Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 307330 - vom 23. April 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 29. März 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf den Helsinki-Bericht vom 10. Dezember 19991 und die Erklärung von Nizza vom 8. Dezember 20002 über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa,
- - unter Hinweis auf die Artikel 17 und III-182 des Vertrags über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag),
- - unter Hinweis auf die Initiative des britischen Ratsvorsitzes zum europäischen Fußball, die in die "Independent European Sport Review 2006" mündete,
- - in Kenntnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof), des Gerichts Erster Instanz sowie der Entscheidungen der Kommission in Sportangelegenheiten,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0036/2007),
A. in der Erwägung, dass die Kommission im Helsinki-Bericht die Notwendigkeit einer Partnerschaft zwischen den Führungsgremien des Fußballs und den öffentlichen Behörden im Interesse eines verantwortungsvollen Managements des Fußballsports, das die für den Profisport charakteristische Selbstverwaltung umfassend respektiert, unterstrichen hat,
B. in der Erwägung, dass der europäische Sport und insbesondere der Fußball ein unveräußerlicher Teil der europäischen Identität, Kultur und Bürgerschaft darstellt und das europäische Fußballmodell, das durch offene Sportwettbewerbe im Rahmen einer Pyramidenstruktur gekennzeichnet ist, in der mehrere Hunderttausend Amateurclubs und Millionen Freiwilliger und Spieler die Grundlage für die führenden Proficlubs bilden, das Ergebnis einer langen demokratischen Tradition sowie der Förderung lokaler Talente in der Gesellschaft insgesamt ist;
C. in der Erwägung, dass der Fußball eine wichtige gesellschaftliche und erzieherische Rolle spielt und ein wirksames Instrument für die soziale Integration und den multikulturellen Dialog ist und eine aktive Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und Gewalt übernehmen muss, da viele der auf eine solche Einstellung zurückzuführenden Vorfälle immer noch in Stadien und deren Nähe stattfinden, und in der Erwägung, dass Profifußballclubs und -ligen ferner eine bedeutende soziale und kulturelle Rolle in ihren lokalen und nationalen Gemeinschaften spielen,
D. in der Erwägung, dass der Profifußball sowohl eine wirtschaftliche als auch eine nicht wirtschaftliche Dimension aufweist,
E. in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Aspekte des Profifußballs dem Gemeinschaftsrecht unterliegen und dass in der Rechtsprechung die Besonderheit des Sportes und die soziale und erzieherische Rolle des Fußballs in Europa anerkannt werden,
F. in der Erwägung, dass es daher Aufgabe der nationalen und europäischen Gremien in Politik und Sport ist, durch Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens, der die grundlegenden Prinzipien der Besonderheit des Profifußballs, die Autonomie seiner Gremien und die Subsidiarität, beachtet, dafür zu sorgen, dass die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Profifußball seine sozialen und kulturellen Funktionen nicht beeinträchtigt,
G. in der Erwägung, dass in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des Sports in verschiedenen europäischen Politikbereichen (Freizügigkeit, Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Wettbewerb, Gesundheit und audiovisuelle Politik) beschlossen wurde, den Sport als Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union in den Verfassungsvertrag aufzunehmen (Artikel 17 und III-182), und in der Erwägung, dass der Verfassungsvertrag nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und dass die Erklärung von Nizza über den Sport in der Europäischen Union alleine nicht ausreicht, um die aktuellen Probleme zu bewältigen, die über die nationalen Grenzen hinausgehen und daher europäische Lösungen erforderlich machen,
H. in der Erwägung, dass die zunehmende Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen das EG-Recht in diesem Bereich relevanter gemacht haben, was sich in der wachsenden Zahl von beim Gerichtshof und bei der Kommission anhängiger Klagen bzw. Verfahren widerspiegelt:
- - damit hat sich das Problem der Rechtsunsicherheit wesentlich verschärft, und eine ausschließlich einzelfallbezogene Herangehensweise wird von den betroffenen Sektoren zunehmend als ungenügend empfunden, wie dies auch in der von einigen Sportministern der EU-Mitgliedstaaten in Auftrag gegebenen und kürzlich veröffentlichten Studie "Independent European Sport Review 2006" dokumentiert ist;
- - so ist z.B. unklar, ob die für die Nachwuchsförderung äußerst wichtige Regel des Europäischen Fußballverbands (UEFA) einer Mindestquote an "Eigengewächsen" einer Überprüfung auf Konformität mit Artikel 12 des EG-Vertrags durch den Gerichtshof standhalten würde,
I. in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit auch zur Folge hat, dass unklar ist, wie weit die Autonomie der Selbstregulierungseinrichtungen wie z.B. der UEFA, der nationalen Verbände und der nationalen Ligen reicht und inwiefern sie bei der Ausübung ihres Selbstregulierungsrechts und ihrer Regulierungsaufgaben an gewisse Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie Freizügigkeit, Nichtdiskriminierung und Wettbewerbsregeln gebunden sind,
J. in der Erwägung, dass diese Rechtsunsicherheit nicht nur unter ökonomischen Gesichtspunkten, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die gesellschaftliche, kulturelle und erzieherische Funktion des Fußballs problematisch ist und dass sie gleichzeitig das Interesse der Fans mindert, die Bemühungen um bessere Unterstützung beeinträchtigt sowie den Grundsatz des "Fairplay" aushöhlt,
K. in der Erwägung, dass beschlossen wurde, den Sport als Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union in den Verfassungsvertrag aufzunehmen (Artikel 17 und III-182), um der Europäischen Union Befugnisse zur Entwicklung seiner europäischen Dimension zu übertragen,
L. in der Erwägung, dass der Profifußball nicht wie ein typischer Wirtschaftssektor funktioniert, und in der Erwägung, dass Profifußballvereine aufgrund der Wechselbeziehung zwischen den Spielgegnern sowie der Notwendigkeit, im Interesse eines nicht voraussagbaren Spielausgangs für eine ausgewogene Spielstärke zu sorgen, nicht unter denselben Marktbedingungen wie andere Wirtschaftsbranchen tätig sein können, und in der Erwägung, dass sich seine verschiedenen Akteure, einschließlich der Fans, Spieler, Vereine, Ligen und Verbände, nicht als Verbraucher oder Unternehmen im üblichen Sinne verhalten,
M. in der Erwägung, dass die Zukunft des Profifußballs in Europa durch die zunehmende Konzentration von Vermögen und sportlicher Macht bedroht ist,
N. in der Erwägung, dass die wachsende Bedeutung der Einkünfte aus der Vermarktung von Übertragungsrechten den ausgewogenen Wettbewerb zwischen Vereinen aus verschiedenen Ländern insofern unterminieren könnte, als diese Einkünfte weitgehend von der Größe der nationalen Fernsehmärkte bestimmt werden,
O. in der Erwägung, dass die internationale Dimension des Profifußballs seit vielen Jahrzehnten ständig zunimmt und der Profifußball gleichermaßen von verschiedenen internationalen Regelungen und Rechtsvorschriften betroffen ist,
P. in der Erwägung, dass unterschiedliches nationales Recht und unterschiedliche Lizenzkriterien in Europa ungleiche wirtschaftliche und rechtliche Wettbewerbsbedingungen schaffen und dass diese Situation den fairen sportlichen Wettbewerb zwischen Mannschaften in europäischen Ligen und somit auch zwischen Nationalmannschaften ernsthaft behindert,
Q. in der Erwägung, dass die Präsenz von Frauen im Sport im Allgemeinen nach wie vor weit geringer als die der Männer ist, und in der Erwägung, dass Frauen in den Entscheidungsgremien des Sports immer noch unterrepräsentiert sind und dass Fälle von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts bei der Bezahlung der Profisportlerinnen fortbestehen,
R. in der Erwägung, dass das Bosman-Urteil aus dem Jahr 1995 sich zwar positiv auf die Verträge und die Mobilität der Fußballspieler in Europa ausgewirkt hat, - obwohl eine Reihe von beschäftigungsbezogenen und sozialen Problemen noch nicht gelöst sind -, aber auch einige negative Auswirkungen für den Sport mit sich brachte, unter anderem verbesserte Möglichkeiten für die reichsten Fußballvereine, die besten Spieler unter Vertrag zu nehmen, eine noch engere Verknüpfung zwischen Finanzmacht und sportlichem Erfolg, eine inflationäre Gehälterspirale und geringere Chancen für junge lokale Talente, ihre Fähigkeiten auf höchstem Niveau unter Beweis zu stellen, sowie geringere Solidarität zwischen dem Profi- und dem Amateursport,
S. in der Erwägung, dass viele kriminelle Handlungen (Spielmanipulation, Korruption usw.) das Ergebnis der Spirale von Ausgaben, Gehälterinflation und der daraus folgenden Finanzkrisen vieler Vereine sind,
T. in der Erwägung, dass die Kommission in formellen Entscheidungen die Vereinbarkeit der zentralen Vermarktung von Medienrechten mit EU-Wettbewerbsrecht bestätigt hat,
Allgemeiner Hintergrund
- 1. bekräftigt sein Bekenntnis zum europäischen Fußballmodell mit seiner symbiotischen Beziehung zwischen Amateur- und Profifußball;
- 2. verweist auf die Bedeutung der verbundenen nationalen Pyramidenstrukturen des europäischen Fußballs, die Talente aus dem Breitensport und den Wettbewerb fördern, weil nationale Ligen und Wettbewerbe auch der Weg zu europäischen Wettbewerben sind; ist der Auffassung, dass ein echtes Gleichgewicht zwischen den nationalen Fundamenten des Spiels und der europäischen Ebene hergestellt werden muss, damit die Fußballligen und die Verbände wirksam zusammenarbeiten können;
- 3. räumt ein, dass gemeinsame Bemühungen seitens Führungsgremien in Fußball und Politik auf mehreren Ebenen erforderlich sind, um einigen negativen Entwicklungen, wie übermäßiger Kommerzialisierung und unlauterem Wettbewerb, entgegenzuwirken und eine positive Zukunft für den Profifußball mit spannenden Wettbewerben, einem hohen Grad an Identifizierung der Anhänger mit ihren Vereinen und einem breiten Zugang der Öffentlichkeit zu den Veranstaltungen zu gewährleisten, u.a. durch Sondereintrittspreise für Jugendliche und Familien, insbesondere für wichtige internationale Begegnungen;
- 4. begrüßt die Arbeiten im Zusammenhang mit der genannten "Independent European Sport Review 2006" und der vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel "Profisport im Binnenmarkt" und fordert die Mitgliedstaaten, die europäischen und nationalen Führungsgremien im Fußball sowie die Kommission - in ihrem nächsten Weißbuch über den Sport - auf, die vom britischen Ratsvorsitz begonnenen Anstrengungen zur Beurteilung der Notwendigkeit von politischen Maßnahmen unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der Grundsätze und wichtigsten Empfehlungen dieser Studie fortzusetzen;
- 5. wünscht sich, dass verhindert wird, dass über die Zukunft des Profifußballs in Europa nur von Fall zu Fall entschieden wird, und dass die Rechtssicherheit gesteigert wird
- 6. stimmt dem Grundprinzip zu, dass die wirtschaftlichen Aspekte des Profisports sehr wohl in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fallen, unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports gemäß der Erklärung von Nizza; ist diesbezüglich der Auffassung, dass sich daraus ergebende restriktive Effekte einer Sportregel mit dem EU-Recht vereinbar sind, sofern mit dieser Regel eine mit dem Wesen sowie dem Sinn und Zweck des Sports zusammenhängende legitime Zielsetzung verfolgt wird und deren restriktive Effekte der Verfolgung dieser Zielsetzung inhärent sind und im richtigen Verhältnis dazu stehen;
- 7. fordert die Kommission auf, Leitlinien betreffend die Art und Weise der Anwendung dieses Grundsatzes zu entwickeln und einen Konsultationsprozess mit den europäischen und nationalen Fußballgremien einzuleiten, um ein formelles Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den europäischen sowie nationalen Führungsgremien des Fußballs herbeizuführen;
- 8. ersucht die Kommission, in Partnerschaft mit dem Parlament, den Mitgliedstaaten und den europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs und sonstigen Akteuren die in dieser Entschließung enthaltenen Grundsätze und Empfehlungen in ihr künftiges Weißbuch einzuarbeiten und einen Aktionsplan für den europäischen Sport allgemein und den Fußball im Besonderen vorzulegen, der die Punkte enthält, mit denen sich die Kommission befassen muss, sowie die anzuwendenden Instrumente, mit deren Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen gefördert werden;
- 9. ersucht die Kommission, einen strukturierten Dialog mit den Führungsgremien des Fußballs einschließlich der nationalen Verbände und Ligen und anderen Akteuren fortzusetzen, um das Problem der Rechtsunsicherheit zu beseitigen;
- 10. begrüßt das große Interesse am Frauenfußball und seinen Erfolg in Europa und unterstreicht seine wachsende gesellschaftliche Bedeutung;
Lenkungsstruktur
