Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11706 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksachen 18/10937, 18/11289 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 801/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden."
- bb) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) § 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt sind."
- bb) In Absatz 2 werden die Wörter "- auch in einem Drittland -" gestrichen.
- cc) Absatz 5 wird aufgehoben.
- dd) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
- aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf."
- d) § 7 Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) § 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- bbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten nach § 2 Absatz 15 des Straßenverkehrsgesetzes darf 495 Minuten nicht überschreiten; sie muss durch Pausen von ausreichender Dauer unterbrochen sein und muss in geeigneter Form nachgewiesen werden. Soweit andere berufliche Tätigkeiten an diesem Tag ausgeübt worden sind, darf die tägliche Gesamtarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten."
- bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- f) § 13 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11 genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE und DE ruht ferner längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugrundliegenden Fahrerlaubnis. Wird die Geltungsdauer der zugrundliegenden Fahrerlaubnis nicht verlängert, erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist."
- bb) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- g) § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten."
- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf."
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- h) § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf."
- i) § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Bewerber hat ferner
- 1. ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
- 2. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, seinem Antrag beizufügen."
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht älter als drei Monate sein."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- j) Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Anzahl der Zweigstellen soll insgesamt zehn nicht übersteigen. Bei Gemeinschaftsfahrschulen gilt die Regelung auch für jeden Gesellschafter."
- k) In § 29 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den auf ihn" durch die Wörter "anderer Gesetze sowie den auf ihnen" ersetzt.
- l) § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter "Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- bb) Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) auf Bundes- oder Landesstraßen".
- m) § 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten."
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf."
- n) In § 46 wird nach Absatz 7 die Gliederungseinheit "(b)" durch die Gliederungseinheit "(8)" ersetzt.
- o) In § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Studiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt mit Diplom an einer Hochschule oder gleichwertiger Masterabschluss" durch die Wörter "Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Masterabschluss" ersetzt.
- p) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. in Angelegenheiten der Kooperation die nach Landesrecht zuständige Behörde des Sitzes der Auftrag gebenden Fahrschule,".
- bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- q) In § 52 Satz 1 werden nach dem Wort "Polizei" die Wörter "bei Straftaten die Staatsanwaltschaft" eingefügt.
- r) § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Erlaubnis erteilt wurde. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem Beginn und Ende des Betriebs nach § 30 Satz 1 Nummer 10 angezeigt wurden."
- s) § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- "8. nähere Anforderungen an die Gestaltung und Ausführung einer Kooperation durch die Auftrag gebende und die Auftrag nehmenden Fahrschulen nach § 20,
- 9. nähere Anforderungen an den Betrieb von Zweigstellen nach § 27,".
- bb) Die bisherigen Nummern 8 bis 16 werden die Nummern 10 bis 18.
- aa) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- t) § 69 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird aufgehoben.
- bb) Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
- cc) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1."
- dd) Die Absätze 8 bis 12 werden die Absätze 7 bis 11.
- ee) Absatz 13 wird aufgehoben.
- ff) Absatz 14 wird Absatz 12.
- gg) Absatz 15 wird aufgehoben.
2. Dem Artikel 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In § 30b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 30a Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt."