Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 50 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 80 der Ausschussempfehlungen beschließen:

Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht zu § 42a - neu - und § 42a - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist nach § 42 folgender § 42a einzufügen:"

§ 42a Speicherabgabe

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 42 die Angabe "42a Speicherabgabe" einzufügen.

Begründung

Mit den die Speicherung von Kohlendioxid einschränkenden Regelungen in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 8 wird Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid umgesetzt indem die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen keinerlei Speicherung oder nur auf Teilen oder der Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird.

§ 7 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet den Vorrang anderer Nutzungen des Untergrundes vor der Kohlendioxidspeicherung unter der Voraussetzung, dass deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt. Geschützt werden Bodenschätze und andere Nutzungen, wenn deren Bedeutung für das Allgemeinwohl höher einzuschätzen ist, als die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid.

Die Einschätzung ist bei der Entscheidung über die Untersuchungsgenehmigung vorzunehmen. Den Ländern ist es nicht möglich, die Bedeutung für das Allgemeinwohl - z.B. zur Gasspeicherung - für Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte zu prognostizieren.

Die für die Speicherung von Kohlendioxid in Anspruch genommenen Gesteinsschichten sind unwiederbringlich für die Rohstoffsicherung und andere für die Allgemeinheit bedeutsame Zwecke verloren. Dem Speicherunternehmen und den nach § 34 Berechtigten wird dagegen durch die Einräumung der Speicherbefugnis unter Ausschluss Dritter eine ausschließliche Rechtsposition und ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Das rechtfertigt in Anlehnung an die §§ 30 und 31 BBergG die Erhebung einer Speicherabgabe.

Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Wert der Berechtigungen im Sinne des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen. Diese Vorgehensweise ist eine flexible und angemessene Belastung, die sich an dem durchschnittlichen Wert der Berechtigung im Erhebungszeitraum orientiert.