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Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
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Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die im Gesetz vorgesehenen Änderungen an der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die in Teilen Verbesserungsvorschläge aus dem Gesetzesantrag in der BR-Drucksache 578/16 (PDF) aufgreifen. Er geht davon aus, dass sich damit die Versorgung mit Immobilienkrediten verbessern wird, ohne dass der Kern der Kreditwürdigkeitsprüfung aufgeweicht wird und Verbraucherinnen und Verbraucher Gefahr laufen, sich zu überschulden. Er verweist insoweit auf seine Stellungnahmen vom 25. September 2015 in BR-Drucksache 359/15(B) und vom 10. Februar 2017 in BR-Drucksache 815/16(B) .
- 2. Der Bundesrat erneuert seine Forderung, die Rechtsverordnung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nunmehr rasch vorzulegen und mit den Ländern im Vorfeld eng abzustimmen. Der Bundesrat geht nach wie vor davon aus, dass in der Verordnung die unbestimmten Rechtsbegriffe bei der Kreditwürdigkeitsprüfung weitest möglich eingegrenzt werden. Damit können die entstandenen Probleme bei der Kreditvergabe für ältere Menschen gelöst werden, wenn diese zu Lebzeiten ihren Verpflichtungen nachkommen können und im Todesfall die Immobilie die Höhe des Darlehens und eventuelle Verwertungskosten abdeckt. Auch für junge Familien muss Rechtssicherheit geschaffen werden. Dazu sollen nach der Lebenserfahrung mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche ungünstige Ereignisse nur dann zu berücksichtigen sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt.
- 3. Der Bundesrat erwartet weiterhin, dass auch die Problematik der Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen im Zuge der Verordnung mitgelöst und von der EU als rechtskonform bestätigt wird.