Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am 12. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/5793 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 17/5311 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 03.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 051/11 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 16 Buchstabe c werden die Wörter " § 241 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe " § 241" ersetzt.
- b) In Nummer 32 wird dem § 87 folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden."
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben."
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben b bis d.
- aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
- b) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Angabe "31. Dezember 1990" durch die Angabe "2. Oktober 1990" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 1 bis 7" die Wörter "mit Ausnahme des § 3a" eingefügt und wird die Angabe "des § 10a" durch die Wörter "der §§ 10a und 10c" ersetzt.
- c) In Nummer 5 wird die Angabe "31. Dezember 1990" durch die Angabe "2. Oktober 1990" ersetzt.
3. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 77 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) in der Fassung der Bekanntmachung vom ... (BGBl. I S....) wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
- (8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.
- (9) In den Fällen des Absatzes 8 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 8 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet."
2. In Absatz 11 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 28 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 8 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden."
Artikel 3b
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt.
- (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet."
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
- b) Die neuen Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 34 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden." "
4. Dem Artikel 6 werden die folgenden Absätze 6 bis 11 angefügt:
,(6) In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.
(7) In § 93 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.
(8) In § 69 Absatz 1 Satz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe " § 30 Abs. 17" durch die Angabe " § 30 Absatz 16" ersetzt.
(9) In § 3 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" ersetzt.
(10) § 10 Absatz 1 des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden."(11) § 20 Absatz 8 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird durch folgende Sätze ersetzt:
" § 77 Absatz 7 und 11 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 77 Absatz 9 und 11 Satz 1 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbringung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt; dabei bleibt § 77 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht." "
5. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft."