Punkt 50 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 80 der Ausschussempfehlungen beschließen:
Zu Artikel 1 (Inhaltsübersicht zu § 42a - neu - und § 42a - neu - KSpG)
In Artikel 1 ist nach § 42 folgender § 42a einzufügen:"
§ 42a Speicherabgabe
- (1) Für die Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid in Gesteinsschichten haben der Betreiber des Kohlendioxidspeichers und im Falle des § 34 anteilig die anderen Unternehmen jährlich eine Speicherabgabe zu entrichten, soweit die Speicherung nicht zum Zweck der Forschung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 erfolgt.
- (2) Die Speicherabgabe beträgt je Tonne injiziertes Kohlendioxid fünf vom Hundert des Marktwertes einer Berechtigung im Sinne des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der innerhalb des Erhebungszeitraumes durchschnittlich erzielt wird.
- (3) Der Anspruch auf die Speicherabgabe entsteht mit der Aufnahme des Speicherbetriebes und im Falle des § 34 mit der Ausnutzung einer Anschluss- und Zugangsberechtigung.
- (4) Die Speicherabgabe ist an das Land zu entrichten, in welchem der Kohlendioxidspeicher liegt. Bei grenzüberschreitenden Kohlendioxidspeichern steht den Ländern die Abgabe anteilig je nach Strukturinhalt zu.
- (5) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Speicherabgabe endet mit der Übernahme der Verantwortung nach § 31.
- (6) Natürliche und juristische Personen sind zur Erteilung von Auskünften gegenüber der für die Erhebung der Speicherabgabe zuständigen Behörde verpflichtet, soweit dies zur Festsetzung der Speicherabgabe erforderlich ist.
- (7) Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1. das Nähere über Erhebung, Befreiung, Stundung, Erlass und Erstattung von Speicherabgaben zu regeln,
- 2. für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Betreiber und im Falle des § 34 andere Unternehmen von der Speicherabgabe zu befreien oder einen von Absatz 2 abweichenden Vomhundertsatz festzusetzen, soweit dies zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der speichernden oder der Speicher betreibenden Unternehmen, zur Sicherung der Energieversorgung, zur Verbesserung der Ausnutzung von Speicherstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Doppelte der sich aus Absatz 2 ergebenden Beträge erhöht werden."
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe zu § 42 die Angabe "42a Speicherabgabe" einzufügen.
Begründung
Mit den die Speicherung von Kohlendioxid einschränkenden Regelungen in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und 8 wird Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid umgesetzt indem die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen keinerlei Speicherung oder nur auf Teilen oder der Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet den Vorrang anderer Nutzungen des Untergrundes vor der Kohlendioxidspeicherung unter der Voraussetzung, dass deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt. Geschützt werden Bodenschätze und andere Nutzungen, wenn deren Bedeutung für das Allgemeinwohl höher einzuschätzen ist, als die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid.
Die Einschätzung ist bei der Entscheidung über die Untersuchungsgenehmigung vorzunehmen. Den Ländern ist es nicht möglich, die Bedeutung für das Allgemeinwohl - z.B. zur Gasspeicherung - für Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte zu prognostizieren.
Die für die Speicherung von Kohlendioxid in Anspruch genommenen Gesteinsschichten sind unwiederbringlich für die Rohstoffsicherung und andere für die Allgemeinheit bedeutsame Zwecke verloren. Dem Speicherunternehmen und den nach § 34 Berechtigten wird dagegen durch die Einräumung der Speicherbefugnis unter Ausschluss Dritter eine ausschließliche Rechtsposition und ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt. Das rechtfertigt in Anlehnung an die §§ 30 und 31 BBergG die Erhebung einer Speicherabgabe.
Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach dem Wert der Berechtigungen im Sinne des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen. Diese Vorgehensweise ist eine flexible und angemessene Belastung, die sich an dem durchschnittlichen Wert der Berechtigung im Erhebungszeitraum orientiert.