884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
A
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 24 Absatz 8 SUG)
In Artikel 1 Nummer 22 ist in § 24 Absatz 8 die Angabe " § 35 Absatz 4" durch die Angabe " § 35 Absatz 5" zu ersetzen.
Begründung:
Die Fassung des Entwurfs enthält offensichtlich ein redaktionelles Versehen.
§ 14 des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes - FlUUG - (in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Seeunfall-Untersuchungs-Gesetzes), dem § 24 des Gesetzentwurfs im Wesentlichen entspricht, verweist in seinem Absatz 9 auf die entsprechende Geltung des § 26 Absatz 4 FlUUG. Der Regelungsinhalt des § 26 Absatz 4 FlUUG wurde aber in § 35 Absatz 5 des Gesetzentwurfs übernommen (und nicht in dessen Absatz 4). Der Verweis ist daher entsprechend anzupassen.
B
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.