- 11. fordert alle Führungsgremien des Fußballs auf, ihre Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Funktionen und Entscheidungsprozesse besser zu definieren und zu koordinieren, um ihren demokratischen Charakter, ihre Transparenz und Legitimität zugunsten des gesamten Fußballsektors zu stärken; fordert die Kommission auf, Leitlinien vorzugeben, anhand derer eine legitime und angemessene Selbstregulierung unterstützt wird, unter gebührender Berücksichtigung nationaler Rechtsvorschriften und finanzieller Unterstützung für Verbände und Vereinigungen mit dem Ziel, junge Fußballer und die Nationalmannschaften zu fördern und voranzubringen;
- 12. fordert die UEFA auf, die repräsentativen Gremien der Spieler, der Vereine, und der Ligen in den Entscheidungsprozess einzubeziehen;
- 13. ist der Auffassung, dass eine verbesserte Lenkungsstruktur, die zu einer abgestimmteren Selbstregulierung auf europäischer und nationaler Ebene führt, die Tendenz verringern wird, dass die Kommission und der Gerichtshof angerufen werden;
- 14. anerkennt die Expertise und Rechtmäßigkeit von Sportgerichten, insofern, als sie das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine faire Anhörung gewähren, wie in Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt;
- 15. ist der Auffassung, dass die Anrufung der ordentlichen Gerichte, auch wenn dies unter sportlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt ist, nicht disziplinarrechtlich geahndet werden darf, und verurteilt die diesbezüglichen willkürlichen FIFA-Beschlüsse;
- 16. fordert UEFA und FIFA auf, in ihren Statuten das Recht auf Anrufung eines ordentlichen Gerichts festzuschreiben, anerkennt aber, dass das Prinzip der Selbstregulierung die Strukturen des Europäischen Sportmodels und die Grundprinzipien der Organisation von Sportwettkämpfen - einschließlich Anti-Dopingbestimmungen und Disziplinarmaßnahmen - beinhaltet und rechtfertigt;
- 17. verweist nachdrücklich darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für alle Führungsgremien des Fußballs bei der Ausübung ihrer Selbstregulierungsbefugnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dieser Grundsatz in den den Sport betreffenden Rechtssachen angewandt wird;
- 18. fordert die FIFA auf, ihre interne Demokratie und die Transparenz ihrer Strukturen zu stärken;
- 19. ist der Auffassung, dass die derzeit vor dem Gerichtshof anhängige Rechtssache Charleroi die Möglichkeiten kleiner und mittelgroßer Fußballverbände zur Beteiligung an internationalen Fußballwettbewerben beträchtlich unterminieren und die von nationalen Verbänden getätigten sehr wichtigen Investitionen in den Fußball als Breitensport gefährden könnte; ist diesbezüglich der Auffassung, dass Vereine ihre Spieler ohne Anspruch auf Entschädigung für Nationalmannschaftsverpflichtungen freistellen sollten; ermutigt die UEFA und die FIFA, gemeinsam mit den europäischen Vereinen und Ligen zu einer Vereinbarung zu gelangen, über die anzuwendenden Bedingungen bei Verletzung eines Spielers während eines Spiels, bei dem er sein Land vertritt, sowie über ein System von Kollektivversicherungen;
- 20. unterstützt das UEFA-Vereinslizenzsystem, das die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Vereinen anstrebt und zu ihrer finanziellen Stabilität beitragen soll, und fordert die UEFA auf, dieses Lizenzsystem in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht weiter zu entwickeln, um finanzielle Transparenz und gutes Management zu gewährleisten;
- 21. empfiehlt ein energisches Vorgehen der nationalen und europäischen Verantwortlichen in Politik und Sport, um für mehr Transparenz und verantwortungsvolle Führung im europäischen Profifußball zu sorgen;
- 22. unterstützt Bemühungen um Schutz der Integrität des Sports durch Beseitigung von Interessenkonflikten mächtiger Akteure in Vereinen oder Lenkungsorganen;
- 23. fordert die Kommission auf, unter Rücksprache mit den Lenkungsorganen des Fußballs, den Ligen und den Clubs, die Schaffung eines europäischen Rechtsstatus für Wirtschaftsunternehmen im Sportbereich zu prüfen, um den wirtschaftlichen Tätigkeiten der großen Fußballvereine Rechnung zu tragen bei gleichzeitiger Wahrung ihrer sportlichen Merkmale; dieser Status würde es ermöglichen, Regeln für die Kontrolle der Wirtschafts- und Finanztätigkeiten solcher Unternehmen, für die Einbeziehung von Anhängern und die Beteiligung der Gemeinschaft einzuführen;
