Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Juli 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/2037 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Drucksachen 18/1309, 18/1576 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.07.14
Erster Durchgang: Drucksache. 154/14 (PDF)
- 1. Der Überschrift werden die Wörter "und zur Änderung des Erneuerbare-EnergienGesetzes" angefügt.
- 2. In Artikel 3 wird in Satz 2 der Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. Juni 2016" ersetzt.
- 3. Folgender Artikel 4 wird eingefügt:
,Artikel 4
Änderung des Erneuerbare-Energien-GesetzesDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] wird wie folgt geändert:
- 1. In § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "System" durch die Wörter "neuen System nach Nummer 1" ersetzt.
- 2. In § 24 Absatz 3 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
"Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf".
- 3. In § 31 Absatz 4 Nummer 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 51" ersetzt.
- 4. In § 60 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe " § 47" die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- 5. § 61 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern "in Anspruch nimmt," das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
- b) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- 6. In § 73 Absatz 4 wird die Angabe " § 59 Absatz 3" durch die Angabe " § 60 Absatz 2" und wird nach den Wörtern "Kündigung des" das Wort "Bilanzkreises" durch das Wort "Bilanzkreisvertrages" ersetzt.
- 7. § 78 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 59 Absatz 2" durch die Angabe " § 60 Absatz 1" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "bis zum 30. September 2011 und in den folgenden Jahren" durch das Wort "jährlich" ersetzt.
- 8. § 100 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird das Wort "anzuwenden," durch die Wörter "anzuwenden; abweichend hiervon ist für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-EnergienGesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden," ersetzt.
- bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) statt § 9 ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
- bb) § 9 Absatz 8 ist anzuwenden, und cc) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,".
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, und in dem neuen Buchstaben c wird nach der Angabe "29," die Angabe "32," und nach der Angabe "die §§" die Angabe "19," eingefügt.
- dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e, und in dem neuen Buchstaben e wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- ee) Der bisherige Buchstabe e wird aufgehoben.
- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist haben."
- c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, ist Satz 3 entsprechend anzuwenden."
- d) In Absatz 4 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach der Angabe " § 9 Absatz 1" die Wörter "Nummer 2 oder Absatz 2" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.
- a) Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- 9. In § 101 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 28" durch die Angabe " § 27" ersetzt.
- 10. In § 103 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Buchstabe a oder b" ersetzt.
- 11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe "Nummer I.2.1" durch die Wörter "Nummer II.1 erster Spiegelstrich" ersetzt."
- 4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 4 tritt am 1. August 2014 in Kraft."