Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit KOM (2005) 155 endg.; Ratsdok. 8193/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.

Begründung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken4, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit5 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich als nützlicher Anker für die Haushaltsdefizite erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.

(2) Am 20. März 2005 nahm der Rat einen Bericht an mit dem Titel "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts", der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts hinsichtlich Prävention wie Korrektur zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. Der Europäische Rat billigte den Bericht in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 20057 und wies darauf hin, dass dieser den Stabilitäts- und Wachstumspakt aktualisiert und ergänzt.

(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt muss gestärkt und seine Umsetzung klarer gestaltet werden, um die Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik in Anbetracht der sich wandelnden Umstände, insbesondere der erhöhten volkswirtschaftlichen Heterogenität einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten und der in Aussicht stehenden demografischen Veränderungen, zu verbessern.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.

(5) Das Konzept des aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise überschrittenen Referenzwerts sollte überarbeitet werden, um insbesondere der erhöhten volkswirtschaftlichen Heterogenität der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(6) Definition und Geltungsumfang aller zu berücksichtigenden sonstigen einschlägigen Faktoren bedürfen der Klärung. Der Bericht der Kommission sollte die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, konjunkturelles Umfeld, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und Maßnahmen zur Förderung von F&E und Innovation) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, Finanzierbarkeit der Schuldenlast, öffentliche Investitionen und die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt) in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem ist gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren zu schenken, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zu berücksichtigen, die darauf abzielen, Finanzbeiträge zugunsten der internationalen Solidarität aufzustocken oder auf einem hohen Niveau zu halten und um Ziele der europäischen Politik zu verwirklichen, insbesondere den Prozess der Einigung Europas, falls er sich nachteilig auf Wachstum und Staatshaushalt in einem Mitgliedstaat auswirkt.

(7) Die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, sollte nicht mehr aufgrund der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit8 niedergelegten Meldetermine festgelegt werden, sondern unter Bezugnahme auf die Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 durch die Kommission. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden. Außerdem hätte die Kommission damit mehr Zeit, ihre Berichte nach Artikel 104 Absatz 3 zu erstellen und den Einfluss "sonstiger einschlägiger Faktoren" im Sinne von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags in angemessener Weise zu beurteilen.

(8) Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind übermäßig knapp und sollten verlängert werden.

(9) Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und alljährlich eine Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen.

(10) Die Maximalfristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren eingepasst und besser strukturierte Maßnahmenpakete entwickelt werden können.

(11) Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen hat und die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Frist durch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr negativen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen verhindert wird, sollte der Rat die Möglichkeit haben, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.

(12) Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten von den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen bis zur Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.

(13) Die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Falle des Vereinigten Königreichs müssen ebenfalls an diese Änderungen angepasst werden.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT folgende Verordnung erlassen:



Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident

Hinweis: vgl.
Drucksache 749/93 = AE-Nr. 932668,
Drucksache 861/96 = AE-Nr. 963649,
Drucksache 693/04 (PDF) = AE-Nr. 042785 und
Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278
1 ABl. C .
2 ABl. C .
3 ABl. C .
4 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. l.
5 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
6 ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. l.
7 Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22.-23. März 2005.
8 ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

Anhang
für das Vereinigte Königreich geltende Fristen

Spalte ISpalte II
"in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung folgt""in dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung folgt"
(Artikel 3 Absatz 4)
"des Vorjahres""des vorhergehenden Haushaltsjahres"
(Artikel 12 Absatz 1)