Punkt 50 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1KspG)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
- Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Satzes 2 Nummer 8 liegen insbesondere dann vor, wenn Speicherkapazitäten von Unternehmen in der Nähe eines Kohlendioxidspeichers benötigt werden, um eine Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Megawatt oder mehr mit einer Abscheidung von Kohlendioxid zu errichten oder nachzurüsten.
Begründung
Anlagenbetreiber müssen für die Errichtung oder Nachrüstung einer Anlage von 300 Megawatt und mehr mit einer Kohlendioxidabscheidung nachweisen, dass ein Kohlendioxidspeicher sowie ein zumutbarer Zugang zu Anlagen für den Transport zur Verfügung stehen.
Es wäre eine unbillige Benachteiligung speichernaher Unternehmen und wirtschaftlich nicht sinnvoll, den Nachweis deshalb nicht erbringen zu können bzw. auf andere ferne Speicher ausweichen zu müssen, weil andere Anlagenbetreiber bereits eine Untersuchungsgenehmigung beantragt haben.