 2005 verabschiedete Resolution 1612 (2005) über Kinder und bewaffnete Konflikte,
- - unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 138 zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, angenommen am 26. Juni 1973 in Genf, und Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, angenommen am 17. Juni 1999 in Genf,
- - unter Hinweis auf die von der Generalversammlung am 8. September 2000 angenommene Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen (UN),
- - unter Hinweis auf das Schlussdokument "Eine kindergerechte Welt" der im Mai 2002 am Sitz der Vereinten Nationen abgehaltenen UN-Sondertagung zu Kindern,
- - unter Hinweis auf die Studie des UN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder, die der UN-Generalversammlung am 11. Oktober 2006 vorgelegt wurde,
- - unter Hinweis auf den Bericht "Children and the Millennium Development Goals" ("Kinder und die Millenniums-Entwicklungsziele"), der im Dezember 2007 vom Weltkinderhilfswerk (UNICEF) für die UN erarbeitet wurde,
- - unter Hinweis auf den von UNICEF im Dezember 2007 veröffentlichten Bericht "Zur Lage der Kinder in der Welt 2008",
- - unter Hinweis auf den von der UN-Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten im August 2008 vorgelegten Bericht über die Millenniums-Entwicklungsziele 2008,
- - unter Hinweis auf die "Pariser Prinzipien" gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen sowie die Pariser Grundsätze und Leitlinien zu Kindern, die Streitkräften oder bewaffneten Gruppen angeschlossen sind, die am 5. und 6. Februar 2007 von den in Paris versammelten Ministern und Ländervertretern angenommen wurden,
- - unter Hinweis auf die 1990 von der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) angenommene Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes, die am 29. November 1999 in Kraft trat,
- - unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou1 in der geänderten Fassung2, insbesondere auf Artikel 9 "Wesentliche Elemente" (Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip) und "fundamentales Element" (verantwortungsvolle Staatsführung) und auf Artikel 26 "Jugendfragen",
- - unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den Rechten von Kindern und Kindersoldaten3, die am 19. Februar 2004 in Addis Abeba angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu den sozialen Auswirkungen von Kinderarbeit und den Strategien zur Bekämpfung von Kinderarbeit, die am 28. November 2008 in Port Moresby angenommen wurde,
- - unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft1, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde, und die Konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union2, insbesondere auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem es heißt, die Europäische Union "bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes". Zudem leistet sie in ihren Beziehungen zur übrigen Welt "einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes",
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: "Der Europäische Konsens"3, und insbesondere auf die Forderung, die Rechte von Kindern bei der Durchführung der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft durchgängig einzubeziehen,
- - unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission: "Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe"4, insbesondere auf die Forderung, Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken und auf ihre speziellen Bedürfnisse einzugehen,
- - gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 über die Rechte des Kindes,
- - unter Hinweis auf das durch den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 aufgelegte Aktionsprogramm der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen5,
- - unter Hinweis auf die am 4. Juni 2007 in Berlin anlässlich des Europäischen Forums für die Rechte des Kindes angenommene politische Erklärung, in der der Wille bekräftigt wird, die Rechte des Kindes im Rahmen der internen und externen Politiken der Europäischen Union systematisch zu berücksichtigen,
