Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 10. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 016/5238 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes - Drucksache 016/4691 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
1a. zur Durchführung des Artikels 5 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. EG (Nr. ) L 370 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, Rechtsverordnungen
- a) über die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Regelung,
- b) soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können, zu erlassen,
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
- 2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
- aa) In Satz 1 Nr. 2 wird jeweils die Angabe "Satz 11" durch die Angabe "Satz 12" ersetzt.
- b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis ee werden die Doppelbuchstaben bb bis ff und der bisherige Doppelbuchstabe ff wird der Doppelbuchstabe hh.
- c) Der neue Doppelbuchstabe dd wird wie folgt gefasst: dd) Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
"Der Unternehmer hat die Schaublätter im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG sowie § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke ein Jahr nach dem Ablauf der Mitführpflicht nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG aufzubewahren.`"
- d) Der neue Doppelbuchstabe ff wird wie folgt gefasst: ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Danach sind bis zum 31. März des auf das Kalenderjahr, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, folgenden Kalenderjahres die Daten zu löschen und die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG und § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigen den Ausdrucke zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.`"
- e) Nach dem neuen Doppelbuchstaben ff wird folgender Doppelbuchstabe gg eingefügt:
- gg) Im neuen Satz 9 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "sowie die Schaublätter und die gemäß Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG und § 2 Abs." 3 Satz 1 und 2 der Fahrpersonalverordnung zu fertigenden Ausdrucke" eingefügt.
- a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:
- 3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In § 4c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Kontrollbehörden und -stellen" durch die Wörter "Behörden und Stellen" ersetzt.
- 4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst: § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Unternehmer
- a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c) entgegen § 3 Satz 1 ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,
- d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,
- f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
- h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt,
- i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
- j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,
- 2. als Fahrer
- a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt,
- d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder
- g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, oder als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 3. als Werkstattinhaber oder Installateur
- a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1. als Unternehmer
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- (3) Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Fahrpersonalgesetz, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet."`
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 5. Nummer 5 wird wie folgt geändert:
§ 8a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 4, 5 und 6" durch die Angabe ,;Abs. 4 bis 7" ersetzt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer, Verlader, Spediteur, Reiseveranstalter oder Fahrervermittler einen Beförderungszeitplan vertraglich vereinbart und nicht sicherstellt, dass dieser Beförderungszeitplan nicht gegen eine in Absatz 2 Nr. 1 genannte Vorschrift verstößt."
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "des Absatzes 1" wird die Angabe "und 3" eingefügt.
- d) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde."
Fristablauf: 08.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 008/07 (PDF)