- 24. fordert die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Fußballs auf, die gesellschaftliche und demokratische Funktion von Fußballfans, die die Grundsätze des Fairplay unterstützen, durch Unterstützung der Schaffung und Entwicklung von Fanstiftungen (in Anerkennung ihrer Verantwortung) die in die Eignerschaft und Verwaltung der Vereine einbezogen werden könnten, durch die Ernennung eines Fußball-Beauftragten und insbesondere durch Ausweitung des Modells der Fandirektbewegung auf europäischer Ebene aktiv zu fördern;
- 25. fordert die UEFA auf, zu prüfen, wie Fanorganisationen als wichtige Interessengruppe beteiligt werden könnten, wenn sie auf europäischer Ebene organisiert werden, und die Möglichkeit eines Gremiums für eine europäische Fandirektbewegung zu prüfen;
- 26. ist der Auffassung, dass Profifußballer, gewerkschaftliche Vertreter und die Vereine und Ligen im Rahmen eines besseren sozialen Dialogs stärker in die Leitung von Fußballclubs eingebunden sein sollten;
Bekämpfung krimineller Handlungen
- 27. unterstützt die Bemühungen der europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs, mehr Transparenz in die Eigentumsstrukturen der Vereine einzubringen, und ersucht den Rat, Maßnahmen zur Bekämpfung der kriminellen Handlungen auszuarbeiten und zu erlassen, von denen der Profifußball betroffen ist, einschließlich Geldwäsche, illegale Wettgeschäfte, Doping und Spielmanipulationen sowie Prostitution am Rande von Fußballgroßereignissen;
- 28. unterstreicht, dass die uneingeschränkte Einhaltung von Transparenz- und Geldwäschevorschriften durch im Fußballsektor engagierte Gremien gewährleistet werden muss;
- 29. fordert die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Mechanismen auf, die die Zusammenarbeit zwischen Vereinen, Ordnungskräften und Faninitiativen fördern und so zur Bekämpfung von Gewalt und Rowdytum sowie sonstigen kriminellen Verhaltensweisen vor, während und nach Fußballspielen sowie zum Austausch bewährter Praktiken beitragen;
- 30. ersucht den Rat, die Koordinierung vorbeugender Maßnahmen und Sanktionen im Hinblick auf Hooligans auch in Verbindung mit nationalen Begegnungen zu verstärken; ersucht in diesem Zusammenhang den Rat, seinen Beschluss (2002/348/JHA) über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung umzusetzen und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen aufgrund jüngster gewalttätiger Zwischenfälle in und außerhalb von Fußballstadien anzunehmen;
- 31. fordert die Mitgliedstaaten, die europäischen Fußballgremien sowie die Verbände und Ligen auf, eine große europäische Kampagne zur Sensibilisierung der Fans durchzuführen, um die Gewalt innerhalb und außerhalb der Stadien einzudämmen;
Soziale, kulturelle und erzieherische Rolle des Fußballs
- 32. stellt die Bedeutung von Erziehung durch Sport sowie das Potential des Fußballs heraus, sozial gefährdete Jugendliche wieder auf einen guten Weg zurückzubringen, und ersucht die Mitgliedstaaten, die nationalen Verbände, Ligen und Vereine, diesbezügliche bewährte Verfahren auszutauschen;
- 33. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch soziale Eingliederungsprojekte von Fußballvereinen zu unterstützen;
- 34. bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Maßnahmen der UEFA zur Förderung der Ausbildung junger Spieler durch die Auflage, im Kader eines Vereins eine Mindestzahl an selbst ausgebildeten Spielern aufweisen zu müssen, und durch Vorgabe einer Obergrenze für den Kader; ist der Auffassung, dass diese Anreize verhältnismäßig sind, und fordert die Profivereine auf, diese Auflage strikt einzuhalten;
- 35. ist überzeugt, dass ergänzende Maßnahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Initiative, sehr jungen Nachwuchsspieler auszubilden, nicht zu Kinderhandel und dazu führt, dass Vereine sehr jungen Kindern (unter 16 Jahren) Verträge anbieten;
- 36. unterstreicht, dass den jungen Spielern parallel zu ihren Vereins- und Trainingstätigkeiten auch die Gelegenheit zu einer allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden muss und dass die Vereine gewährleisten sollten, dass junge Spieler aus Drittländern sicher nach Hause zurückkehren, wenn sie in Europa keine erfolgreiche Karriere starten können;