- - unter Hinweis auf das vom Global Partners Forum im Juli 2004 veröffentlichte Rahmenkonzept für den Schutz, die Fürsorge und die Unterstützung von Waisen und schutzbedürftigen Kindern, die in einer Welt mit HIV/Aids leben,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zum Kinderhandel und zu den Kindersoldaten1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie3,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0039/2009),
A. in der Erwägung, dass die Durchsetzung der Rechte der Kinder ausschlaggebend ist für deren individuelle Lebenschancen wie auch für die Erzielung von Fortschritten bei der Beseitigung der Armut,
B. in der Erwägung, dass die Geschlechterrollen, die die Gesellschaft ihren Kindern zuweist, sich entscheidend auf ihre Zukunft auswirken: ihren Zugang zu Nahrungsmitteln und Bildung, ihre Erwerbsbeteiligung, ihren Status in Beziehungen sowie ihre körperliche und geistige Gesundheit,
C. in der Erwägung, dass die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes enthaltenen Ziele zum Großteil noch nicht erfüllt wurden,
D. in der Erwägung, dass von den 2,2 Milliarden Kindern in der Welt 1,9 Milliarden (86 %) in Entwicklungsländern leben und über 98 % der in extremer Armut lebenden Kinder in Entwicklungsländern beheimatet sind,
E. in der Erwägung, dass jeden Tag weltweit mehr als 26 000 Kinder unter fünf Jahren an Ursachen sterben, die größtenteils vermeidbar gewesen wären, und dass ausgehend von den aktuellen Tendenzen das Millenniums-Entwicklungsziel, die Kindersterblichkeit um zwei Drittel zu reduzieren, erst 2045 erreicht werden wird,
F. in Erwägung von Punkt 9 des von der Vierten Weltfrauenkonferenz vom 4.-15. September 1995 in Peking angenommenen Aktionsprogramms, der ebenfalls ein Grundprinzip darstellt, das auf allen internationalen Konferenzen des vergangenen Jahrzehnts in Bezug auf die Rechte des Kindes verkündet wurde,
G. in der Erwägung, dass, wenn der Vertrag von Lissabon durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert wird, der Schutz der Rechte des Kindes zu einem spezifischen Ziel der Außenpolitik der Union wird,
H. in der Erwägung, dass die Kommission vom Rat beauftragt wurde, die Auswirkungen von positiven Anreizen auf den Absatz von Erzeugnissen zu prüfen, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, sowie mögliche weitere Maßnahmen in Hinblick auf Erzeugnisse zu prüfen, bei denen die schlimmsten Formen der Kinderarbeit Anwendung finden, und darüber Bericht zu erstatten,
I. in der Erwägung, dass das Kinderrecht auf Bildung nicht verhandelbar ist und dass die allgemeine und berufliche Bildung eine wichtige Rolle bei der Strategie zur allmählichen Beseitigung der Kinderarbeit spielt,
J. in der Erwägung, dass die kommerzielle Ausbeutung von Kindern einen schweren Verstoß gegen ihre menschliche Würde darstellt und die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit verletzt,
K. in der Erwägung, dass die Käufer von Waren aus den Entwicklungsländern in einer Schlüsselposition sind, um Waren, die vollständig oder teilweise mit Kinderarbeit hergestellt worden sind, zu ermitteln und deren Kauf abzulehnen, und auf diese Weise einen unmittelbaren und wirksamen wirtschaftlichen Druck ausüben können,
- 1. begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder" sowie die ergänzenden Arbeitspapiere der Kommissionsdienststellen und die entsprechenden Entschließungen des Rates als wichtige Schritte im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie;
- 2. erkennt an, dass die Organe der Europäischen Union den Rechten der Kinder wachsende Bedeutung beigemessen haben; betont jedoch, dass für die praktische Umsetzung der politischen Verpflichtungen noch viel getan werden muss, und verweist darauf, dass ohne angemessene Finanzierung keiner der Pläne realisiert werden wird;
- 3. betont, dass im Hinblick auf den Schutz der Rechte der Kinder die Millenniums-Entwicklungsziele unbedingt durchgesetzt werden müssen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen zur Bereitstellung einer angemessenen und vorhersehbaren Finanzierung durch zeitplangemäße Zuschüsse aus Haushaltsmitteln zur Erfüllung der Vorgaben für 2010 nachzukommen;
- 4. fordert die Union auf, die Beseitigung aller Formen von Diskriminierung von Mädchen (ab der Empfängnis) entschlossen zu betreiben und angemessene Mittel bereitzustellen, um die daraus folgenden Ungleichheiten zu überwinden;
