Der Deutsche Bundestag hat in seiner 32. Sitzung am 6. April 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kultur und Medien - Drucksache 016/1118 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes - Drucksache 16/238 in nachstehender Fassung angenommen:
Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Das Buchpreisbindungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2002, BGBl. I S. 3448) wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. die auf Grund einer Beschädigung oder eines sonstigen Fehlers als Mängelexemplare gekennzeichnet sind,".
- b) Nach Absatz 1 Nr. 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. im Rahmen eines auf einen Zeitraum von 30 Tagen begrenzten Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer Buchhandlung, sofern die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen des schließenden Unternehmens stammen und den Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden."
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert werden" durch die Wörter "die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemein bildender Privatschulen, die den Status staatlich genehmigter Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden" ersetzt.
- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- 2. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "für Bücher zu beenden, die zu einer vor mindestens achtzehn Monaten hergestellten Druckauflage gehören." durch die Wörter "für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als achtzehn Monate zurückliegt." ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft."
Fristablauf: 19.05.06
Erster Durchgang: Drucksache. 656/05 (PDF)