- 37. dringt darauf, dass die Einwanderungsgesetze bei der Anwerbung junger Talente im Ausland stets beachtet werden, und fordert die Kommission auf, das Problem des Kinderhandels im Kontext des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels3 und/oder im Kontext der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz4 anzugehen; unterstreicht, dass den jungen Spielern parallel zu ihrer Vereins- und Trainingstätigkeit auch die Gelegenheit zu einer allgemeinen und beruflichen Bildung geboten werden muss, damit sie nicht völlig von den Vereinen abhängig sind; fordert Maßnahmen, um die soziale Ausgrenzung von jungen Menschen, die schließlich nicht ausgewählt werden, zu verhindern;
- 38. fordert die Fußballgremien und die Vereine auf, sich am Kampf gegen den Menschenhandel zu beteiligen, indem sie
- - eine Europäische Charta für Solidarität im Fußball unterzeichnen, die alle Unterzeichner dazu verpflichtet, sich an nachahmenswerte Verfahren bezüglich der Entdeckung, Einstellung und Aufnahme von jungen ausländischen Fußballspielern zu halten;
- - einen Solidaritätsfonds einrichten, aus dem Präventionsprogramme in den Ländern finanziert würden, die am stärksten vom Menschenhandel betroffen sind;
- - Artikel 19 der FIFA-Regelung betreffend den Status und den Transfer von Spielern mit Blick auf den Jugendschutz überarbeiten;
- 39. unterstreicht die wichtige soziale und erzieherische Rolle von Trainingszentren und die entscheidende Rolle, die diese für die Existenz der Vereine und die künftige Entwicklung von Fußballtalenten spielen, und unterstützt finanzielle Anreize für Vereine mit einem Trainingszentrum, vorausgesetzt, diese Anreize sind vereinbar mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen, und fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung von Leitlinien für staatliche Beihilfen diese wesentliche Rolle anzuerkennen;
- 40. unterstreicht die Notwendigkeit, ein Umfeld zu schaffen, in dem junge Spieler sich entwickeln und im Sinne der Fairness und der Grundsätze des Fair Play ausgebildet werden können;
- 41. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Geschlechterperspektive in alle Aspekte der Sportpolitik mit dem Ziel einzubeziehen, die immer noch vorhandenen Unterschiede zwischen Männern und Frauen sowohl hinsichtlich der Vertretung in den Sportgremien als auch bei der Bezahlung sowie bei der tatsächlichen Ausübung des Sports zu verringern und dadurch die persönlichen und sozialen Vorteile, die sich aus dem Sport ergeben, anzugleichen;
Beschäftigung und soziale Fragen
- 42. bedauert die Unterschiede in den Sozial- und Steuergesetzen zwischen den Mitgliedstaaten, die zu Unausgewogenheiten zwischen den Vereinen führen, sowie die mangelnde Bereitschaft der Mitgliedstaaten, dieses Problem auf europäischer Ebene zu lösen;
- 43. betont die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer;
- 44. ist der Auffassung, dass es die im Umfeld der Spielervermittler herrschende wirtschaftliche Realität erfordert, dass die Lenkungsorgane des Fußballs auf allen Ebenen in Konsultation mit der Kommission die Vorschriften betreffend Spielervermittler verbessern; fordert die Kommission entsprechend auf, die Bemühungen der UEFA betreffend die Regulierung von Spieleragenten, nötigenfalls durch die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Spielervermittler, zu unterstützen, der strenge Normen und Prüfungskriterien vorsehen würde, bevor eine Tätigkeit als Spielervermittler möglich wäre, ferner Transparenz bei den Vermittlertransaktionen, harmonisierte Mindeststandards für Vermittlerverträge, ein wirksames Kontroll- und Disziplinarsystem der europäischen Lenkungsorgane, Einführung eines "Vermittlerlizenzsystems" und eines Vermittlerregisters, Abschaffung der "Doppelvertretung" und der Bezahlung des Vermittlers durch den Spieler;
- 45. fordert die UEFA und die Kommission auf, ihre Bemühungen um Verstärkung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene in Fragen wie Vertragsdauer, Festlegung der Transferphase, Möglichkeiten der vorzeitigen Vertragsauflösung und Ausgleichszahlungen für ausbildende Vereine zu verstärken, da dieser die Spannungen zwischen Spielern und Arbeitgebern vermeiden und überwinden kann;
- 46. begrüßt es, dass die FIFPro (Internationale Vereinigung der Vertragsfußballspieler), die UEFA und der EPFL (Verband der europäischer Profi-Fußballligen) sich in Richtung umfassenderer Rechte für die Spieler bewegen, indem sie gewährleisten, dass die Spieler stets schriftliche Verträge mit bestimmten Mindestanforderungen erhalten;
