Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12122 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes - Drucksachen 18/11502, 18/11931 - mit beigefügten Maßgaben angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 160/17 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Europol-Gesetz - EuropolG)".`
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
,2. Die Angabe "Artikel 2" wird gestrichen.`
- c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
,Artikel 2
Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2" durch die Angabe "32 Absatz 1" ersetzt und werden nach den Wörtern "erforderlich ist" die Wörter "; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt" eingefügt.
- bb) In Satz 3 wird die Angabe "27" durch die Angabe "28" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "in gesonderten Dateien" durch die Wörter "in seinem Informationssystem" ersetzt.
- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Von Personen nach Buchstabe A Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) Nr. 2016/794 dürfen
- 1. bei Personen, die einer Straftat verdächtig sind, die in Buchstabe A Absatz 2 und 3 des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) Nr. 2016/794 genannten Daten und
- 2. bei Verurteilten und Beschuldigten, die in Buchstabe A Absatz 3 Buchstabe b und d des Anhangs 2 zur Verordnung (EU) Nr. 2016/794 genannten Daten nur übermittelt werden, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftige Strafverfahren gegen sie zu führen sind."
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.`
3. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 3 und 4 und wie folgt gefasst:
,Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Europol-Gesetzes in der vom 25. Mai 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.`