Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

A. Problem und Ziel

Das Abkommen soll jegliche Frage, die mit der Herrichtung, Erhaltung, Pflege und Schutz der Gräber von Kriegsopfern im jeweiligen anderen Staat zusammenhängt, auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen.

Nach Erkenntnissen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (Volksbund) kann die Anzahl der Toten des Ersten Weltkrieges in der heutigen Republik Serbien noch nicht beziffert werden, im ehemaligen Jugoslawien wurden bis 1939 Soldatenfriedhöfe für 1. 000 Gefallene des Ersten Weltkriegs angelegt. Für den Zweiten Weltkrieg sind in der heutigen Republik Serbien mehr als 15 400 Tote an 719 verschiedenen Orten registriert. Das Abkommen soll eine rechtlich gesicherte Arbeit des Volksbundes gewährleisten.

Durch das Abkommen gewährleisten die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Serbien den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgedenkstätten und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege serbischer Gräber von Kriegsopfern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

B. Lösung

Mit der Rechtsverordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zum deutschrussischen Kriegsgräberabkommen (BGBl. 1994 II S. 598) dafür geschaffen, dass das Abkommen in Kraft gesetzt werden kann

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen, wenn der Volksbund, der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in der Republik Serbien beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 3. Juli 2019
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Das in Belgrad am 28. November 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

(3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, am dem das Abkommen außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

Zu Artikel 1

Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesregierung Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge in Kraft zu setzen. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes können die Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge bestimmen, dass die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und dass die Kosten und Gebühren von den Antragstellern zu tragen sind.

Zu Artikel 2

Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt. Die Bestimmung in Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Nach Absatz 3 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Abkommen außer Kraft tritt. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen dann, wenn der Volksbund Deutsche Kriegsgräbervorsorge e.V., der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in der Republik Serbien beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.

Hinsichtlich der serbischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich keine Mehrkosten, da der Bund die anfallenden Kosten bereits auf Grund des Gräbergesetzes trägt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher entstehen.

Denkschrift

I. Allgemeines

In den fünfziger und sechziger Jahren hat die Bundesregierung mit allen in Betracht kommenden westlichen Staaten Kriegsgräberabkommen geschlossen. Der Abschluss entsprechender Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war nicht möglich. Erst 2006 konnten die Verhandlungen mit der Republik Serbien beginnen. Nach langjährigen Verhandlungen konnte das Abkommen schließlich am 28. November 2018 unterzeichnet werden.

Das Abkommen wird eine rechtlich abgesicherte Arbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (Volksbund) in der Republik Serbien ermöglichen. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Kriegsgräberstätten der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu bewahren und zu schützen. Es wurden Regelungen über den freien Zugang zu den Kriegsgräberstätten und das Recht auf Umbettung von aufgefundenen Gebeinen getroffen. Ebenso wurden die Befugnisse des Volksbundes als von der Bundesregierung mit der Durchführung der Kriegsgräberfürsorge im Ausland beauftragter Organisation ausformuliert.

Nach Abschluss der Kriegsgräberabkommen mit Slowenien, Kroatien, Montenegro und Nordmazedonien wird das Abkommen mit der Republik Serbien die Kriegsgräberarbeit des Volksbundes in Südosteuropa weiter voranbringen.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Absatz 1 enthält allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Das Abkommen verwendet für Kriegsgräberstätten den Oberbegriff "Kriegsgedenkstätten", um den mahnenden Charakter der Kriegsgräberpflege hervorzuheben. Es erstreckt sich zudem nicht nur auf Gefallene und in Gefangenschaft verstorbene Soldaten, sondern auf alle Deutschen und Serben, die im Zusammenhang mit den Kriegen und deren Folgen auf den jeweiligen Hoheitsgebieten gestorben sind.

Absatz 2 regelt den regelmäßigen Austausch zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien von aktuellen Listen über die auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Kriegsgedenkstätten.

