Deutscher Bundestag Berlin, den 7. Juni 2007
Der Direktor
An den
Herrn Direktor des Bundesrates
In dem vom Deutschen Bundestag in seiner 97, Sitzung am 10. Mai 2007 beschlossenen
- Dritten Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes - Bundestagsdrucksachen 016/4691, 016/5238 -
bitte ich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachfolgende Berichtigung vorzunehmen:
in Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes ist § 8 Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe g und Nummer 3 und 4 des Fahrpersonalgesetzes wie folgt zu fassen:
- g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, oder
- 3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 4. als Werkstattinhaber oder Installateur
- a) einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
- b) einer Vorschrift der Verordnung (EWG) 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
(Dr. Stelzl)