- 5. begrüßt die vier Leitprinzipien des Aktionsplans der Kommission zu Kinderrechten im Rahmen der Außenmaßnahmen, die einen ganzheitlichen und kohärenten Ansatz umfassen, der auf den Rechten der Kinder basiert;
- 6. erkennt an, dass sich ein kinderrechtsbasierter Ansatz an den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegten Normen und Grundsätzen orientiert und auf deren Umsetzung ausgerichtet ist;
- 7. fordert einen Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie sonstigen Übereinkommen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung, Kinderarbeit, den Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und den Missbrauch von Kindern betreffen;
- 8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der dazugehörigen Protokolle zu fördern und ihre Unterstützung für Reformen der Rechtssysteme in Drittstaaten, die auf den Schutz der Kinder abzielen, zu verstärken;
- 9. betont, dass sämtliche Maßnahmen zugunsten der Rechte des Kindes die vorrangige Stellung der Eltern und der unmittelbaren familiären Umgebung des Kindes sowie der in erster Linie sorge- und betreuungsberechtigten Personen respektieren sollten, wobei die Verbesserung der Stellung der Mütter besondere Beachtung verdient;
- 10. verweist jedoch darauf, dass es im Interesse des Kindes, das in seiner Familie Schwierigkeiten hat, sein kann, zeitweise von dieser getrennt zu werden, wenn dies eine Schutzmaßnahme darstellt, vor allem bei psychosozialen oder psychiatrischen Problemen der Eltern, Gewalt innerhalb der Familie, Misshandlung und sexuellem Missbrauch;
- 11. verweist auf die dringende Notwendigkeit, besonderes Augenmerk auf die am stärksten gefährdeten und sozial ausgegrenzten Mädchen und Jungen zu richten, darunter Kinder mit Behinderungen, Migrantenkinder, Minderheiten angehörende Kinder, von ihren Angehörigen getrennte oder unbegleitete Kinder und Kinder ohne elterliche Fürsorge;
- 12. betont, dass die Europäische Union im Interesse der praktischen Umsetzung des kinderrechtsbasierten Ansatzes eine gründliche Untersuchung zu den Rechten von Kindern vornehmen muss, am besten im Zusammenhang mit der Annahme oder Überprüfung von Länder-, Regional- und thematischen Strategiepapieren, und dass ausgehend davon zielgerichtet Maßnahmen und Programme für die Belange der Kinder ausgewählt werden können; fordert die Kommission diesbezüglich auf, dem Parlament so früh wie möglich oder während der Halbzeitüberprüfung von Entwicklungsprogrammen einen Überblick über Maßnahmen mit einem Bezug zu Kindern und finanzielle Mittelzuweisungen zu verschaffen;
- 13. weist darauf hin, dass die Rechte der Kinder systematisch in den politischen Dialog der Europäischen Union und in die politischen Gespräche mit Partnerländern einzubeziehen sind;
- 14. fordert die Kommission auf, einen Bericht zu erstellen, in dem sie den Fragen nachgeht, ob die bestehenden internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten bereits eine rechtsverbindliche Klausel zum Schutz der Rechte des Kindes enthalten und ob, falls dies nicht der Fall ist, eine solche Klausel in die Übereinkommen einbezogen werden könnte;
- 15. hält es für wichtig, dass die Teilhabe von Kindern institutionalisiert und in den Partnerländern sowie auf EU-Ebene finanziell besser unterstützt wird;
- 16. unterstützt den Ausbau bestehender Kinder- und Jugendnetzwerke als nachhaltige Plattformen für die Einbeziehung und Anhörung der Kinder und fordert die Kommission auf, einen systematischen Beitrag dieser Netzwerke zu den Diskussionen über die Länderstrategiepapiere einzuholen und ihre Beteiligung an der Entwicklung nationaler Planungsinstrumente zu fördern;
- 17. fordert die Kommission auf, den Partnerländern beim Übergang zu einer kinderfreundlichen Haushaltsplanung zu helfen, vor allem wenn die Europäische Union Budgethilfe gewährt, und integrierte umfassende nationale Aktionspläne für Kinder mit eindeutigen Bewertungskriterien, messbaren Zielen, Zeitvorgaben sowie Überprüfungs- und Berichtsmechanismen über die Rechte von Kindern auszuarbeiten;
- 18. besteht darauf, dass die allgemeine Haushaltshilfe der Europäischen Union Mittel für den Aufbau der Kapazitäten in wichtigen Ministerien (z.B. Ministerium für Wohlfahrt, Gesundheit, Bildung und Justiz) enthalten sollte, um zu gewährleisten, dass sie über die geeigneten politischen Maßnahmen und Instrumente verfügen, um Dienstleistungen für Kinder im Haushalt einzuplanen und umzusetzen;
