Der Deutsche Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am 21. April 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/5345 - zu dem
- Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes angenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5345
15. Wahlperiode 20.04.05
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes
- Drucksachen 015/4293, 015/4643, 015/4749, 015/4916, 015/4920 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Wolfgang Meckelburg
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Rudolf Köberle
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 154. Sitzung am 27. Januar 2005 beschlossene Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 20. April 2005
Der Vermittlungsausschuss
Joachim Hörster | Wolfgang Meckelburg | Rudolf Köberle |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 14 Abs. 5 Satz 2, 4 ApoG)
In Artikel 1 Nr. 2 wird § 14 Abs. 5 wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1. die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
- 2. die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
- 3. die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
- 4. eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
- 5. die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
- 6. der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses."
- b) In Satz 4 wird die Angabe "Nr. l" gestrichen.