Punkt 46 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
In Artikel 1 wird in § 14 Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt:
- Nicht als Eingriff gilt außerdem die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit).
Begründung
Die Einführung der "Natur auf Zeit-Vorschrift" dient der Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung. Mit der Regelung wird u.a. erreicht, dass insbesondere die großen Stilllegungen im Bergbau und in der Stahlindustrie aus den 1970er und 1980er Jahren sowie stillgelegte Verkehrsflächen (z.B. Bahntrassen) nicht mehr von der Eingriffsregelung erfasst werden - die betroffenen Flächen können dann beispielsweise wieder einer industriellen Nutzung zugeführt werden, ohne einer Pflicht zur Kompensation zu unterliegen. Damit wird auch der verstärkt zu verzeichnenden Tendenz entgegengewirkt alleine aus Kostengründen sowohl für die städtebauliche Entwicklung wie auch für die erforderlichen Ausgleichsflächen bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.
Die Neuregelung dient deshalb dem Ziel, Freiflächen vor einer Inanspruchnahme durch die Siedlungsentwicklung zu schonen (Natur auf Zeit).