- 19. betont, dass die Europäische Union in ihren Außenmaßnahmen die Regierungen von Drittstaaten nachdrücklich ermutigen sollte, internationale Kinderrechtsstandards einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung einer Basis-Sozialfürsorge für Kinder, z.B. über die Verteilung kostenloser Nahrungsmittel in Schulen und Kindertagesstätten, und den Zugang zur Gesundheitsversorgung; betont gleichzeitig, dass die Zusicherung eines gleichberechtigten Zugangs zur Bildung für Kinder in bewaffneten Konflikten und Situationen nach Konflikten eine wichtige Investition in die Konfliktverhütung darstellt;
- 20. stellt fest, dass auf EU-Ebene trotz der jüngsten positiven Entwicklungen nach wie vor nicht genügend EU-Institutionen und Personal im Bereich der Rechte der Kinder tätig sind;
- 21. empfiehlt die Ernennung eines EU-Sondervertreters, der sicherstellt, dass das Thema Kinderrechte die erforderliche Aufmerksamkeit erhält und die Europäische Union diesbezüglich eine Führungsrolle wahrnimmt;
- 22. ist der Ansicht, dass es in jeder Delegation der Kommission ein für die Kinderproblematik zuständiges Mitglied geben sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass das gesamte Personal Mitarbeiter in den Hauptverwaltungen sowie in den Missionen/Delegationen ordnungsgemäß geschult und mit Handlungsempfehlungen dazu ausgestattet wird, wie die Rechte des Kindes bei den Außenmaßnahmen zu berücksichtigen sind, und eine sichere und wirksame Teilhabe der Kinder gewährleisten;
- 23. fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach der UN-Kinderrechtskonvention im Mehrjahresrahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte einen zentralen Platz einnimmt; ist der Auffassung, dass diese Agentur ein Netzwerk mit internationalen Organisationen, Kinderbeauftragten und nichtstaatlichen Organisationen aufbauen soll, um von deren Wissens- und Erfahrungsschatz zu profitieren;
- 24. begrüßt die Verpflichtung der Kommission zum Kampf gegen Verletzungen der Kinderrechte, wie Kinderarbeit, Kinderhandel, Einsatz von Kindersoldaten, Auswirkungen von bewaffneten Konflikten auf Kinder und jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, einschließlich sexueller Ausbeutung und traditioneller, die Gesundheit schädigender Praktiken; betont allerdings, dass der Schwerpunkt auf den tieferen Ursachen und der Vermeidung von Kinderrechtsverletzungen liegen sollte;
- 25. ersucht die Kommission, die Bekämpfung der Straflosigkeit als eine wichtige Maßnahme zur Verhinderung von Verstößen gegen die Rechte von Kindern in ihre Außenmaßnahmen und Beziehungen zu Drittstaaten aufzunehmen;
- 26. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Entwicklung von nationalen Strategien und Systemen zum Schutz des Kindes in den Partnerländern vorrangige Bedeutung beizumessen, um dadurch Kindern und Familien Unterstützung zuteil werden zu lassen, bevor Kinder zu Schaden kommen;
- 27. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, institutionelle Strukturen, einschließlich unabhängiger Kinderbeauftragter, in den Partnerländern zu unterstützen, um die Rechte des Kindes zu schützen und zu fördern;
- 28. ist der Auffassung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um das Verständnis und die Achtung für die Rechte des Kindes bei Eltern und Betreuern wie auch bei denjenigen, die mit Kindern arbeiten, z.B. Lehrer und Angehörige medizinischer Berufe, zu verbessern;
- 29. fordert den Rat und die Kommission auf, die amtliche Geburtenregistrierung als ein Grundrecht und ein wichtiges Mittel zum Schutz der Rechte des Kindes zu einem Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu machen;
- 30. erkennt an, dass frühkindliche Betreuung und Erziehung ein Kinderrecht darstellen, darin eingeschlossen Immunisierung, elterliche Fürsorge, Zugang zu Kindergärten und Kinderkrippen, und dass sich im frühen Kindesalter wichtige Entwicklungen vollziehen und Mangelernährung und fehlende Fürsorge physische und geistige Beeinträchtigungen zur Folge haben können;
- 31. betont, dass die Erfüllung des Millenniums-Entwicklungsziels 2 - Grundschulbildung für alle Kinder - und des Millenniums-Entwicklungsziels 3 - Gleichstellung der Geschlechter - für die Verhinderung von Kinderrechtsverletzungen von zentraler Bedeutung ist;