- 47. erkennt an, dass in allen Mitgliedstaaten das Arbeitsrecht wirksamer durchgesetzt werden muss, um zu gewährleisten, dass Profispielern die ihnen zustehenden Rechte gewährt werden und sie ihren Pflichten als Arbeitnehmer nachkommen;
- 48. fordert die Kommission auf, Initiativen und Kampagnen zur Bekämpfung von Kinderarbeit in Industriezweigen, die mit Fußball zu tun haben, aktiv zu unterstützen und alle politischen und rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Rechte aller Arbeitnehmer, einschließlich von Kindern, geachtet werden;
Bekämpfung der Gewalt, des Rassismus und anderer Formen der Diskriminierung
- 49. ersucht die Kommission, die Mitgliedstaaten und alle Akteure des Profifußballs, angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz, der frei von Rassismus und anderen Formen der Diskriminierung ist, auch für Fußballspieler gilt, ihre Verantwortung anzunehmen und die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fortzusetzen und zu verstärken, indem sie jede Form der Diskriminierung im Stadion und außerhalb verurteilen; fordert striktere Sanktionen gegen jede Art von diskriminierenden Handlungen im Fußball; ersucht die UEFA und die nationalen Verbände und Ligen, Disziplinarvorschriften entschlossen und konsequent und in einer koordinierten Weise anzuwenden, dabei jedoch die finanzielle Situation der Vereine zu berücksichtigen;
- 50. fordert in diesem Zusammenhang die Kommission, die UEFA und andere Akteure auch auf, der Erklärung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2006 zu Rassismus im Fußball5 Folge zu leisten; beglückwünscht die UEFA und die FIFA zu den strengeren Strafen, die Eingang in die Statuten fanden, und zu den getroffenen Maßnahmen; erwartet weitere Maßnahmen aller Akteure im Fußballsport;
- 51. fordert die Kommission, die UEFA und andere Akteure auf, andere Formen von Diskriminierung, wie Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Herkunft, der sexuellen Orientierung o.ä., in und außerhalb des Fußballstadions nicht zuzulassen;
- 52. verurteilt alle Formen gewalttätigen Verhaltens in Fußballstadien, appelliert an die Mitgliedstaaten, die strengsten Maßnahmen, die ihnen zur Verfügung stehen, anzuwenden, um alle Formen der Gewalt auf Sportplätzen zu verringern und zu beseitigen, und begründet seine Unterstützung für die Maßnahmen der UEFA, die darauf gerichtet sind, die Gewalt vollständig auszumerzen;
Wettbewerbsrecht und Binnenmarkt
- 53. ist der tiefen Überzeugung, dass die Einführung eines modularen Kostenkontrollsystems ein Weg sein könnte, die finanzielle Stabilität und den ausgewogenen Wettbewerb zwischen den Mannschaften zu stärken, z.B. bei einer Einbeziehung in ein aktualisiertes Vereinslizenzsystem;
- 54. ist der Auffassung, dass Fußball die Wechselbeziehung zwischen den Spielgegnern und die Notwendigkeit eines nicht voraussagbaren Spielausgangs gewährleisten muss, was als Rechtfertigung für Sportorganisationen dienen könnte, auf dem Markt einen besonderen Rahmen für die Produktion und den Verkauf von Sportereignissen umzusetzen; ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher spezieller Rahmen auf Grund des zunehmenden ökonomischen Gewichts solcher Aktivitäten keine Rechtfertigung für eine automatische Freistellung aller vom Profifußball initiierten Wirtschaftsaktivitäten von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen ist;
- 55. ersucht die Kommission, klare Leitlinien für die Anwendung staatlicher Beihilferegelungen aufzustellen und vorzugeben, welche Art von staatlicher Unterstützung akzeptabel und legitim ist, um die gesellschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Aufgaben des Fußballs, wie z.B. finanzielle oder sonstige Unterstützung durch staatliche Behörden für die Bereitstellung oder Modernisierung von Fußballstadien oder -einrichtungen, zu erfüllen;
- 56. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, eng mit den internationalen, europäischen und nationalen Führungsgremien des Fußballs zusammenzuarbeiten und sich Gedanken über die Auswirkungen einer möglichen Liberalisierung des Wettmarktes und über die Mechanismen zur Sicherung der Finanzierung des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen zu machen und dabei auch Maßnahmen zu prüfen, die die Integrität nationaler und europäischer Fußballwettbewerbe schützen würden;
- 57. erkennt die Bedeutung von Warenzeichen in der Sportindustrie an, sofern sie nicht dazu benutzt werden, den freien Warenverkehr zu beeinträchtigen;
- 58. stellt fest, dass oft ein Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei Eintrittskarten für Fußballgroßereignisse zugunsten der Sponsoren und zum Nachteil der Verbraucher besteht; betont, dass die Interessen der Verbraucher uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten, wenn es um den Vertrieb von Eintrittskarten geht, und dass nicht diskriminierende und faire Kartenverkäufe auf allen Ebenen gewährleistet werden sollten, wobei der Vertrieb von Eintrittskarten da, wo dies angebracht erscheint, auf Mitglieder von Fanclubs, Reiseklubs oder ähnliche Einrichtungen, denen jeder ohne Unterschied beitreten kann, beschränkt werden kann;
Vermarktung von Fernsehrechten und Wettbewerbsrecht
- 59. ist der Auffassung, dass die zentrale Vermarktung von Fernsehrechten für die Beibehaltung des Modells der finanziellen Solidarität im europäischen Fußball von grundlegender Bedeutung ist; begrüßt eine öffentliche Diskussion und weitere Untersuchungen durch die Kommission dahingehend, ob dieses Modell in ganz Europa - sowohl für europaweite als auch landesweite Wettbewerbe - verwendet werden sollte, wie dies von der Independent Sport Review 2006 empfohlen wird; fordert die Kommission diesbezüglich auf, eine ausführliche Bewertung der ökonomischen und sportlichen Auswirkungen dieser medienrechtlichen Beschlüsse und des Umfangs vorzulegen, in dem sie gegriffen oder nicht gegriffen haben;
- 60. unterstreicht, dass die Vermarktung von bei den europäischen nationalen Fußballligen bestehenden Medienrechten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports stets im vollen Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht stehen und auf transparente Weise ausgehandelt und abgeschlossen werden sollte; ist aber, falls dies gegeben ist, der Auffassung, dass Fußballübertragungen einem möglichst breiten Publikum, auch über frei empfangbares Fernsehen, zugänglich sein sollten;
- 61. unterstreicht, dass das Verdienst von Artikel 3a der derzeitigen "Fernsehen ohne Grenzen"-Richtlinie 097/36/EG6 überhaupt nicht hoch genug eingeschätzt werden kann;
- 62. verweist darauf, dass es für den Profifußball von entscheidender Bedeutung ist, dass die Einkünfte aus Fernsehrechten fair aufgeteilt werden, so dass die Solidarität zwischen dem Profi- und dem Amateurfußball und zwischen den am Wettbewerb teilnehmenden Vereinen gewährleistet ist; verweist darauf, dass die derzeitige Aufteilung der Einnahmen aus den Fernsehrechten in der UEFA-Champions League in erheblichem Maße die Größe der Fernsehmärkte der nationalen Vereine widerspiegelt; verweist darauf, dass dies große Länder begünstigt und somit die Macht der Vereine aus kleineren Ländern verringert;
- 63. fordert daher die UEFA auf, weiterhin gemeinsam mit der Kommission Mechanismen zur Gewährleistung eines ausgewogeneren Wettbewerbs in diesem Bereich durch verstärkte Umverteilung zu prüfen;
- 64. stellt fest, dass die Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen immer mehr auf verschlüsselten und Pay-TV-Sendern erfolgt und dass diese Wettbewerbe daher für zahlreiche Verbraucher unzugänglich werden;
Doping
- 65. empfiehlt, dass die Dopingprävention und -bekämpfung für die Mitgliedstaaten ein wichtiges Anliegen darstellt; fordert eine Dopingpräventions- und -bekämpfungsstrategie und unterstreicht, dass mit Kontrollen, Forschung, Tests und einer langfristigen Begleitung durch unabhängige Ärzte und auch durch Aufklärung bei gleichzeitiger Prävention und Ausbildung gegen Auswüchse angekämpft werden muss; fordert die Profivereine auf, eine Selbstverpflichtungserklärung zur Bekämpfung von Doping anzunehmen und deren Einhaltung durch interne Kontrollen zu überwachen;
- 66. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der UEFA und der FIFA, den EPFL, dem European Club Forum und der FIFPro zu übermitteln.
- 1 KOM (1999)0644.
- 2 Schlussfolgerungen des Rates, Europäischer Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000, Anhang IV.
- 3 AB1. L 203 vom 1.8.2002, S. 1.
- 4 AB1. L 216 vom 20.8.1994, S. 12.
- 5 ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 143.
- 6 ABl. L 202 E vom 30.7.1997, S. 60.