Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 28. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 22. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Begründung
- 1. Auf seiner Tagung am 17. Juni 1997 in Amsterdam beschloss der Europäische Rat einen Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang mit den Grundsätzen und Verfahren des EG-Vertrags. Im Juni 2004 stellte der Europäische Rat jedoch fest, dass für mehr Transparenz bei den finanzpolitischen Rahmenvorschriften der EU und eine größere nationale Eigenverantwortung in diesem Bereich gesorgt und die Durchsetzung der entsprechenden Regeln und Vorschriften verbessert werden muss. Am 3. September 2004 legte die Kommission eine Mitteilung über die "Stärkung der Economic Governance und Klärung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts" vor, in der sie die Richtung für die künftige Gestaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgab und vorschlug, die ökonomischen Grundlagen des Pakts zu verbessern und seine Glaubwürdigkeit und Durchsetzung zu stärken.
Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission nahmen Rat und Kommission Diskussionen auf, mit dem Ziel, einen Konsens über die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu erzielen. Am 20. März 2005 verabschiedete der Rat einen Bericht über die "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts". In diesem Bericht berücksichtigte der Rat, dass die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür verbessert, die wirtschaftlichen Grundlagen und die Effizienz des Pakts hinsichtlich Prävention wie Korrektur gestärkt, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet, das Wachstum gefördert und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen vermieden werden müssen.
Auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 billigte der Europäische Rat diesen Bericht und wies darauf hin, dass er den Stabilitäts- und Wachstumspakt - bestehend aus den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1466/97 und 1467/97 vom 7. Juli 1997 sowie der Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17. Juni 1997 - aktualisiert und ergänzt.
In den Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung vom 22. und 23. März 2005 ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur Änderung der Ratsverordnungen im Sinne des Ratsberichts zu unterbreiten.
- 2. Der vom Rat zum Ausdruck gebrachten Präferenz folgend, beschränken sich Änderungen an den bestehenden Verordnungen auf ein Minimum. Modifikationen der Rechtstexte wurden nur insoweit vorgenommen, wie sie unbedingt notwendig waren, um eine vollständige Umsetzung der vom Europäischen Rat gebilligten Übereinkunft zu gewährleisten. Der Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sieht Neufassungen für die vier vom Rat in seinem Bericht ausdrücklich ersuchten Änderungen vor, darunter die Definition eines "schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs", die Definition "sonstiger einschlägiger Faktoren", die erweiterte Fristsetzung für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen im Rahmen des übermäßigen Defizitverfahrens sowie die Möglichkeit zur Wiederholung bestimmter Verfahrensschritte, insbesondere Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 sowie Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9. Zusätzlich zu diesen Änderungen werden einige vorwiegend technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 eingeführt, um Übereinstimmung mit dem Bericht des Rates zu gewährleisten und die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit reibungsloser zu gestalten.
Insbesondere wird die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits entscheiden muss, nicht mehr an die in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldetermine geknüpft, sondern beginnt künftig mit der Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 durch die Kommission. Damit würde man auch jenen Fällen gerecht, in denen Haushaltsdaten nicht kurz nach den in der Ratsverordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden. Ein Grund für den Vorschlag ist auch, dass die Kommission möglicherweise mehr Zeit für die Erstellung ihrer Berichte nach Artikel 104 Absatz 3 benötigt, um den Einfluss "sonstiger einschlägiger Faktoren" im Sinne von Artikel 104 Absatz 3 EG-Vertrag in angemessener Weise zu beurteilen.
Angepasst werden sollte in Anbetracht der Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 darüber hinaus auch der Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten zwischen den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen und der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen, damit er mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit vereinbar ist, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.
- 3. Einige der vom Europäischen Rat gebilligten Änderungen machen keine Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 notwendig. Die Kommission entwirft einen Verfahrenskodex ("Code of Conduct"), in dem die Umsetzung jener Änderungen erläutert wird. Darin wird insbesondere beschrieben, wie die Kommission und der Rat im Rahmen der im übermäßigen Defizits vorgesehen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung die Einführung von Rentenreformen, entsprechend Abschnitt 3.4 des oben genannten Bericht des Rates, angemessen berücksichtigen.
Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Der Rat der Europäischen Union -
- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 zweiter Unterabsatz,
- auf Vorschlag der Kommission1,
- nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken4, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit5 und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich als nützlicher Anker für die Haushaltsdefizite erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, der für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.
(2) Am 20. März 2005 nahm der Rat einen Bericht an mit dem Titel "Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts", der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts hinsichtlich Prävention wie Korrektur zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. Der Europäische Rat billigte den Bericht in seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 20057 und wies darauf hin, dass dieser den Stabilitäts- und Wachstumspakt aktualisiert und ergänzt.
(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt muss gestärkt und seine Umsetzung klarer gestaltet werden, um die Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik in Anbetracht der sich wandelnden Umstände, insbesondere der erhöhten volkswirtschaftlichen Heterogenität einer Gemeinschaft von 25 Mitgliedstaaten und der in Aussicht stehenden demografischen Veränderungen, zu verbessern.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.
(5) Das Konzept des aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise überschrittenen Referenzwerts sollte überarbeitet werden, um insbesondere der erhöhten volkswirtschaftlichen Heterogenität der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
(6) Definition und Geltungsumfang aller zu berücksichtigenden sonstigen einschlägigen Faktoren bedürfen der Klärung. Der Bericht der Kommission sollte die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, konjunkturelles Umfeld, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und Maßnahmen zur Förderung von F&E und Innovation) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, Finanzierbarkeit der Schuldenlast, öffentliche Investitionen und die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt) in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem ist gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren zu schenken, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen zu berücksichtigen, die darauf abzielen, Finanzbeiträge zugunsten der internationalen Solidarität aufzustocken oder auf einem hohen Niveau zu halten und um Ziele der europäischen Politik zu verwirklichen, insbesondere den Prozess der Einigung Europas, falls er sich nachteilig auf Wachstum und Staatshaushalt in einem Mitgliedstaat auswirkt.
