Berichtigung
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 3. Juni 2013 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 25. April 2013 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 325/13 (PDF) ).

Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars einige offenbare Unrichtigkeiten. Die Änderungen betreffen:

In Artikel 1 § 4 Abs. 3 Nr. 3 ist das Wort "sowie" durch das Wort "soweit" zu ersetzen.

In Artikel 2 Nummer 5 ist unter 4.a das Wort "Schutzmaßen" durch das Wort "Schutzmaßnahmen" zu ersetzen.

In Artikel 2 Nummer 12 Dreifachbuchstabe aaa sind in Nummer 2 die Wörter "geändert worden ist" zu streichen. Die Austauschseiten sind beigefügt.

Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren.

§ 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung

4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort "beachten" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.

5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,

6. In § 7 Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 11 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils das Wort "beachten" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.

7. Dem § 10 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, hat der Arbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um das Minimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 umzusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beurteilungsmaßstäbe zu berücksichtigen."

8. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen oder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die

Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten."

9. § 12 wird aufgehoben

10. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung der betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretungen die Aufbewahrungs- sowie die Aushändigungspflicht nach Absatz 3 Nummer 4 auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. Dafür übergibt der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die erforderlichen Unterlagen in einer für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Form. Der Unfallversicherungsträger händigt dem betroffenen Beschäftigten auf Anforderung einen Auszug des Verzeichnisses mit den ihn betreffenden Angaben aus."

11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

12. § 20 wird wie folgt geändert: