845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R), der Finanzausschuss (Fz) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 755 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO)
In Artikel 1 Nr. 4 § 755 Satz 1 Halbsatz 1 sind nach dem Wort "Melderegister" das Wort "und" durch das Wort "sowie" zu ersetzen und nach dem Wort "Ausländerzentralregister" die Wörter "und bei den Ausländerbehörden" einzufügen.
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4 § 755 ist der dritte Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:
"Die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers stützen sich vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländern auf das Ausländerzentralregister. Da im Ausländerzentralregister selbst keine Anschriften gespeichert werden, muss die Auskunft hier allerdings in zwei Schritten eingeholt werden. Durch Anfrage beim Ausländerzentralregister kann der Gerichtsvollzieher die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde ermitteln (§ 3 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes), bei der er anschließend den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann.
Kann der Aufenthaltsort des Schuldners weder über das Melderegister noch über das Ausländerzentralregister bzw. dort gespeicherte Ausländerbehörden ermittelt werden, so kann sich der Gerichtsvollzieher an die in § 802l Abs. 1
Satz 1 ZPO-E genannten Stellen wenden, um zu prüfen, ob bei der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle, einem Kreditinstitut oder beim Zentralen Fahrzeugregister Informationen über den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen.
Zwar ist die Fremdauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E grundsätzlich nur subsidiär gegenüber einer Selbstauskunft des Schuldners möglich. Dieser Vorrang kann jedoch nicht gelten, wenn sich der Schuldner seiner Erklärungspflicht entzieht indem er seine melderechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt.
Die im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E vorgesehene Bagatellgrenze ist auch bei Anfragen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts zu beachten."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Einholung von Auskünften nach § 755 Satz 1 ZPO-E dient der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners, der allerdings nicht im Ausländerzentralregister selbst gespeichert wird, sondern in einem zweiten Schritt bei der dort gespeicherten Ausländerbehörde abzufragen ist.
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 802k Abs. 1 Satz 2 - neu - , Abs. 2 Satz 2 ZPO), Nr. 16 (§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 7 § 802k ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet."
- bb) Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:
"Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die
- 1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können
- 2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
- 3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen."
- aa) In Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
- b) In Nummer 16 § 882b Abs. 1 Nr. 2 sind das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen und folgender Halbsatz anzufügen:
"einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist,"
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 7 § 802k ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 1 sind im bisherigen Satz 2 nach dem Wort "Vermögensverzeichnis" die Wörter "nach Satz 1 oder 2" einzufügen.
- bbb) In Absatz 4 Satz 1 sind nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2" einzufügen.
- bb) Nummer 16 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In § 882b Abs. 2 Nr. 6 sind nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2" einzufügen.
- bbb) In § 882h Abs. 3 Satz 1 sind nach dem Wort "Abgabenordnung" die Wörter "oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2" einzufügen.
- aa) Nummer 7 § 802k ist wie folgt zu ändern:
- b) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Begründung zu Nummer 7 § 802k ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In der Begründung "Zu Absatz 1" ist der zweite Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:
"Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden, sofern die entsprechenden Bestimmungen dies anordnen. Dies trägt den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung. Zwar kennen nahezu alle Verwaltungsvollstreckungsgesetze ein der Vermögensauskunft entsprechendes Institut, um den Schuldner zur Selbstauskunft über sein Vermögen zu veranlassen. Rechtstechnisch sind diese Institute allerdings unterschiedlich ausgestaltet. Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermächtigen die Vollstreckungsbehörde, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Selbstauskunft zu beauftragen (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E); in diesem Fall wird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nach Satz 1 hinterlegt. Andere Verwaltungsvollstreckungsgesetze verweisen auf § 284 AO (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG); in diesem Fall hinterlegt die Vollstreckungsbehörde das Vermögensverzeichnis selbst nach § 284 Abs. 7 Satz 3 AO-E. Schließlich regeln einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Selbstauskunft unmittelbar (vgl. § 25 LVwVG RP). Falls das im Rahmen einer solchen Selbstauskunft errichtete Vermögensverzeichnis dem im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 7 AO-E zu errichtenden gleichwertig ist, soll es ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E hinterlegt werden können. Entscheidend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an dass die Abgabe einer Selbstauskunft für einen bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur erneuten Abgabe nach denselben Vorschriften sperrt (vgl. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E) sowie dass die Auskunft nach ihrem Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und ihrer Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) der Vermögensauskunft nach § 284 AO-E entspricht. Wird die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich angeordnet, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 zu beachten.
Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von drei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der dreijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz 1 bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert.
Danach ist es von Amts wegen zu löschen. Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis drei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Die Löschung der Vermögensverzeichnisse beeinträchtigt die Strafverfolgung wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht, da regelmäßig mindestens ein Gläubiger über einen nach § 802f Abs. 6 Satz 1 und 2 ZPO-E gefertigten Ausdruck verfügt, der den Inhalt des Vermögensverzeichnisses wiedergibt."
- bbb) In der Begründung "Zu Absatz 2" sind der zweite und dritte Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:
"Satz 2 gewährt bestimmten Vollstreckungsbehörden in gleicher Weise wie dem Gerichtsvollzieher ein unmittelbares Einsichtsrecht.
Dies betrifft nach Nummer 1 zunächst die Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 AO-E selbst zur Abnahme der Vermögensauskunft befugt ist, weil die Abgabenordnung unmittelbar anwendbar ist oder ein Bundes- bzw. Landesgesetz auf § 284 AO-E verweist. In diesen Fällen muss die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 4 Satz 2 AO-E prüfen, ob bereits ein Vermögensverzeichnis hinterlegt ist und wegen der Sperrwirkung des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E gegebenenfalls auf dieses zurückgreifen können.
Nichts anderes kann gelten, wenn § 284 AO-E zwar weder unmittelbar noch durch Verweisung anwendbar ist, aber das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht eine eigenständige Regelung zur Abnahme der Selbstauskunft des Schuldners über sein Vermögen trifft und dabei die Befugnis zur Abnahme der Selbstauskunft entsprechend § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E für den Fall ausschließt, dass innerhalb einer Sperrfrist bereits ein nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zu hinterlegendes Vermögensverzeichnis errichtet wurde. Nummer 2 gewährt der Vollstreckungsbehörde daher auch in diesen Fällen ein unmittelbares Einsichtsrecht, um ihr die Prüfung, ob eine Sperrwirkung besteht, und gegebenenfalls die Nutzung des bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses anstelle der erneuten Abnahme der Selbstauskunft zu ermöglichen.
Nummer 3 gewährt schließlich auch denjenigen Vollstreckungsbehörden ein unmittelbares Einsichtsrecht in die hinterlegten Vermögensverzeichnisse, die dem Schuldner zwar nicht selbst eine Vermögensauskunft abnehmen, aber den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme beauftragen können (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E). Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes.
Eine solche könnte etwa durch die Übermittlung hinterlegter Vermögensverzeichnisse nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E oder durch die wegen § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erforderliche Klärung entstehen, ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde."
- ccc) In der Begründung "Zu Absatz 4" sind in Absatz 1 Satz 7 nach der Angabe "§ 284 AO" die Wörter "oder gleichwertiger Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2" einzufügen.
- aaa) In der Begründung "Zu Absatz 1" ist der zweite Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:
- bb) Die Begründung zu Nummer 16 § 882b "Zu Absatz 1", dritter Absatz ist wie folgt zu fassen:
"Nummer 2 enthält eine entsprechende Regelung für das Verfahren der Verwaltungsvollstreckung. Wie bei der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1 ZPO-E ist hier den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung zu tragen.
Muss die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E), obliegt diesem nach Nummer 1 i.V.m. § 882c ZPO-E auch die Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.
Kann die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner dagegen selbst eine Auskunft über sein Vermögen abverlangen, muss sie auf der Grundlage des Inhalts der Auskunft auch selbst über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entscheiden. Soweit sich das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unmittelbar nach der Abgabenordnung richtet oder die einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetze auf § 284 AO-E verweisen (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG) ist der Schuldner gemäß Satz 1 nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO-E in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Verweist das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht dagegen nicht auf § 284 AO-E und trifft es stattdessen eine eigenständige Regelung, kommt nach Satz 2 ebenfalls eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Betracht, wenn die verwaltungsvollstreckungsrechtliche Regelung dem § 284 Abs. 9 AO-E gleichwertig ist. Entscheidend für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Eintragung die Kreditunwürdigkeit des Schuldners anhand vergleichbarer Kriterien (pflichtwidrige Weigerung der Abgabe einer Selbstauskunft über das Vermögen oder fehlende Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers nach dem Inhalt der abgegebenen Selbstauskunft) und auf vergleichbaren Grundlagen, also auf Grund einer nach Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) vergleichbaren Selbstauskunft über das Vermögen des Schuldners anzuordnen ist.
Wird die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch das Verwaltungsvollstreckungsrecht außerhalb von § 284 AO-E gesetzlich angeordnet, sind ebenso wie für die Eintragungsanordnungen nach § 284 Abs. 9 AO-E die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 zu beachten."
- aa) Die Begründung zu Nummer 7 § 802k ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf deckt nur die Fälle ab, in denen die Abnahme der Selbstauskunft im Verwaltungsvollstreckungsrecht entweder durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers oder durch Verweisung auf § 284 AO-E erfolgt. Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze sehen aber einen dritten Weg vor, indem sie eine dem § 284 AO entsprechende Regelung unmittelbar treffen (vgl. § 25 LVwVG RP). Da die unterschiedliche rechtstechnische Ausgestaltung keine unterschiedliche Behandlung in der Sache rechtfertigt, sind die Regelungen zur Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse (§ 802k Abs. 1 ZPO-E) und zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 882b Abs. 1 ZPO-E) entsprechend zu erweitern.
Gleiches gilt für die Befugnis zur Einsichtnahme in hinterlegte Vermögensverzeichnisse (§ 802k Abs. 2 ZPO-E). Dort ist zugleich sicherzustellen, dass die Vollstreckungsbehörde auch dann unmittelbar Einsicht nehmen kann, wenn sie den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO-E beauftragen kann (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E). Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes durch die im Hinblick auf § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erforderliche Klärung, ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde, und durch die Übermittlung bereits hinterlegter Vermögensverzeichnisse an die Vollstreckungsbehörde nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E.
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 802k Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO)
In Artikel 1 Nr. 7 § 802k Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter ", sofern eine ordnungsgemäße Bearbeitung sichergestellt ist" durch den Halbsatz "; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind anzuwenden" zu ersetzen.
Folgeänderungen:
- a) In Artikel 1 Nr. 7 § 802k Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und in Nummer 16 § 882h Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 sind jeweils nach dem Wort "sowie" die Wörter "bei der Weitergabe" einzufügen.
- b) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802k "Zu Absatz 3" sind der zweite und dritte Absatz durch folgende Absätze zu ersetzen:
"Satz 3 ermöglicht es dem zentralen Vollstreckungsgericht, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Verwaltung der Vermögensverzeichnisse eine andere Stelle zu beauftragen. Dabei ermöglicht der Entwurf eine einheitliche Übertragung des IT-Betriebs für die Vermögensverzeichnisse und für das Schuldnerverzeichnis (vgl. § 882h Abs. 3 Satz 2 ZPO-E). Bei der Inanspruchnahme fremder Anlagen und der damit verbundenen Tätigkeiten anderer Stellen handelt es sich lediglich um Hilfstätigkeiten. Die Datenverarbeitung ist rechtlich dem Vollstreckungsgericht zuzurechnen.
Im Unterschied zu den Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung beim maschinell geführten Grundbuch (§ 126 Abs. 3 GBO) und beim maschinell geführten Handelsregister (§ 125 Abs. 5 FGG) sieht Satz 3 keine Beschränkung auf staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vor sodass auch Privatunternehmen beauftragt werden können. Schon bislang können gemäß § 915e Abs. 3 ZPO die Kammern mit der Zusammenfassung der Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis in Listen private Dritte beauftragen sofern sie diese bei der Durchführung des Auftrags beaufsichtigen.
Die Landesdatenschutzgesetze sehen für die Auftragsdatenverarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen umfangreiche Kontrollpflichten des Auftraggebers vor (vgl. z.B. § 7 LDSG BW). So hat der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht nur sorgfältig auszuwählen, sondern auch während der Durchführung des Auftrags zu kontrollieren. Die Übertragung der Datenverarbeitung auf ein Privatunternehmen ist durch diese Vorgaben ausreichend abgesichert. Durch den zweiten Halbsatz von Satz 3 wird klargestellt, dass die ZPO insoweit keine abschließende Regelung trifft sodass die jeweiligen Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze über die Auftragsdatenverarbeitung anzuwenden sind.
Ein Aufgreifen der engeren Vorgaben für die Beauftragung nichtöffentlicher Stellen in § 80 Abs. 5 SGB X ist dagegen nicht veranlasst. Die besonderen Beschränkungen des § 80 Abs. 5 SGB X erklären sich aus dem erhöhten Schutzbedürfnis bei Sozialdaten. Da beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E aber nicht die Ergebnisse der Fremdauskünfte nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E, sondern nur die im Rahmen der Selbstauskunft des Schuldners errichteten Vermögensverzeichnisse gespeichert werden, besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Änderung stellt klar, dass im Fall der Übertragung der Datenverarbeitung auf eine andere Stelle die datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag zu beachten sind.
4. Zu Artikel 1 Nr. 11a - neu - (§ 829a - neu - ZPO),
Artikel 3 Abs. 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 2 - neu - GKG)
- a) In Artikel 1 ist nach Nummer 11 folgende Nummer 11a einzufügen:
"11a. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:"
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- (1) Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich wenn
- 1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende, fällige Geldforderung nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie alleine Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind,
- 2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist,
- 3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung in elektronischer Form dem Auftrag beifügt und
- 4. der Gläubiger versichert, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege in elektronischer Form dem Auftrag beizufügen.
- (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
- (3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt."
- (1) Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich wenn
- b) Artikel 3 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
- (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung."
- 2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) "... wie Artikel 3 abs. 1 nr. 1 des Gesetzentwurfs ..."
- b) "... wie Artikel 3 abs. 1 nr. 2 des Gesetzentwurfs ..."
- c) "... wie Artikel 3 abs. 1 nr. 3 des Gesetzentwurfs ..."
- 1. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
- (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Folgeänderungen:
- a) Die allgemeine Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Überschrift zu Abschnitt I. 3 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
d) Förderung der gütlichen Erledigung
- bb) Abschnitt I. 3 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:
- "e) Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstreckung wird im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung auf die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides verzichtet (§ 829a ZPO-E)."
- "e) Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
- cc) Der bisherige Abschnitt I. 3 Buchstabe e wird zu Abschnitt I. 3 Buchstabe f.
- aa) Die Überschrift zu Abschnitt I. 3 Buchstabe d ist wie folgt zu fassen:
- b) Nach der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 11 ist folgende Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 11a einzufügen:
"Zu Nummer 11a (§ 829a - neu - )
Durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ist mit dem neuen § 829 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit geschaffen worden durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen, die elektronisch bearbeitet werden können. Der mit dieser Möglichkeit verbundene Ressourcengewinn dürfte in der Praxis nicht ausgeschöpft werden können, weil dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die in der Regel nur in Papierform vorliegen. Mit der neuen Bestimmung des § 829a ZPO-E soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweit die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist.
Zu Absatz 1
Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden soll künftig in bestimmten Fällen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides in Papierform entbehrlich sein um so die vollautomatische Auftragserteilung auch in praktischer Hinsicht zu erreichen.
Statt der Papierform ist zugleich mit dem Auftrag eine Ausfertigung oder Ablichtung des Vollstreckungsbescheides in elektronischer Form beizufügen.
Dies dient dem Schutz des Schuldners und ist dem Gläubiger, der - wie sich an der elektronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrags zeigt - über elektronische Kommunikationsmittel verfügt, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Er kann problemlos eine Kopie des Vollstreckungsbescheides und der zugehörigen Zustellungsbescheinigung mittels Einscannen in elektronischer Form herstellen.
Im Hinblick auf die im Vergleich zu dem Originalvollstreckungstitel verbundene eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ist das vereinfachte Auftragsverfahren - zum Schutz des Vollstreckungsschuldners - auf bestimmte Fälle beschränkt. Es soll nur auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden stattfinden die einer Vollstreckungsklausel nicht bedürfen (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vereinfachte Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckung wegen - der titulierten Höhe nach begrenzter -Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig und nach Satz 1 Nr. 2 auch nur dann, wenn nicht die Vorlage anderer Urkunden als des Vollstreckungsbescheides vorgeschrieben ist. Zudem hat der Gläubiger nach Satz 1 Nr. 4 bei der Auftragserteilung, das heißt ebenfalls in elektronischer Form, zu versichern, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Nach Auskunft der gerichtlichen Praxis werden in etwa 80 Prozent der Fälle neben der Hauptforderung bereits entstandene Vollstreckungskosten geltend gemacht. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht zur Verfahrensvereinfachung die Mitvollstreckung dieser Kosten. Das vereinfachte Verfahren soll auch für die Mitvollstreckung der Kosten geöffnet werden. Voraussetzung für die Mitvollstreckung ist indessen, dass der Gläubiger das Entstehen, die Höhe und die Notwendigkeit der Kosten glaubhaft macht (§ 788 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gerichte verlangen zur Glaubhaftmachung ganz überwiegend neben einer geordneten Aufstellung der Kosten die Vorlage von Belegen. In Anpassung an die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist daher in Absatz 1 Satz 2 die Vorlage einer nachprüfbaren Aufstellung der bisher entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung und entsprechender Belege in elektronischer Form vorgesehen, auf deren Grundlage das Vollstreckungsgericht die ihm obliegende Prüfung gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmen kann, ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten der Zwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausgewiesenen Anspruchs sind, ob sie in der verlangten Höhe entstanden sind und ob sie notwendig waren (§ 91 ZPO).
Zu Absatz 2
Die Regelung, wonach das Gericht in Zweifelsfällen die Vorlage des Vollstreckungsbescheides oder den Nachweis der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen kann, dient der weiteren Sicherung des Schuldners vor ungerechtfertigter Vollstreckung.
Zu Absatz 3
Zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten bedarf es gemäß § 130a Abs. 2 ZPO einer Rechtsverordnung der einzelnen Landesregierungen, um eine elektronische Antragstellung zu eröffnen."
- c) Die Einzelbegründung zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 2 - neu - GKG)
§ 12 Abs. 5 Satz 2 - neu - GKG-E schließt eine Vorschusspflicht für das elektronische Vollstreckungsverfahren aus. Der "Kostenvorschussschuldner" (der Gläubiger) wird damit behandelt wie der Antragsteller eines maschinellen Mahnbescheids, gegen den die Verfahrensgebühr ebenfalls nur zum Soll gestellt wird. Im maschinellen Mahnverfahren wird dem Antragsteller allerdings erst dann ein vollstreckbarer Titel ausgestellt, wenn er die Gerichtsgebühren gezahlt hat. Diese "Zweiteilung" scheidet bei Verfahren nach § 829a ZPO-E aus, weil das Gericht nur eine einzige Entscheidung trifft.
Das Absehen von der Vorschusszahlung erscheint im Falle des elektronischen Vollstreckungsauftrages gerechtfertigt. Ziel des elektronischen Vollstreckungsauftrages ist die Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers. Das Erfordernis einer Vorschusszahlung würde die Erreichung dieses Zieles in Frage stellen. Es wäre zu befürchten, dass von dem "vereinfachten Verfahren" kaum Gebrauch gemacht wird. Zudem dürfte das Risiko eines Gebührenverlustes deutlich geringer sein als im maschinellen Mahnverfahren. Die Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit einer Festgebühr in Höhe von 15 Euro belegt. In Mahnverfahren werden Wertgebühren erhoben, die wesentlich höhere Gebührenbeträge auslösen können."
- d) Die bisherigen Einzelbegründungen zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden Einzelbegründungen zu Nummer 2 (KVGKG) Buchstabe a bis c.
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf ist um den von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts" erarbeiteten Vorschlag eines vereinfachten Verfahrens der Forderungspfändung auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden zu ergänzen. Die Justizministerinnen und Justizminister hatten am 29./30. Juni 2005 die vorgenannte Bund-Länder-Arbeitsgruppe und die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) um nähere Prüfung gebeten, wie das Vollstreckungsverfahren durch eine Verfahrensvereinfachung nach dem Vorbild der Österreichischen Exekutionsordnung in den elektronischen Rechtsverkehr einbezogen werden kann (Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP I.7 - Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zusätzliche Nutzungsanreize für Anwender - der 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 29./30. Juni 2005).
Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht im Falle der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in elektronischer Form. Der Vorsitzende der BLK hat mit Schreiben vom 31. März 2008 mitgeteilt, dass aus dem Kreis der BLK keine Einwände gegen die Regelung bestehen.
5. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882c Abs. 3 - neu - ZPO)
Dem Artikel 1 Nr. 16 § 882c ist folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Satz 1 genannten Stellen ein oder sieht das Handelsregister ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen."
Folgeänderungen:
- a) Dem Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 9 AO ist folgender Satz anzufügen:
§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- b) In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e Nummer 440 der Anlage (Kostenverzeichnis) ist dem Gebührentatbestand folgender Satz anzufügen:
"Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird."
- c) In Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 ist dem § 26 Abs. 2 folgender Satz anzufügen:
§ 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- d) Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 16 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Begründung zu § 882b "Zu Absatz 2" ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Der zweite Absatz ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 5 sind die Wörter ", soweit bekannt," zu streichen. bbbb) Die Sätze 6 und 7 sind zu streichen.
- bbb) Im vierten Absatz sind die Sätze 3 und 4 zu streichen.
- bb) Der Begründung zu § 882c sind folgende Absätze anzufügen:
"Zu Absatz 3
Neben einer kurzen Begründung hat die Eintragungsanordnung nach Satz 1 auch die in § 882b Abs. 2 ZPO-E genannten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung des Schuldners benötigt werden.
Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher. Sind ihm die Daten nicht bereits auf Grund des Antrags des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft bekannt, wird er sie regelmäßig der abgegebenen Vermögensauskunft entnehmen können. Um sicherzustellen, dass der Schuldner durch das Verschweigen der Daten oder durch die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht verhindern kann, sieht Satz 2 vor, dass sich der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Daten selbst beschafft, soweit sie ihm nicht bekannt sind. Hinsichtlich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort sowie Wohnsitz oder Sitz des Schuldners hat er dazu entsprechend § 755 Satz 1 ZPO Auskünfte beim Melderegister oder beim Ausländerzentralregister einzuholen. Hinsichtlich der Firma und der Nummer des Handelsregisterblatts des Schuldners hat er nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB das Handelsregister einzusehen; gegebenenfalls kann die Einsichtnahme über das elektronische Abrufverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGB erfolgen.
Da die Einholung von Auskünften bzw. die Einsichtnahme nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO-E nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt, kann dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden (vgl. die Anmerkung zu Nummer 440 KV GvKostG-E).
Dem Gerichtsvollzieher entstehen für die Einsichtnahme in das Handelsregister keine Kosten (vgl. § 90 KostO, § 8 Ab. 1 JVKostO-E). Für Auskünfte aus dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister sind nach § 22a JVEG keine Kosten zu entrichten, da eine Weiterreichung dieser Kosten an den Gläubiger aus den oben genannten Gründen nicht möglich wäre.
Können nicht alle der sicheren Identifizierung des Schuldners dienenden Daten durch die Einholung von Auskünften bei den in § 755 Satz 1 ZPO-E genannten Stellen oder durch die Einsicht in das Handelsregister nachgetragen werden (z.B. weil sich das Geburtsdatum eines ausländischen Schuldners nicht sicher klären lässt), darf die Eintragung hieran aber nicht scheitern. In diesem Fall sind die bekannten Daten in die Eintragungsanordnung aufzunehmen.
Für die der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vergleichbaren Eintragungsanordnungen der Verwaltungsvollstreckungsbehörde bzw. des Insolvenzgerichts sind in § 284 Abs. 9 Satz 4 AO-E bzw. § 26 Abs. 2 Satz 2 InsO-E entsprechende Regelungen vorgesehen."
- aa) Die Begründung zu § 882b "Zu Absatz 2" ist wie folgt zu ändern:
Begründung (nur für das Plenum):
Die Änderung ermöglicht, über den Vor- und Zunamen des Schuldners hinaus auch dann weitere Identifikationsmerkmale in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn der Schuldner Angaben verweigert. Dies vermeidet Verwechslungen, die für den Betroffenen mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sein können.
6. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882e Abs. 4 - neu - ZPO)
Dem Artikel 1 Nr. 16 § 882e ist folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, kann es die Eintragung ändern. Werden der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt."
Folgeänderungen:
Die Einzelbegründung Artikel 1 Nr. 16 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Begründung zu § 882d "Zu Absatz 1" ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Unberechtigt ist eine Eintragung sowohl dann, wenn kein Eintragungsgrund vorliegt als auch dann, wenn der Inhalt der Eintragung falsch ist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale des Schuldners."
- b) Die Begründung zu § 882e ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Begründung "Zu Absatz 2" ist im dritten Absatz Satz 5 zu streichen.
- bb) Folgende Begründung ist anzufügen:
"Zu Absatz 4
Der Schuldner kann gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafte Eintragung durch Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vorgehen. Mit dem Widerspruch kann er sowohl das Fehlen eines Eintragungsgrundes als auch Fehler des Inhalts der Eintragung rügen. Ist eine Eintragung zwar ursprünglich zu Recht erfolgt, der Eintragungsgrund aber später weggefallen kann der Schuldner die Löschung der Eintragung nach § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E verlangen; gegen eine Versagung der Löschung ist nach § 882e Abs. 3 ZPO-E, § 573 ZPO der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet.
Neben dem Schuldner haben allerdings auch Dritte ein berechtigtes Interesse an der Richtigkeit der Eintragung. Dies gilt zum einen für den Geschäftsverkehr, dessen Information die Eintragungen dienen, und zum anderen für Personen, die wegen fehlerhafter Angabe von Identifikationsmerkmalen mit dem Schuldner verwechselt werden. Absatz 4 ermöglicht deshalb dem zentralen Vollstreckungsgericht, Eintragungen von Amts wegen zu korrigieren, soweit ihm deren Fehlerhaftigkeit bekannt wird.
Diese Regelung geht über § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E hinaus, weil sie nicht nur Fehler des Eintragungsgrundes, sondern auch des Eintragungsinhalts abdeckt und neben der vollständigen Löschung auch die bloße Abänderung zulässt. Sie bleibt umgekehrt hinter § 882e Abs. 2 Nr. 2 ZPO-E zurück, weil sie nur bei ursprünglichen Fehlern anwendbar ist. Ist die Eintragung ursprünglich fehlerfrei erfolgt, wird sie aber nachträglich unrichtig, weil der Schuldner beispielsweise seinen Wohnsitz wechselt scheidet eine Änderung der Eintragung nach Absatz 4 aus. Entsprechend der geltenden Rechtslage ist das Gericht nicht verpflichtet, die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis in Bezug auf die Schuldnerdaten stetig zu aktualisieren.
Nicht auszuschließen ist, dass die Änderung der Eintragung den Schuldner oder einen Dritten beschwert. Satz 2 eröffnet in diesen Fällen deshalb parallel zu Absatz 3 den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 573 ZPO."
Begründung (nur für das Plenum):
Der Schuldner und Dritte haben ein berechtigtes Interesse daran, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses nicht nur in Bezug auf den Eintragungsgrund, sondern auch auf die zur Identifikation des Schuldners nötigen Daten richtig ist. Der Gesetzentwurf sollte deshalb klar regeln, wie entsprechende Fehler korrigiert werden können.
7. Zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 882g Abs. 4 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 ZPO)
Artikel 1 Nr. 16 § 882g ist wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 4 Satz 4 sind die Wörter "diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit" durch die Wörter "dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen" zu ersetzen.
- b) In Absatz 7 Satz 1 sind die Wörter "und auch überprüfen kann, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vorschrift über den Datenschutz verletzt ist" zu streichen.
Folgeänderung:
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 16 § 882g ist nach Satz 3 des ersten Absatzes folgender Absatz einzufügen:
"Dabei wird in Absatz 4 im Interesse der Rechtseinheitlichkeit die Berechtigung zum Abruf aus Abdrucken des Schuldnerverzeichnisses abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 2 Satz 4 ZPO an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, die sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben.
Ferner wird in Absatz 7 Satz 1 abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen, auch dann zu kontrollieren, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vorliegen. Die Regelung ist entbehrlich weil die Aufsichtbehörde nach § 38 BDSG in seiner seit dem Jahre 2001 geltenden Fassung anlassfrei kontrollieren kann."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Änderung dient zum einen der Angleichung des Fachrechts an das allgemeine Datenschutzrecht, zum anderen dem Verzicht auf Regelungen zur Datenschutzkontrolle, die das allgemeine Datenschutzrecht bereits enthält.
8. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (§ 93 Abs. 9a - neu - , 10 AO)
In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
"1a. § 93 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
(9a) Über die in den Absätzen 7 und 8 genannten Fälle hinaus dürfen Vollstreckungsbehörden das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
- 1. dies der Feststellung des Bestehens eines Kontos oder Depots des Schuldners im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie der Führung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung nebst Name und Anschrift des Kreditinstituts bei den Kreditinstituten dient;
- 2. diese Feststellung zur Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung erforderlich ist, deren Gesamtbetrag auf mindestens 600 Euro lautet und
- 3. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 oder § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist."
- b) In Absatz 10 werden die Wörter "oder Absatz 8" durch die Wörter ", Absatz 8 oder Absatz 9a" ersetzt."
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 Nr. 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 802f Abs. 3 Satz 2 sind nach der Angabe "§ 802l" die Wörter "oder § 93 Abs. 9a der Abgabenordnung" einzufügen.
- bb) In § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind nach den Wörtern "Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" die Wörter ", sofern kein Datenabruf nach § 93 Abs. 9a der Abgabenordnung möglich ist" einzufügen.
- b) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach Nummer 1a ist folgende Nummer 1b einzufügen:
1b. In § 93b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 93 Abs. 7 und 8" durch die Angabe "§ 93 Abs. 7, 8 und 9a" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 sind in § 284 Abs. 6 Satz 4 nach dem Wort "Vermögensauskunft" die Wörter "und über die Möglichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Abs. 9a" einzufügen.
- aa) Nach Nummer 1a ist folgende Nummer 1b einzufügen:
- c) In Artikel 5 § 35 Nr. 3 ist vor der Angabe "284" die Angabe "93, 93b," einzufügen.
- d) Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist folgender Absatz anzufügen:
"Soweit die Möglichkeit eines Datenabrufs über das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 9a, § 93b AO-E besteht, ist diese vorrangig."
- e) Die Begründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 1 sind folgende Einzelbegründungen einzufügen:
"Zu Nummer 1a (§ 93)
Zur Sicherstellung des Gleichlaufs von privater und öffentlichrechtlicher Zwangsvollstreckung soll die durch § 802l ZPO-E für private Gläubiger eröffnete Möglichkeit der Ermittlung von Konten und Depots des Schuldners auch der öffentlichrechtlichen Zwangsvollstreckung zugänglich gemacht werden. Bislang ist die Kontenabfrage im öffentlichrechtlichen Bereich lediglich für die Steuerfestsetzung und -erhebung (§ 93 Abs. 7 AO) sowie für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozialleistungen zulässig.
Das Interesse an der Durchsetzung öffentlichrechtlicher Forderungen ist dem Interesse an der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung und -erhebung sowie an der sorgfältigen Verwaltung der Mittel für die in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozialleistungen gleichwertig.
§ 93 wird deshalb durch Einfügen eines neuen Absatzes 9a um eine Abfragebefugnis für Zwecke der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen ergänzt. Die Regelung umfasst sowohl die Vollstreckung von Forderungen nach der Abgabenordnung als auch nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen oder der Justizbeitreibungsordnung.
Die Verankerung der Abfragebefugnis bei § 93 AO entspricht der bisherigen Regelungssystematik, wonach Kontenabfragen im Rahmen öffentlichrechtlicher Verfahren nach den §§ 93, 93b AO mithilfe des Bundeszentralamtes für Steuern und im Übrigen über § 24c KWG mithilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholt werden.
Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007, - 1 BvR 1550/03 u. a. - für die Abfrage von Kontenstammdaten (vgl. NJW 2007, 2464 - 2473) in gleicher Weise wie § 802l ZPO-E, da die dortigen engen Voraussetzungen übernommen werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden (Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck (Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen) angegeben (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2464, 2467). Wie bei § 802l ZPO-E ist die Abfrage nur möglich, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Wie bei § 802l ZPO-E setzt die Kontenabfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der - nach Maßgabe des § 284 AO-E oder des § 802c ZPO-E in Verbindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw. der Justizbeitreibungsordnung - vorrangig einzuholenden Selbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebig erweist. Die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E wird als besondere Verhältnismäßigkeitsschranke übernommen die schon jetzt in den Parallelvorschriften der § 68 Abs. 1
Satz 1 SGB X und § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StVG enthalten ist.
Als Spezialregelung zu den Absätzen 7 und 8 wird die Kontenabfragebefugnis zu Vollstreckungszwecken in einem eigenen Absatz geregelt.
Da die Belehrung über die Möglichkeit der Kontenabfrage bereits in § 284 Abs. 6 Satz 4 AO-E bzw. § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO-E geregelt ist und der Schuldner nach Aufforderung zur Abgabe der Selbstauskunft mit der Durchführung einer Abfrage rechnen muss, ist § 93 Abs. 9 AO auf die neue Befugnis nicht anzuwenden.
Soweit Behörden nach den Absätzen 7 und 8 schon jetzt zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen eine Kontenabfrage durchführen können bleiben ihre Befugnisse unberührt. Der neue Absatz 9a ist nach seinem Einleitungssatz nur anzuwenden, sofern sich nicht schon aus Absatz 7 oder 8 eine Abfragebefugnis ergibt.
Zu Nummer 1b (§ 93b)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1a."
- bb) In der Begründung zu Nummer 2 sind der Einzelbegründung zu § 284 Abs. 6 folgende Sätze anzufügen:
"Zu belehren ist der Schuldner auch über die Möglichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Abs. 9a AO-E, da für diesen die Benachrichtigungspflicht des § 93 Abs. 9 Satz 2 AO keine Anwendung findet. Ebenso wie bei § 802l ZPO-E genügt es zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners, wenn er auf Grund der Aufforderung zur Abgabe der Selbstauskunft damit rechnen muss, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird." f) In der Einzelbegründung zu Artikel 5 sind in Absatz 4 die Wörter " § 284 AO und" durch die Wörter " § 93 Abs. 9a und § 284 AO sowie" zu ersetzen.
- aa) Nach der Einzelbegründung zu Nummer 1 sind folgende Einzelbegründungen einzufügen:
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel der Gleichstellung privater und öffentlicher Gläubiger. Die konsequente Umsetzung dieses Ziels gebietet, die dem privaten Gläubiger künftig eröffnete Möglichkeit der Abfrage von Kontenstammdaten auch öffentlichen Gläubigern zu ermöglichen, soweit sie diesen außerhalb von § 93 Abs. 7 und 8 AO nicht bereits eröffnet ist.
9. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )
In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:
- Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 3 ist folgender Absatz anzufügen:
- Satz 2 schreibt wie § 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO-E die Belehrung des Vollstreckungsschuldners vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vor. Die Belehrung des Schuldners insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil die Vollstreckungsbehörde im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bei der Einholung der Vermögensauskunft nicht mehr von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann.
Begründung (nur für das Plenum):
Der Gesetzentwurf verfolgt u. a. das Ziel, die Austauschbarkeit der im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung gewonnenen Vermögensverzeichnisse mit denen der Verwaltungsvollstreckung zu gewährleisten, um deren gemeinsame Verwaltung durch ein zentrales Vollstreckungsgericht zu ermöglichen.
Aus diesem Grund war es erforderlich, die Bekräftigung der Vermögensauskünfte durch eine eidesstattliche Versicherung in beiden Rechtsgebieten gleichermaßen obligatorisch vorzuschreiben.
Um den Schuldner vor den Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt ausreichend zu warnen, sollte daher dessen vorherige Belehrung auch in § 284 AO-E ausdrücklich vorgeschrieben werden.
10. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 3 Satz 2 - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )
In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 3 folgender Satz anzufügen:
- Die Vollstreckungsbehörde kann von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen.
Folgeänderungen:
Die Einzelbegründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Begründung zu Nummer 2 ist der fünfte Absatz wie folgt zu fassen:
"Zur Aufrechterhaltung der qualitativen Entsprechung der Selbstauskünfte des Schuldners nach § 284 und nach §§ 802c ff. ZPO-E sind zunächst die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung anzugleichen. § 284 Abs. 1 verlangt deshalb nicht mehr Aussichtslosigkeit der Mobiliarvollstreckung, sondern stellt wie § 802f Abs. 1 ZPO-E auf die Nichtleistung des Schuldners trotz Fristsetzung ab. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nach dem Inhalt seiner Erklärung kreditunwürdig ist oder wenn er deren Abgabe verweigert (§ 284 Abs. 9). Die wie bisher im Rahmen der Entscheidung, dem Vollstreckungsschuldner die eidesstattliche Versicherung des vorgelegten Vermögensverzeichnisses abzuverlangen, angestellten Ermessensüberlegungen können künftig auch in die Entscheidung über die Eintragungsanordnung einfließen. Das im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde errichtete Vermögensverzeichnis ist künftig ebenso wie bei der Abgabe der Vermögensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher in elektronischer Form an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln; Entsprechendes gilt für die Eintragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde."
- b) Die Einzelbegründung zu § 284 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Absatz 3
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Vollstreckungsschuldners kann auch künftig ebenso wie in der ZPO (§ 802c Abs. 3) an Eides statt versichert werden. Die Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen, bleibt erhalten."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach dem derzeitigen Entwurf des § 284 Abs. 3 AO nicht mehr an das Ermessen der Finanzbehörde geknüpft, sondern bei Abnahme einer Vermögensauskunft obligatorisch.
Problematisch ist dabei insbesondere ein eventuell vorhandenes Wissen der Finanzbehörde über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Besteht die Finanzbehörde auf der eidesstattlichen Versicherung, obwohl das Vermögensverzeichnis den vorhandenen Erkenntnissen über die Vermögenslage widerspricht, wird der Schuldner in solchen Fällen zur Begehung einer Straftat ( § 156 StGB) getrieben.
Es geht hierbei nicht um Fälle, in denen das Finanzamt gesichert über sämtliche Erkenntnisse verfügt, sondern um solche, in denen sich aus dem eingereichten Vermögensverzeichnis Erkenntnisse ergeben, dass das Vermögensverzeichnis unvollständig bzw. falsch ist.
In derartigen - bei den Finanzämtern sehr viel häufiger als bei den Gerichtsvollziehern vorkommenden - Fällen darf die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für das Finanzamt nicht zwingend sein.
Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sollte daher - wie bisher - eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde bleiben. Der angestrebte Gleichlauf zwischen Verwaltungs- und Zivilprozessrecht muss insoweit auf Grund der Verantwortung des Staates gegenüber dem Steuerbürger zurücktreten.
11. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 6 Satz 4 AO)
In Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 6 Satz 4 sind nach dem Wort "Möglichkeit" die Wörter "der Einholung von Auskünften Dritter und" einzufügen.
Begründung (nur für das Plenum):
Durch die Änderung soll § 284 Abs. 6 an § 802f Abs. 3 ZPO-E angeglichen werden.
Die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften verfolgt u. a. das Ziel, den Wahrheitsgehalt der Eigenauskunft zu erhöhen. Daher ist es sinnvoll, den Vollstreckungsschuldner zuvor allgemein darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit hat, die Angaben des Schuldners gegebenenfalls durch Auskünfte von Dritten zu überprüfen. Da den Vermögensverzeichnissen aus beiden Rechtsgebieten die gleiche Qualität zukommen soll, ist ein derartiger Hinweis auch im Verfahren nach § 284 AO-E erforderlich.
12. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 10 Satz 1, 3 AO)
In Artikel 2 Nr. 2 ist § 284 Abs. 10 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "Widerspruch" durch das Wort "Einspruch" zu ersetzen.
- b) In Satz 3 sind nach dem Wort "übermittelt" die Wörter "die Vollstreckungsbehörde oder" einzufügen.
Folgeänderung:
In der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 ist in der Einzelbegründung zu § 284 Abs. 10 der zweite Absatz wie folgt zu fassen:
- Satz 2 regelt die Übermittlung der Eintragungsanordnung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO. Um zu verhindern, dass mit dem Vollzug der Eintragung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Vollstreckungsschuldner Rechtsbehelfe gegen die Eintragung einlegen konnte, ist entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E eine Wartezeit vorgesehen, während der der Schuldner einen Rechtsbehelf (Einspruch) gegen die Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde einlegen und dessen aufschiebende Wirkung durch das Finanzgericht wieder herstellen lassen kann. Die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde oder der Finanzgerichte hierüber sind nach Satz 3 entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 3 ZPO-E dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln.
Begründung (nur für das Plenum):
Die Vollstreckungsbehörde entscheidet selbst über außergerichtliche Rechtsbehelfe.
Dieser außergerichtliche Rechtsbehelf wird im Steuerrecht nicht als "Widerspruch" sondern als "Einspruch" bezeichnet.
Erst nach der Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis richtet sich das weitere Schicksal der Eintragung nach den Bestimmungen der ZPO. Eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über einen "gerichtlichen Widerspruch" (§ 882d ZPO-E) gegen die Eintragungsanordnung der Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 9 AO-E würde der Gesetzessystematik widersprechen, da sich die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen bemisst.
13. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 284 Abs. 10 Satz 2 AO)
In Artikel 2 Nr. 2 § 284 Abs. 10 Satz 2 ist das Wort "hat" durch das Wort "soll" zu ersetzen und nach dem Wort "Form" das Wort "zu" zu streichen.
Folgeänderung:
In der Begründung zu Artikel 2 Nr. 2 ist in der Einzelbegründung zu § 284 Abs. 10 nach dem zweiten Absatz folgender Absatz einzufügen:
- Nach Ablauf der Wartefrist ist die Vollstreckungsbehörde in der Regel verpflichtet die Eintragungsanordnung zu übermitteln. In Ausnahmefällen kann sie jedoch davon vorläufig absehen. Beispielsweise noch ausstehende Entscheidungen über die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung stellen eine atypische Situation dar, die eine derartige Ausnahme rechtfertigen können.
Begründung (nur für das Plenum):
Grundsätzlich ist eine Regelung, nach der Rechtsbehelfe gegen eine Eintragungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben sollen, zu begrüßen. Um gleichwohl zu vermeiden, dass mit einem Vollzug der Eintragung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor ein Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung einlegen und deren Aussetzung der Vollziehung beantragen kann, ist gemäß § 284 Abs. 10 Satz 2 AO-E eine einmonatige Wartezeit vorgesehen.
Die gewählte starre Monatsfrist, nach deren Ablauf Finanzämter verpflichtet sein sollen, die zuvor angeordnete Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zwingend zu vollziehen, erscheint jedoch nicht geeignet, einen verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz für betroffene Vollsteckungsschuldner zu gewährleisten. In vielen Fällen wird es nicht möglich sein, innerhalb von - bestenfalls - einem Monat über etwaige Rechtsbehelfe sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (die Bearbeitungszeit verkürzt sich je nach Zugang der Eingaben eines Vollstreckungsschuldners zu seinen Lasten). In Einzelfällen könnte es deshalb zu Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis kommen die sich später als rechtswidrig erweisen. Den Finanzämtern muss es deshalb möglich sein, in begründeten Einzelfällen - vorläufig - von der Übermittlung einer Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis abzusehen solange über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von der Finanzbehörde oder von einem Finanzgericht noch nicht entschieden wurde. Dies kann durch die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift erreicht werden.
14. Zu Artikel 2 Nr. 5 - neu - und 6 - neu - (§§ 338, 341a - neu -, 341b - neu - , 341c - neu - und 341d - neu - allgemei/steuerao_ges.htm )
Dem Artikel 2 sind folgende Nummern 5 und 6 anzufügen:
- "5. § 338 wird wie folgt gefasst:"
§ 338 Gebührenarten
- Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340), Verwertungsgebühren (§ 341), Gebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft (§ 341a), Gebühren für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 341b), Gebühren für die Einholung von Drittauskünften (§ 341c) sowie Gebühren für den Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 341d) erhoben.
- 6. Nach § 341 werden folgende §§ 341a bis 341d eingefügt:"
§ 341a Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft
- Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 4 wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben.
§ 341b Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
- Für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 284 Abs. 8 wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.
§ 341c Gebühr für die Einholung von Drittauskünften
- Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 7 und 8 (und 9a)*), § 68 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes wird eine Gebühr von 10 Euro je Auskunft erhoben.
§ 341d Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung der
- Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Für das Verfahren über den Einspruch des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben soweit der Einspruch verworfen oder zurückgewiesen oder dem Einspruch nur deshalb stattgegeben wird, weil der Schuldner die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich beseitigt hat."
- *) vorbehaltlich der Annahme von Ziffer 8
Folgeänderung:
Der Begründung zu Artikel 2 ist folgender Absatz anzufügen:
"Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 338, 341a - 341d)
Mit den §§ 341a bis 341d werden neue Gebührentatbestände in die Abgabenordnung eingeführt die dem Grunde und der Höhe nach denjenigen entsprechen, die im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers gelten. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich durch die Neugestaltung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere auf Grund der größeren Bedeutung der Vermögensauskunft des Schuldners, der Aufwand und damit die Kosten im Bereich der Verwaltungsvollstreckung erhöhen. Die zu erwartenden Mehrkosten sollen durch Gebühren aufgefangen werden."
Begründung (nur für das Plenum):
Durch die Änderungen soll die Verwaltungsvollstreckung auch hinsichtlich der Kosten der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung angeglichen werden. Insbesondere durch die veränderte Stellung der Vermögensauskunft des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren ist auch bei der Verwaltungsvollstreckung mit einem höheren Verwaltungsaufwand zu rechnen, der durch Gebühren zu kompensieren ist.
15. Zu Artikel 3 Abs. 3 Nr. 2 (§ 7 Satz 1, 4 - neu - JBeitrO)
In Artikel 3 Abs. 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "eidesstattliche Versicherung" durch das Wort "Vermögensauskunft" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur Einsichtnahme abrufen."
Folgeänderungen:
- a) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 802k Abs. 2 ist dem dritten Absatz folgender Satz anzufügen:
"Für Vollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung ist in Hinblick auf die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 6 JBeitrO ein Einsichtsrecht vorgesehen."
- b) Der Einzelbegründung zu Artikel 3 Abs. 3 ist folgender Absatz anzufügen:
"Der neue § 7 Satz 4 ermächtigt die Vollstreckungsbehörde Vermögensverzeichnisse unmittelbar einzusehen. Dies entlastet den Gerichtsvollzieherdienst und kann zu einer Beschleunigung des Einziehungsverfahrens beitragen."
Begründung (nur für das Plenum):
Die Vollstreckungsbehörden nach der JBeitrO können dem Schuldner zwar nicht eine Vermögensauskunft abnehmen, jedoch verweist § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf die Anwendung der §§ 802c ff ZPO-E. Zur Entlastung des Gerichtsvollzieherdienstes erscheint es effizient, den Vollstreckungsbehörden nach der JBeitrO ein unmittelbares Einsichtsrecht in Bezug auf die hinterlegten Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zu gewähren. Dies beeinträchtigt den Schuldner nicht unangemessen.
B.
- 16. Der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 17. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor Staatsministerin Dr. Beate Merk (Bayern) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.