- 32. unterstreicht, dass zielgerichtete Maßnahmen für Mädchen erforderlich sind, um ihnen die selben Chancen wie Jungen zu verschaffen, die Schule zu besuchen, ausreichend Nahrungsmittel zu erhalten, ihre Meinungen auszudrücken und Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten;
- 33. fordert die Union nachdrücklich auf, dem Recht auf Bildung, insbesondere für Mädchen, in Hilfsprogrammen und im politischen Dialog mit den Partnerländern Vorrang einzuräumen; betont, das es notwendig ist, anhaltende Diskriminierungen in armen Familien, die sich keine Schulgebühren für alle ihre Kinder leisten können und sich dafür entscheiden, auf Kosten der Mädchen die Jungen zur Schule zu schicken, zu bekämpfen;
- 34. betont, dass Bildungseinrichtungen und -programme "mädchenfreundlich" sein und beispielsweise alternative Formen der Ausbildung außerhalb formeller Institutionen oder flexible Unterrichtszeiten anbieten müssen, um sich um Mädchen zu kümmern, die Geschwister betreuen;
- 35. betont, dass Investitionen in die Bildung von Mädchen Investitionen mit der größten Wirkung hinsichtlich der Abschaffung von Armut, der Verlangsamung des Bevölkerungswachstums, der Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit, des Rückgangs der Mangelernährung, der Ausweitung des Schulbesuchs und der Verbesserung der Gesundheit sind;
- 36. verweist darauf, dass einer guten Schulbildung auch in Konfliktsituationen und in Situationen der Fragilität Vorrang gebühren muss, und begrüßt das Vorhaben der Kommission, bei ihren humanitären Hilfeleistungen auch das Thema Bildung zu berücksichtigen; betont die Notwendigkeit operationeller Leitlinien, die die Europäische Union verpflichten, Bildung im Einklang mit den von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards in jede Phase ihrer humanitären Aktionen einzubeziehen, und verlangt ausreichende Finanzmittel und genug Personal auf EU-Ebene, um die neue politische Verpflichtung umzusetzen;
- 37. betont, dass kein Kind wegen wirtschaftlicher Armut des Grundrechts auf Bildung beraubt werden darf, und wiederholt seinen Appell an die Regierungen der Entwicklungsländer, präzise Zeitpläne für die rasche Abschaffung der direkten und indirekten Schulgelder in der Grundschulbildung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung eines hohes Bildungsniveaus auszuarbeiten;
- 38. betont, dass in den Beziehungen zwischen der Europäischen Union zu Drittstaaten Projekte zur Entwicklung von sozialen Kompetenzen, Toleranz, Solidarität und Verantwortung von Kindern ihrer Umwelt gegenüber, insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels, von höchster Bedeutung sind;
- 39. erinnert daran, dass ein politisches Engagement für kohärente Entscheidungen in den Bereichen Armutsbekämpfung, hochwertige Bildung und Menschenrechte von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die Anreize für Kinderarbeit zu verringern;
- 40. fordert die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu einer stärkeren Unterstützung des fairen Handels und von Kennzeichnungsinitiativen auf, wodurch die Unternehmen davon abgehalten werden, Kinder als Arbeitskräfte zu beschäftigen; empfiehlt, dass die Einhaltung freiwilliger Verhaltenskodizes in Bezug auf grundlegende Arbeitnehmerrechte besser kontrolliert und für die europäischen Verbraucher transparent gemacht werden sollte; vertritt die Auffassung, dass bei öffentlichen Aufträgen die Einhaltung der internationalen Normen in Bezug auf Kinderarbeit zur Bedingung gemacht werden sollte;
- 41. begrüßt die Initiative des Rates, eine Studie über die Auswirkungen positiver Anreize auf den Verkauf von Erzeugnissen, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, und über mögliche zusätzliche Maßnahmen, einschließlich handelsbezogener Maßnahmen, zu erstellen; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Konzipierung, die Durchführung und das Ergebnis dieser Studie zu unterrichten;