(7) Die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, sollte nicht mehr aufgrund der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit8 niedergelegten Meldetermine festgelegt werden, sondern unter Bezugnahme auf die Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 durch die Kommission. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden. Außerdem hätte die Kommission damit mehr Zeit, ihre Berichte nach Artikel 104 Absatz 3 zu erstellen und den Einfluss "sonstiger einschlägiger Faktoren" im Sinne von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags in angemessener Weise zu beurteilen.
(8) Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sind übermäßig knapp und sollten verlängert werden.
(9) Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und alljährlich eine Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen.
(10) Die Maximalfristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren eingepasst und besser strukturierte Maßnahmenpakete entwickelt werden können.
(11) Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen hat und die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Frist durch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr negativen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen verhindert wird, sollte der Rat die Möglichkeit haben, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.
(12) Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten von den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen bis zur Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.
(13) Die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Falle des Vereinigten Königreichs müssen ebenfalls an diese Änderungen angepasst werden.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 2 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt:
(2) Bei der Bewertung und Entscheidung nach Artikel 104 Absätze 3 bis 6 des Vertrags, ob ein übermäßiges Defizit besteht, können die Kommission und der Rat den Referenzwert im Falle einer Überschreitung aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs als im Sinne von Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich ausnahmsweise überschritten einstufen, wenn die Überschreitung des Referenzwerts auf eine negative Wachstumsrate oder einen Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzialwachstum gemessen äußerst geringen Wachstum zurückzuführen ist.
(3) Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 berücksichtigt die Kommission alle sonstigen einschlägigen Faktoren. Der Bericht spiegelt insbesondere die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage in angemessener Weise wider. Gebührende Aufmerksamkeit schenkt die Kommission außerdem Faktoren, die der Mitgliedstaat öffentlich bekannt gegeben und der Kommission innerhalb eines Monats nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen mitgeteilt hat.
(4) Bei der Prüfung durch die Kommission, ob ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte und somit das Kriterium in Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist, und der Entscheidung durch den Rat, ob ein übermäßiges Defizit besteht, werden die einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 nur dann berücksichtigt, wenn das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert zudem nur vorübergehend überschritten wird.
(5) Hat der Rat auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 6 entschieden, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen die Kommission und der Rat die einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 in den nachfolgenden Verfahrensschritten des Artikels 104. In den in Artikel 3 Absatz 5 und Artikels 5 Absatz 2 geregelten Fällen und bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 zur Aufhebung einiger oder sämtlicher Entscheidungen nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 werden keine sonstigen einschlägigen Faktoren berücksichtigt."
- 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 durch die Kommission entscheidet der Rat nach Artikel 104 Absatz 6, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 104 Absatz 7 Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat."
- b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:
(4) In der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zu erzielen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.
(5) Hat der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit einer Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 aussprechen. In dieser geänderten Empfehlung kann namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat berücksichtigt insbesondere, ob der betreffende Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen zu erzielen. Der Rat beurteilt anhand der in der Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen."
- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
- 3. Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5
(1) Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 9 mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zu erzielen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.
(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen und treten nach der Annahme der Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat berücksichtigt insbesondere, ob der betreffende Mitgliedstaat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um die geforderte jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen zu erzielen. Der Rat beurteilt anhand der in der Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen."
- 4. In Artikel 6 zweiter Satz werden die Worte "von zwei Monaten" durch die Worte "von vier Monaten" ersetzt.
- 5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 104 Absatz 11 Sanktionen zu verhängen, innerhalb von vierzehn Monaten nach der Annahme eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 durch die Kommission. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung verlängert sich die Frist von vierzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt." - 6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 7 noch in die Frist gemäß Artikel 6 dieser Verordnung einbezogen."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 3 Absatz 4 erster Satz und nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 6 zweiter Satz dieser Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen - sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht - für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht."
- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
- 7. Bezugnahmen auf Artikel 104c werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf Artikel 104 ersetzt.
- 8. Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates Der Präsident
Hinweis: vgl.
Drucksache 749/93 = AE-Nr. 932668,
Drucksache 861/96 = AE-Nr. 963649,
Drucksache 693/04 (PDF) = AE-Nr. 042785 und
Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278
1 ABl. C .
2 ABl. C .
3 ABl. C .
4 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. l.
5 ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
6 ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. l.
7 Siehe Anhang 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22.-23. März 2005.
8 ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2002 der Kommission (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).
Anhang
für das Vereinigte Königreich geltende Fristen
- 1. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten berücksichtigt der Rat bei den in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten Beschlüssen das abweichende Haushaltsjahr des Vereinigten Königreichs, so dass Beschlüsse in Bezug auf das Vereinigte Königreich zu einem vergleichbaren Zeitpunkt seines Haushaltsjahrs wie bei bereits getroffenen oder künftigen Beschlüssen im Fall anderer Mitgliedstaaten getroffen werden.
- 2. Die Bestimmungen in der folgenden Spalte I werden durch die Bestimmungen in Spalte II ersetzt.
Spalte I | Spalte II |
"in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung folgt" | "in dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung folgt" |
(Artikel 3 Absatz 4) | |
"des Vorjahres" | "des vorhergehenden Haushaltsjahres" |
(Artikel 12 Absatz 1) |