Der Bundesrat hat in seiner 970. Sitzung am 21. September 2018 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung von 35.000 EUR auf 45.000 EUR"
- 1. Der Bundesrat hält ehrenamtliches Engagement für unverzichtbar und für eine tragende Säule in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Ein großer Teil davon findet in den zahlreichen Vereinen statt. Wird ein Verein als gemeinnützig anerkannt, bringt ihm dies zahlreiche steuerliche Vorteile. Gänzlich ertragssteuerfrei sind der sogenannte ideelle Bereich, also die Aufgaben, die ein Verein im Rahmen seiner Satzung wahrnimmt, sowie Gewinne aus Zweckbetrieben. Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
- 2. In diesem Zusammenhang sieht der Bundesrat die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung als ein wichtiges Instrument, Ehrenamtliche in den Vereinen von administrativen Aufgaben zu entlasten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Vereinfachungsregelung. Sie stellt steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die von steuerbegünstigten Körperschaften neben ihrer ideellen Tätigkeit unterhalten werden und die lediglich geringe Umsätze (von zur Zeit nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr) erzielen, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung frei.
- 3. Der Bundesrat begrüßt, dass durch die Freigrenze des § 64 Absatz 3 Abgabenordnung der weit überwiegende Teil kleiner Vereine - und damit die in ihnen tätigen Ehrenamtlichen - von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlastet wird. Die letzte Erhöhung der Freigrenze liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück.
- 4. Der Bundesrat hält deshalb eine Erhöhung des Betrags in § 64 Absatz 3 Abgabenordnung um 10.000 Euro auf 45.000 EUR für angemessen, damit die Vorschrift ihrem Vereinfachungscharakter weiterhin gerecht werden kann.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu unterbreiten.