- 42. fordert die Kommission auf, ein einheitliches Verfahren zur Kennzeichnung von in die Europäische Union eingeführten Erzeugnissen vorzuschlagen, die bescheinigt, dass die Erzeugnisse auf jeder Stufe der Produktionskette ohne den Einsatz von Kinderarbeit hergestellt worden sind, z.B. durch den Aufdruck "ohne Kinderarbeit" auf der Verpackung der betreffenden Erzeugnisse, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass dieses System mit den internationalen Handelsregeln der WTO vereinbar ist;
- 43. verweist insbesondere auf das Millenniums-Entwicklungsziel 4 - Senkung der Kindersterblichkeit - und das Millenniums-Entwicklungsziel 6 - Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen übertragbaren Krankheiten - und fordert die Gemeinschaft und andere Geber dringend auf, die öffentlichen Gesundheitssysteme dahingehend zu stärken, dass sie für die gesamte Bevölkerung kostengünstige Gesundheitsdienstleistungen für Mütter, Neugeborene und Kinder anbieten und auch krankheitsspezifische Maßnahmen einschließen, wie etwa die Bereitstellung von Moskitonetzen und antiretroviralen Arzneimitteln;
- 44. bedauert, dass Druck ausgeübt wird, um Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit zu unterminieren, was eine steigende Zahl ungewollter Schwangerschaften und gefährlicher Schwangerschaftsabbrüche bei jungen Frauen zur Folge hat, und fordert die Europäische Union dringend auf, die Mittel für die gesamte Palette von Maßnahmen für Dienstleistungen zur Förderung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit nicht zu kürzen, um das Millenniums-Entwicklungsziel 5 - Verbesserung der Gesundheitsversorgung für Mütter - zu erreichen;
- 45. nimmt die besonders negativen Auswirkungen der Krise infolge steigender Nahrungsmittelpreise auf Kinder zur Kenntnis und betont, das umfassende Strategien notwendig sind, um die Ernährungssicherheit zu vergrößern, was nicht nur Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln bedeutet, sondern auch Zugang zu geeigneten Mikronährstoffen, sauberes Wasser, Hygiene und Kanalisation, Gesundheitsversorgung, angemessene Kinderbetreuung und eine gesunde Umwelt;
- 46. erkennt den beeindruckenden politischen Rahmen der Europäischen Union im Hinblick auf die tragische Lage der von bewaffneten Konflikten betroffenen Kinder an und fordert verbesserte Überwachungs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmechanismen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung vor Ort sicherzustellen;
- 47. ist der Ansicht, dass ein Kinderschutzberater an allen ESVP-Missionen teilnehmen sollte, und betont, dass die Ausbildung für die Teilnehmer an ESVP-Missionen Kinderschutzthemen abdecken sollte;
- 48. betont, dass Programme für Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, die von Missionen der ESVP unterstützt werden, die besonderen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen sollten;
- 49. verlangt, dass den Bedürfnissen von minderjährigen Müttern in und nach Konfliktsituationen sowie Mädchen als Flüchtlingen und Binnenvertriebenen wie auch Mädchen, die Vergewaltigungen und sexueller Gewalt ausgesetzt sind, besonderes Augenmerk gewidmet wird;
- 50. fordert die Kommission auf, in Programme zu investieren, die dazu dienen, sexuelle Gewalt und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Mädchen und Jungen zu verhüten und darauf zu reagieren, wozu die Bereitstellung einer Ausrüstung für Postexpositionsprophylaxe (PEP) gehören sollte, um eine HIV-Infektion zu verhindern, ebenso wie Unterstützung für die Genesung und die soziale Wiedereingliederung sowie Mechanismen für vertrauliche Berichterstattung;
- 51. unterstreicht, dass die Europäische Union ebenfalls Maßnahmen unterstützen sollte, um Stigmatisierung und Diskriminierung zu überwinden, da schutzbedürftige Mädchen oder junge Frauen - beispielsweise HIV-Positive, Opfer von Vergewaltigung oder sexueller Gewalt, Frauen, die nach einer Vergewaltigung ein Kind bekommen haben oder bei denen eine Abtreibung vorgenommen wurde - von ihren Gemeinschaften abgelehnt werden;
- 52. weist auf die besonders schwierige Situation von HIV-infizierten und aidskranken Kindern sowie Aids-Waisen hin; verurteilt insbesondere die Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, die auf dem Glauben beruhen, dass Geschlechtsverkehr mit einer Jungfrau Aids heilen könne, und fordert lokale Aufklärungskampagnen, um diesen Irrglauben zu beseitigen und so insbesondere Mädchen besser zu schützen;
