947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die in dem Richtlinienvorschlag in Artikel 30 neu geschaffene Einführung konkreter, verpflichtender Vorgaben für die Unabhängigkeit von nationalen Regulierungsbehörden mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht im Einklang steht. Denn nach Artikel 5 Absatz 3 EUV darf die EU in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
Bislang regelte Artikel 30 der Richtlinie in allgemeiner Form die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen, um sich gegenseitig und der Kommission, insbesondere über ihre zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen, die Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Richtlinie erforderlich sind.
Demgegenüber formuliert der Vorschlag der Kommission nunmehr kleinteilige Regelungen, insbesondere zur Entlassung der Leitungspositionen einer nationalen Regulierungsstelle, zu ihren Haushaltsplänen sowie zum Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Regulierungsstellen. Die Einführung von derart detaillierten Vorgaben, die bereits nach bisheriger Rechtslage ohne weiteres auf nationaler Ebene ausreichend verwirklicht werden könnten und schon heute in Deutschland geregelt sind, entspricht nicht dem Gebot des subsidiären Tätigwerdens durch die EU. Vielmehr werden die Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers zu weit darin beschränkt, die detaillierte Ausgestaltung nationaler unabhängiger Regulierungsstellen selbst vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf die kulturelle Bedeutung der Medien ist die Union gehalten, sich gemäß Artikel 167 AEUV auf unterstützende und fördernde Maßnahmen zu beschränken und den Kompetenzbereich bei den Mitgliedstaaten zu belassen.
Der Bundesrat spricht sich für eine unabhängige Medienaufsicht auf mitgliedstaatlicher Ebene aus. Er widerspricht daher der im Richtlinienvorschlag vorgenommenen Stärkung der Gruppe der Europäischen Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA). Hierin wird ein unzulässiger Eingriff in das Staatsorganisationsrecht der Mitgliedstaaten sowie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Rat der EU und im Kontaktausschuss zur Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) gesehen.
* Die Ausschussberatungen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG sind noch nicht abgeschlossen.