936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zur Anpassung der Vorschriften für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen an die anhaltende Niedrigzinsphase
- a) Unternehmen müssen für Pensionsverpflichtungen in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss Rückstellungen bilden, die nach § 253 Absatz 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen sind. In der Steuerbilanz ist für diese Verpflichtungen ein gesetzlicher Zinssatz von 6 Prozent ( § 6a Einkommensteuergesetz) maßgebend.
- b) Die nunmehr schon über Jahre andauernde Niedrigzinsphase führt bei den Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Pensionszusagen erteilt haben, in der Handelsbilanz allein schon durch den immer weiter sinkenden maßgebenden durchschnittlichen Marktzinssatz zu immer höheren Rückstellungen. Je niedriger der Abzinsungszinssatz ist, desto höher sind die erforderlichen Rückstellungen. Das schmälert den handelsrechtlichen Gewinn der Unternehmen und belastet das bilanzielle Eigenkapital. Andererseits mindern die höheren Zuführungen zu den handelsrechtlichen Rückstellungen aufgrund des für die Abzinsung von Pensionsrückstellungen geltenden gesetzlichen steuerlichen Zinssatzes die Steuerbelastung nicht in diesem Umfang.
- c) Insgesamt ergeben sich aufgrund der Niedrigzinsphase erhebliche Kostenbelastungen. Betroffen sind insbesondere auch mittelständische Unternehmen, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ihren Arbeitnehmern Pensionszusagen erteilt haben. Dieses Problem ist für einige Betriebe inzwischen existenziell. Die möglichen handelsrechtlichen Spielräume sind vielfach bereits ausgeschöpft.
- d) Wegen des niedrigen Zinsniveaus werden die für die Höhe der handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen maßgebenden durchschnittlichen Marktzinssätze auch noch weiter sinken. Dies führt dazu, dass ein immer höherer Anteil des unternehmerischen Ertrags zur Finanzierung der Pensionszusagen verwendet werden muss. Diese Liquidität steht somit nicht mehr für Investitionen zur Verfügung, die die Grundlage der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland sind. Höhere Rückstellungen verschlechtern auch die Unternehmenskennzahlen, die Banken bei der Prüfung von Kreditanträgen der Unternehmen zugrunde legen.
- e) Wie auch in anderen Bereichen der Altersvorsorge haben Unternehmen, die ihren Beschäftigten eine Betriebsrente zugesagt haben, große Schwierigkeiten, bei den aktuellen Kapitalmarkterträgen die Leistungszusagen im erforderlichen Umfang zu erwirtschaften. Nach Ansicht des Bundesrates könnten flankierende Maßnahmen im Handels- und Steuerrecht dieses Problem zumindest abmildern.
- f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, die den wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Unternehmen, vor allem auch der mittelständischen Betriebe, entsprechen, aber auch der Situation der öffentlichen Haushalte gerecht werden.
- 2. Zum weiteren Gesetzgebungsverfahren
- a) Unabhängig von den mit dem Gesetzentwurf angestrebten Rechtsänderungen sieht der Bundesrat dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Bankenabgabe. Während in Belgien, Spanien, Irland, Polen, Portugal und Schweden die Bankenabgabe den steuerpflichtigen Gewinn mindert, besteht in Deutschland ein Abzugsverbot. Dieser Wettbewerbsnachteil hat an Bedeutung gewonnen, da die Belastung der abgabepflichtigen Institute seit Erhebung der Bankenabgabe nach EU-weit einheitlichen Vorgaben deutlich zugenommen hat.
- b) Der Bundesrat hat bereits im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Bankenabgabe in den EU-Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen ergeben können, und auf eine EU-weit einheitliche Behandlung gedrängt. Er stellt fest, dass die Entscheidung über die steuerliche Abzugsfähigkeit in die alleinige Kompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Eine Harmonisierung auf der Basis eines EU-weiten Abzugsverbotes wird daher absehbar nicht zu erreichen sein.
- c) Der Bundesrat stellt fest, dass sich infolge geringer Pauschalbeiträge für kleine Banken bis zu einer Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro auch die Zusatzbelastung infolge des steuerlichen Abzugsverbotes reduziert. Größere Banken und Sparkassen, denen ebenfalls lediglich eine regionale Bedeutung zukommt, können hiervon jedoch bereits nicht mehr profitieren, so dass sie auch die Sondersteuer auf die Bankenabgabe in vollem Umfang trifft. Der Bundesrat hält es für nicht sachgerecht, dass diese Banken insoweit mit Großbanken gleichgestellt werden. Er fordert die Bundesregierung daher auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf eine Regelung hinzuwirken, durch die Banken mit einer Bilanzsumme von bis zu 10 Milliarden Euro von der Sondersteuer auf die Bankenabgabe entlastet werden.
B
- 3. Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.