- 53. unterstreicht die Notwendigkeit, die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen einzuhalten, so dass die Rechte der Kinder aus Migrantenfamilien garantiert werden;
- 54. fordert die Europäische Union auf, das thematische Programm zu Asyl und Migration, das Teil des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit ist, anzuwenden, um vor allem besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder von Migranten und Kinder in Armut zu unterstützen;
- 55. fordert die Europäische Union auf, in ihren Außenmaßnahmen der Situation von Kindern, die Diskriminierung ausgesetzt sind, einschließlich Kindern im Konflikt mit dem Gesetz und Kindern, die ihrer Freiheit beraubt und in geschlossenen Anstalten untergebracht wurden, besonderes Augenmerk zu widmen; betont, dass Kinder leichter Zugang zur Justiz und zu spezieller Hilfe haben sollten und dass ihr Alter während der Gerichtsverfahren mittels besonderer Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden muss;
- 56. fordert den Rat und die Kommission auf, wenn sie Hilfsprogramme konzipieren und Aktionspläne in den Bereichen Justiz und Inneres mit Drittländern aushandeln, das Thema Jugendgerichtsbarkeit nicht nur in Bezug auf die Ratifizierung einschlägiger internationaler und regionaler Standards, sondern auch in Bezug auf deren wirksame Umsetzung zu behandeln;
- 57. fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten eine stärkere Kohärenz der Kinder betreffenden Maßnahmen, was die Berücksichtigung der Kinderrechte in anderen wichtigen Politikbereichen wie Sicherheit, Klimawandel, Migration und Wirksamkeit der Hilfe einschließt;
- 58. verlangt, dass alle politischen Maßnahmen der Europäischen Union, die sich auf Kinder in Drittstaaten auswirken könnten, systematisch vor ihrer Annahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Rechte des Kindes überprüft und späteren Evaluierungen unterzogen werden; betont, dass Kinder als getrennte und zu unterscheidende Gruppe betrachtet werden sollten, da sie nicht in gleicher Weise wie Erwachsene betroffen sind;
- 59. begrüßt die in den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates eingeleitete Initiative, die Arbeitsteilung auf dem Gebiet der Rechte des Kindes besser zu koordinieren und zu verbessern, indem vorhandene politische Maßnahmen und Aktivitäten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Pilotländern aufgezeigt werden;
- 60. ist besorgt, dass immer noch keine Pilotländer benannt wurden, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Aufgabe rasch erledigt wird;
- 61. fordert von der Kommission die Entwicklung von Verfahren, Benchmarks und Indikatoren, die dafür sorgen, dass die durchgehend berücksichtigten Kinderrechte nicht aus dem Blickfeld geraten, und teilt die Ansicht der Kommission, dass abgesehen von einer systematischen Einbeziehung der Kinderrechte spezifische Maßnahmen im Rahmen der geografischen Fonds und des Europäischen Entwicklungsfonds vonnöten sind, möglicherweise in Nichtschwerpunktsektoren;
- 62. ist der Ansicht, dass das Parlament in noch besser abgestimmter Art und Weise und systematisch die Einhaltung der EU-Verpflichtungen im Hinblick auf die Wahrung der Kinderrechte kontrollieren kann, z.B. über den Jahresbericht zur Menschenrechtslage;
- 63. ist der Ansicht, dass die interparlamentarischen Versammlungen (Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, Eurolat, Parlamentarische Versammlung Europa-Mittelmeer) Kinderorganisationen des Gastgeberlandes zu ihren Tagungen einladen sollten, und unterstützt die Einrichtung interregionaler Jugendforen, z.B. einer Jugendplattform EU-Afrika;
- 64. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.
- 1 Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).
- 2 ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
- 3 ABl. C 26 vom 29.1.2004, S. 17.
- 1 ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 1.
- 2 ABl. C 115 vom 9.5.2008.
- 3 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
- 4 ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1.
- 5 ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.
- 1 ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 854.
- 2 ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.
- 3 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.