Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/5953(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften- Drucksachen 17/4984, 17/5392 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 052/11 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
"d) In der Inhaltsübersicht wird die § 24 betreffende Zeile wie folgt gefasst:
" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen"."
- b) Die bisherigen Buchstaben d und e werden die Buchstaben e und f.
- c) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) Nach der § 74 betreffenden Zeile wird folgende § 75 betreffende Zeile angefügt:
" § 75 Übergangsregelungen"."
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,".
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
- (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
- 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmitteln im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder
- 2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1."
- c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17)" gestrichen."
3. Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
"bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die einer durch
- a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
- b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
- c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
- d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder"."
4. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
"19a. § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt." "
5. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:
"24a. § 40 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich berührt sind."
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht in einem Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3."
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
- (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
- 1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates oder
- 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auf Grund einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt." "
- (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenntlich nicht im Inland in den Verkehr gebracht worden ist und
6. Nummer 26 wird wie folgt geändert:
- a) Vor Buchstabe a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
"a) In Nummer 3 wird das Wort "Kopien" durch die Wörter "sonstige Vervielfältigungen" ersetzt."
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
7. Nummer 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe c wird in Absatz 4a das Wort "unterliegt" durch die Wörter "unterliegen würde" ersetzt.
- b) In Buchstabe e wird Absatz 5a wie folgt geändert:
- c) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in
- 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1,
- 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Absatz 1a Nummer 1 vorliegt,
- 3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder
- 4. § 1 Absatz 2
genannten Zwecke verwendet werden." "
8. Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Folgender Doppelbuchstabe aa wird eingefügt:
" aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:
- "c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen oder
- d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen"."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis cc werden die neuen Doppelbuchstaben bb bis dd.
- aa) Folgender Doppelbuchstabe aa wird eingefügt:
- b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
- (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." "
- (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
9. Nummer 36 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Buchstabe a wird eingefügt:
"a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- 1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder
- 2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 oder Nummer 6 oder Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht." "
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die neuen Buchstaben b und c.
- c) Der neue Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende Doppelbuchstaben dd bis ff werden eingefügt:
- "dd) In Buchstabe d werden die Wörter "um die zuständigen Behörden zu unterrichten," angefügt.
- ee) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:
"e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,".
- ff) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buchstaben f und g."
- bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben dd und ee werden die neuen Doppelbuchstaben gg und hh.
- cc) Im neuen Doppelbuchstaben gg werden die Wörter "In Buchstabe e" durch die Wörter "Im Buchstaben f" ersetzt.
- dd) Im neuen Doppelbuchstaben hh werden die Wörter "In Buchstabe f" durch die Wörter "Im neuen Buchstaben g" ersetzt und nach dem Wort "eingefügt" die Wörter "und das Wort "oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt" eingefügt.
- ee) Folgender Doppelbuchstabe ii wird eingefügt:
"ii) Der bisherige Buchstabe g wird durch folgende neue Buchstaben h und i ersetzt:
- "h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt zu nehmen oder
- i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder"."
- ff) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird aufgehoben.
- aa) Folgende Doppelbuchstaben dd bis ff werden eingefügt:
- d) Folgende Buchstaben d und e werden eingefügt:
- "d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Nummer 1 bis 18, 24 oder 25" durch die Wörter "Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 19, 20, 21, 22 oder 23" durch die Wörter "Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23" ersetzt.
- e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden." "
- "d) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- e) Der bisherige Buchstabe c wird aufgehoben.
10. In Nummer 42 wird § 75 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung genannten Kongenere,".