Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (§ 15 Absatz 2 EBO)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist § 15 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
(2) Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.
Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen
- 1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und
- 2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig."
Begründung:
In Artikel 1 Nummer 2 wird der § 15 Absatz 2 aus offensichtlich drucktechnischen Gründen (Seitenumbruch) nicht korrekt dargestellt. Gemäß § 1 Absatz 3 EBO gilt der in voller Breite einer Seite gedruckte Text für Haupt- und Nebenbahnen, der auf der linken Hälfte einer Seite nur für Hauptbahnen sowie der auf der rechten Hälfte einer Seite nur für Nebenbahnen. Durch den Seitenumbruch wird auf Seite 2 der Drucksache der Text (bis auf die erste Zeile) auf der vollen Breite der Seite dargestellt. Der Text bezieht sich aber nur auf die Nebenbahnen und muss sich daher nur auf der rechten Hälfte der Seite befinden. Des Weiteren ist im Satz 1 das erste Wort "Strecken" auf der rechten Hälfte der Seite zu streichen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 28 Absatz 1 Nummer 4a und 4b EBO)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b sind in § 28 Absatz 1 Nummer 4a und 4b jeweils die Wörter "rechte Hälfte der Seite" zu streichen.
Begründung:
Die Nummern 4a und 4b beziehen sich auf § 15 Absatz 2 Satz 2 bzw. Satz 3, der Bezug ist somit eindeutig bestimmt. Der zusätzliche Hinweis auf die "rechte bzw. linke Hälfte der Seite" wird an keiner anderen Stelle in der EBO verwendet und ist somit nicht erforderlich.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 und 2 EBO)
In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 40 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in der linken Spalte jeweils die Wörter " § 15 Absatz 2 linke Hälfte der Seite" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 1" zu ersetzen.
Begründung:
Im § 15 Absatz 2 sind keine Vorschriften, die sich nur auf die Hauptbahnen (linke Hälfte der Seite) beziehen. Der gewollte Bezug ist der Satz 1, siehe auch die vorzunehmende Änderung gemäß Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 28 Absatz 1 Nummer 4 dieser Verordnung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 40 Absatz 2 Nummer 1 und 2 EBO)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 40 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in der linken Spalte jeweils die Angabe "sonst 60 km/h" durch die Angabe "sonst 50 km/h" zu ersetzen.
Begründung:
Mit der hier aufgeführten Geschwindigkeitsangabe wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Reise- bzw. Güterzüge festgelegt, wenn die strecken- bzw. zugseitige Zugbeeinflussung nicht wirksam ist. Das Gefahrenpotential ist auf Haupt- und Nebenbahnen identisch, somit ist für diesen Fall für beide Bahnen die gleiche zulässige Höchstgeschwindigkeit vorzugeben.
Gemäß dem Vorblatt zur BR-Drucksache 327/12 (PDF) (S. 3 oben)
"... können Zusammenstöße zweier Züge mit jeweils 49 km/h schwerwiegende Folgen hervorrufen...."
Daher ist die zulässige Geschwindigkeit wie bei den Nebenbahnen auf 50 km/h festzulegen.