Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a (§ 66 Absatz 1 Satz 1, 2 - neu - AUG)
In Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a ist § 66 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "nur geltend machen, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind" sind durch die Wörter "geltend machen" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz ist anzufügen:
"Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach deren Erlass entstanden sind."
Begründung:
§ 66 Absatz 1 AUG-E betrifft nicht nur die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sondern auch die Vollstreckung aus anderen Titeln wie öffentlichen Urkunden oder Prozessvergleichen. Eine Präklusion von Einwendungen ist indes nur gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Titel um eine gerichtliche
Entscheidung handelt, weil die Berechtigung des zugrunde liegenden Anspruchs nur in diesem Fall bereits gerichtlich geprüft wurde (vgl. bezogen auf § 797 Absatz 4 ZPO: BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72 - NJW 1973, 1328). Die in § 59a AUG-E getroffene Regelung, die nach der Art des zu vollstreckenden Titels unterscheidet, sollte dementsprechend inhaltlich auf § 66 Absatz 1 AUG-E übertragen werden. Dies wird durch die formulierte Änderung umgesetzt. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die bestehenden europarechtlichen Vorgaben nur auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beziehen, so dass die Möglichkeit des Schuldners, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, unberührt bleibt (vgl. § 14 AVAG derzeitiger Fassung sowie Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, Artikel 46 EGVVO Rnr. 3, Artikel 57 EuGVVO Rnr. 8; Staudinger, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Auflage 2006, Artikel 58 Brüssel I-VO Rnr. 18).
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 56 Absatz 1 AVAG)
In Artikel 2 Nummer 4 ist § 56 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
(1) Ist ein ausländischer Titel nach der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Verordnung oder einem der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen ohne Exequaturverfahren vollstreckbar oder für vollstreckbar erklärt, so kann der Schuldner Einwendungen, die sich gegen den Anspruch selbst richten, durch Klage gemäß § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der Titel eine Ehesache oder Familienstreitsache betrifft, in einem Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach deren Erlass entstanden sind."
Begründung:
§ 56 Absatz 1 AVAG-E betrifft nicht nur die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, sondern auch die Vollstreckung aus anderen Titeln wie öffentlichen Urkunden oder Prozessvergleichen. Eine Präklusion von Einwendungen ist indes nur gerechtfertigt, wenn es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung handelt, weil die Berechtigung des zugrunde liegenden Anspruchs nur in diesem Fall bereits gerichtlich geprüft wurde (vgl. bezogen auf § 797 Absatz 4 ZPO: BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72 - NJW 1973, 1328). Die in § 59a AUG-E getroffene Regelung, die nach der Art des zu vollstreckenden Titels unterscheidet, sollte dementsprechend inhaltlich auf § 56 Absatz 1 AVAG-E übertragen werden. Dies wird durch die Änderung umgesetzt. Zugleich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die bestehenden europarechtlichen Vorgaben nur auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung beziehen, so dass die Möglichkeit des Schuldners, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben, unberührt bleibt (vgl. § 14 AVAG derzeitiger Fassung sowie Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, Artikel 46 EGVVO Rnr. 3, Artikel 57 EuGVVO Rnr. 8; Staudinger, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht, 2. Auflage 2006, Artikel 58 Brüssel I-VO Rnr. 18).