Absatz 3 regelt den Austausch von Informationen zu Personalien der im Zusammenhang mit den Kriegen gefallenen oder umgekommenen Opfer, die zur Identifizierung notwendig sind. Die Anlage zum Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten ist Bestandteil des Abkommens.

Absatz 4 bestimmt, dass sich die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland und die Regierung der Republik Serbien einig sind, dass Denkmäler für Opfer des Krieges, die sich nicht auf Kriegsgedenkstätten im Sinne des Abkommens befinden, unter dem Schutz der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen.

Zu Artikel 2 Absatz 1 bestimmt den Regelungsumfang des Abkommens. Zweck des Abkommens ist es, den Schutz der Kriegsgedenkstätten, den Zugang zu ihnen und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die Umgebung der Kriegsgedenkstätten ist von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

Absatz 2 regelt das Recht der Vertragsparteien, im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet Kriegsgedenkstätten auf eigene Kosten herzurichten und zu pflegen.

Grundlage für Absatz 3 sind die §§ 5, 6 und 10 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965. Die Bundesrepublik Deutschland trägt danach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung und der Pflege der serbischen Gräber von Kriegsopfern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

Zu Artikel 3

Absatz 1 gewährleistet für die Vergangenheit und Zukunft die gegenseitige, dauerhafte und kostenlose Nutzung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen.

Absatz 2 sichert die bestehenden Eigentumsrechte. Änderungen der Grenzen von Geländeflächen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Die Nutzungsrechte für eine Geländefläche entfallen nach Wegfall des Nutzungszwecks.

Absatz 3 regelt die Folgen einer aus zwingenden öffentlichen Gründen notwendigen Nutzungsänderung eines Geländes, auf dem sich eine Kriegsgedenkstätte befindet.

Zu Artikel 4

Absatz 1 gewährleistet die Zusammenlegung von Gräbern der Kriegstoten und deren Umbettung.

Absatz 2 schreibt eine Protokollierung jeder Umbettung vor.

Absatz 3 regelt die Errichtung von Gedenkstätten für den Fall, dass Kriegsgedenkstätten durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen nicht mehr bestehen und eine Umbettung der bestatteten Toten nicht möglich ist.

Absatz 4 gewährleistet provisorische Bestattungen, soweit dies zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung erforderlich ist.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel regelt die Berücksichtigung von Gräbern der Kriegstoten anderer Staaten bei Entscheidungen über die Instandhaltung dieser Gräber.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 2 regeln die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle einer Überführung der sterblichen Überreste von Militär- und Zivilpersonen zur Wiederbestattung in ihrem Heimatstaat einerseits sowie andererseits die Wiederbestattung im Gebiet der Vertragspartei, in der die Erstbestattung vorgenommen wurde.

Absatz 3 gewährt den Vertretern der interessierten Vertragspartei bei der Exhumierung zur Überführung ein Anwesenheitsrecht.

Absatz 4 schreibt das Führen eines Verzeichnisses über jede einzelne Wiederbestattung vor.

Zu Artikel 7

Absatz 1 Satz 1 bestimmt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." als deutsche Durchführungsorganisation. Satz 2 regelt die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die serbischen Kriegsgedenkstätten in der Bundesrepublik Deutschland.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien als serbische Durchführungsorganisation. Satz 2 ermächtigt das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales, einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen.

Absatz 3 regelt, dass bei geplanter Beauftragung einer anderen Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung des Abkommens die Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich ist.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel regelt unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts jede mögliche gegenseitige Unterstützung der Vertragsparteien bei der Durchführung der Aufgaben aus dem Abkommen, insbesondere den Zugang zu verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

Zu Artikel 9

Absatz 1 berechtigt die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Durchführungsorganisationen, Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben in das jeweils andere Hoheitsgebiet zu entsenden.

Absatz 2 bestimmt, dass sich die Durchführungsorganisationen nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskraft und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen bedienen.

Absatz 3 gewährleistet für die Durchführung der Aufgaben die Einfuhr und Ausfuhr von Geräten, Transportmitteln, Material und Zubehör durch die Durchführungsorganisationen.

Absatz 4 Nummer 1 regelt die abgabenfreie Zollabfertigung von Geräten und Transportmitteln bei der Einfuhr unter der Bedingung der späteren, ebenfalls gebührenfreien Wiederausfuhr.

Absatz 4 Nummer 2 regelt die einfuhrabgaben- und gebührenfreie Zollabfertigung von Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegsgräber, Kriegsgedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist.

Zu Artikel 10

Die Überlassung der Geländeflächen gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthält die Befugnis, alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel bestimmt, dass die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 für die nach Artikel 7 Absatz 2 zu bestimmenden Dritten entsprechend gelten.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Streitbeilegungsklausel.

Zu Artikel 13

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Absatz 2 regelt die Kündigung und Änderung des Abkommens.

Absatz 3 regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Serbien, im Folgenden "die Vertragsparteien" - in dem Wunsch, eine würdige Ruhestätte und immerwährendes Gedenken für die Militärpersonen und zivilen Opfer, die im Zusammenhang mit den Kriegen gefallen oder umgekommen sind, sowie die Bewahrung ihrer Grabstätten in Übereinstimmung mit den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer, den Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen sowie den Normen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:

(2) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig die aktuellen Listen über die auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Kriegsgedenkstätten aus.

(3) Auch werden alle vorhandenen Informationen zu Personalien der im Zusammenhang mit den Kriegen gefallenen oder umgekommenen Opfer ausgetauscht, die zur Durchführung ihrer Identifizierung notwendig sind. Die Anlage, mit der das Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten der Vertragsparteien festgelegt wird, ist Bestandteil dieses Abkommens.

(4) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass Denkmäler für die Opfer des Krieges, die sich nicht auf Kriegsgedenkstätten im Sinne dieses Abkommens befinden, unter dem Schutz der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz der Kriegsgedenkstätten, den Zugang zu den Kriegsgedenkstätten und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem Hoheitsgebiet. Sie halten die Umgebung der Kriegsgedenkstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

(2) Die Vertragsparteien sind nach Genehmigung durch die zuständige Institution der jeweils anderen Vertragspartei berechtigt, ihre Kriegsgedenkstätten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf ihre Kosten herzurichten und zu pflegen.

(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege serbischer Kriegsgedenkstätten auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien gewähren gegenseitig kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätten für ihre Kriegstoten.

(2) Eigentumsrechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt. Für notwendig erachtete Änderungen der Grenzen von als Kriegsgedenkstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Institutionen oder Behörden geklärt. Wird im Einvernehmen beider Vertragsparteien eine Geländefläche ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so entfällt das bisherige Nutzungsrecht gemäß Absatz 1.

(3) Sollte eine der Vertragsparteien eine Geländefläche gemäß Absatz 1 aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigen, so stellt sie eine andere geeignete Geländefläche zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl der neuen Geländefläche, ihre Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettung erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien gestatten der jeweils anderen Vertragspartei, ohne dass ihnen daraus Kosten entstehen und nachdem ihnen ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, die Gräber der Kriegstoten, deren Umbettung für notwendig erachtet wird, zusammenzulegen. Die Umbettung von deutschen Kriegstoten erfolgt durch von deutscher Seite benannte Kräfte. Die Umbettung von serbischen Kriegstoten erfolgt durch von serbischer Seite benannte Kräfte.

(2) Über jede Umbettung eines Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt, in dem die alte und die neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere Identifizierungsmerkmale genannt sind.

(3) Soweit eine ehemals vorhandene Kriegsgedenkstätte durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen aufgelassen und die dort bestatteten Toten nicht mehr umzubetten sind, gestattet die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sich diese ehemals vorhandene Kriegsgedenkstätte befindet, nach Genehmigung und auf Kosten der anderen Vertragspartei die Errichtung von Gedenkstätten an diesen ehemaligen Standorten in würdiger und örtlich geeigneter Form. Sofern hierzu eine Geländefläche zur Verfügung gestellt oder die Zustimmung örtlicher Behörden eingeholt werden muss, unterstützt jede Vertragspartei die andere bei der Stellung der Anträge oder beim Abschluss von Verträgen.

(4) Soweit zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung auf einer Kriegsgedenkstätte eine provisorische Bestattung Kriegstoter erforderlich wird, trifft die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Kriegstoten gefunden werden, Vorkehrungen für deren ordnungsgemäße und würdige provisorische Bestattung und Kennzeichnung der Grabstätten.

Artikel 5

Sofern sich auf deutschen oder serbischen Kriegsgedenkstätten neben deutschen oder serbischen Gräbern von Kriegsopfern auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Erhaltung und Pflege dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 6

(1) Die Exhumierung der sterblichen Überreste von Militär- und Zivilpersonen aus ihren Grabstätten zur Überführung und Wiederbestattung im Heimatstaat erfolgt ausschließlich auf Antrag der interessierten Vertragspartei und mit Zustimmung der anderen Vertragspartei, die auf diplomatischem Wege eingeholt wird. Sämtliche Kosten der Exhumierung, Überführung und Wiederbestattung oder des Verfahrens der Übergabe der sterblichen Überreste gehen zu Lasten der antragstellenden Vertragspartei.

(2) Die Wiederbestattung der sterblichen Überreste aus Grabstätten im Gebiet der Vertragspartei, in der die Erstbestattung vorgenommen wurde, erfolgt ausschließlich mit Zustimmung beider Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Grabstätten befinden, und auf Kosten der die Wiederbestattung für notwendig erachtenden Vertragspartei.

(3) Bei der Exhumierung der sterblichen Überreste von Kriegstoten zur Überführung an einen anderen Ort können Vertreter der interessierten Vertragspartei anwesend sein.

(4) Beide Vertragsparteien führen ein Verzeichnis über jede einzelne Wiederbestattung, einschließlich der Angaben zum ehemaligen und neuen Ort der Grabstätte und der Angaben zur Person der Bestatteten.

Artikel 7

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (im Folgenden "Volksbund" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Serbien, die sich aus diesem Abkommen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Für serbische Kriegsgedenkstätten in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.

(2) In der Republik Serbien ist das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales das zuständige Organ für die Durchführung dieses Abkommens. Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien kann einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragen.

(3) Soll eine andere Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens beauftragt werden, so ist die vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich.

Artikel 8

Die Vertragsparteien gewähren in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften den in Artikel 7 genannten Institutionen und Organisationen der jeweils anderen Vertragspartei jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegstoten der jeweils anderen Vertragspartei, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

Artikel 9

(1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben können der Volksbund und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in das jeweils andere Hoheitsgebiet entsenden.

(2) Der Volksbund und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien bedienen sich bei der Ausführung der sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen.

(3) Der Volksbund kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung der in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Serbien einführen und wieder ausführen. Das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien kann aus der Republik Serbien entsprechend Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör in die Bundesrepublik Deutschland einführen und wieder ausführen.

(4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt jeweils Folgendes:

Artikel 10

Die gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen enthält die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgedenkstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen.

Artikel 11

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jeden Dritten, der durch das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird.

Artikel 12

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

(2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei bei Vorliegen besonderer Umstände gekündigt werden. Eine Kündigung ist erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens mit einer Frist von sechs Monaten möglich. Wünscht eine der Vertragsparteien, das Abkommen zu ändern, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen hierüber auf.

(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Vertragspartei veranlasst, auf deren Hoheitsgebiet das Abkommen unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Belgrad am 28.11.2018 in zwei Urschriften, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Serbien

Anlage
Zu Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten

Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten: