846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Europäische Justizielle Netz (EJN) verbundene Anliegen, eine möglichst reibungslose Zusammenarbeit anzustreben. Das Bemühen, das EJN so zu strukturieren, dass es die ihm zugewiesenen Aufgaben effektiv erledigen kann, findet Unterstützung. Änderungen der rechtlichen Grundlagen sollten aber nur vorgenommen werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind, um in der Praxis festgestellte tatsächliche oder rechtliche Probleme zu beseitigen.
- 2. Bei der Bewertung der Erforderlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Praxis gute Erfahrungen mit dem EJN gemacht hat. Strukturelle Probleme sind bislang nicht bekannt geworden. Das EJN wird, wie die stetig steigenden Fallzahlen belegen, zunehmend bekannt und in Anspruch genommen. Es wird vor diesem Hintergrund ausdrücklich begrüßt, dass der Entwurf die Grundstruktur des EJN unverändert lässt. Die Erfahrungen haben bestätigt, dass sich die Tätigkeiten von Eurojust (zentral strukturiert) und des EJN (dezentral strukturiert) wirksam ergänzen.
- 3. Die Einrichtung nationaler Koordinierungsstellen im Sinne der bisherigen Praxis ist zu begrüßen. Abzulehnen wäre demgegenüber die Einführung eines nationalen Nadelöhrs, das im Widerspruch zum unmittelbaren Verkehr der Strafverfolgungsbehörden die Rechtshilfe erschwert.
- 4. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die EJN-Website. Aus praktischer Sicht sollte diese allerdings nicht nur in Englisch und Französisch vorgehalten werden.
- 5. Ein sicheres Telekommunikationsnetzwerk bzw. eine sichere Internetverbindung erscheinen zweckmäßig. Unvertretbar wäre allerdings die Beschränkung des Telekommunikationsverkehrs auf dieses.
B
- 6. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.