Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11776 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 18/11300, 18/11534 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 069/17 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "rechtzeitig" wird durch die Wörter "mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den Fahrzeugführer" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "akustisch" wird das Wort "oder" gestrichen und wird ein Komma eingefügt.
- ccc) Nach dem Wort "taktil" werden die Wörter "oder sonst wahrnehmbar" eingefügt.
- ddd) Der Punkt am Ender wird durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist."
- dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht."
- b) Absatz 3 wird Absatz 4.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen und deren hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen
- 1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen oder
- 2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) erteilt bekommen haben."
2. § 1b wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach der Angabe " § 1b" die Wörter "Rechte und" eingefügt.
- b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann."
- c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
3. In § 1c wird die Angabe " §§ 1a und 1b" durch die Wörter "Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum dieses Änderungsgesetzes] (BGBl. I S. ... [einsetzen: Fundstelle dieses Änderungsgesetzes])" ersetzt.
4. § 63a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt. Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen den nach Landesrecht für die Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Behörden auf deren Verlangen übermittelt werden."
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "mit" werden die Wörter "dem durch diese Behörden geführten Verfahren" eingefügt.
- bbb) Nach dem Wort "Kontrolle" werden die Wörter "durch diese Behörden" gestrichen.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Fahrzeughalter hat die Übermittlung der gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten an Dritte zu veranlassen, wenn".
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Das Wort "aufgezeichneten" wird durch das Wort "gespeicherten" ersetzt.
- bb) Das Wort "spätestens" wird gestrichen.
- cc) Nach dem Wort "nach" werden die folgenden Wörter eingefügt:
"sechs Monaten zu löschen, es sei denn, das Kraftfahrzeug war an einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis beteiligt; in diesem Fall sind die Daten nach".
- e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Im Zusammenhang mit einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis können die gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten in anonymisierter Form zu Zwecken der Unfallforschung an Dritte übermittelt werden."
5. Der Nummer 5 wird folgender § 63b angefügt:
" § 63b Ermächtigungsgrundlagen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
- 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,
- 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten."