909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013
A
- 1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Die Trennung von Bundes- und Landesgebühren im Bereich des Luftverkehrsrechts ist aufzuheben.
Begründung:
Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2012 (BR-Drucksache 305/12(B) ) gegen eine Trennung von Bundes- und Landesgebühren im Bereich des gesamten Straßenverkehrsrechts einschließlich des Güterkraftverkehrsrechts, des Personenbeförderungsrechts und des Luftverkehrsrechts ausgesprochen und den Deutschen Bundestag gebeten, die bestehenden Regelungen beizubehalten.
Dem ist der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss vom 12. April 2013 für den Bereich des Straßenverkehrsrechts gefolgt, nicht aber für den Bereich des Luftverkehrsrechts, hier hält er an der Trennung von Bundes- und Landesgebühren fest.
Die Länder führen die Aufgaben im Bereich des Luftverkehrs als Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 des Grundgesetzes durch, so dass eine bundeseinheitliche Regelung sinnvoll und geboten ist. Der von der Neuregelung ausgelöste Erlass von 16 Ländergebührenregelungen mit dem entsprechenden
Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Land ist unnötig, nicht sachgerecht und vermeidbar.
Der Bereich des Luftverkehrs fällt gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dadurch verfügen die Länder gerade nicht über einen eigenen Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum, der sich in unterschiedlichen Gebührentatbeständen niederschlagen könnte.
Schließlich ist auch kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Gebührenregelung im Bereich des Straßenverkehrsrechts einerseits und im Bereich des Luftverkehrsrechts andererseits erkennbar. Im Luftverkehrsrecht gelten die gleichen zwingenden Gründe für die Beibehaltung einer bundesweit einheitlichen Gebührenregelung.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.