Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen,
- 1. der Antragsgegner zu 1. hat mit den als Anlage zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages normierten Verhaltensregeln (VR) die Rechte der Antragsteller aus ihrem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten freien Mandat verletzt sowie gegen das Behinderungsverbot aus Artikel 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er
- - durch § 1 Abs. 2 bis 6, §§ 3 und 8 VR i.V.m. § 44a Abs. 1 und 4 AbgG die Mandatsausübung sanktionsbewehrt verrechtlicht und für den Abgeordneten dadurch ein Quasi-Dienstverhältnis zum Präsidenten bzw. zum Präsidenten des Deutschen Bundestages schafft und
- - durch die in § 1 Abs. 2 bis 6, §§ 3 und 8 VR i.V.m. § 44a Abs. 1 und 4, § 44b AbgG normierten umfassenden Anzeige- und die weit reichenden Veröffentlichungspflichten über die außerhalb des Mandats stehende berufliche und Privatsphäre durch die Angabe von Bruttozuflüssen, Auftraggeber und die Beteiligung an Kapital- bzw. Personengesellschaften die statusbezogene Mandatswahrnehmung verfassungswidrig beeinträchtigt.
- 2. Der Antragsgegner zu 2. hat mit den von ihm erlassenen Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages die Rechte der Antragsteller aus ihrem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten freien Mandat verletzt und gegen das Behinderungsverbot aus Artikel 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er auf den Verhaltensregeln aufbauend
- - die Mandatsausübung in einer einem öffentlichen Dienstverhältnis entsprechenden Weise veröffentlicht,
- - die Angabe von Bruttozuflüssen in Bezug auf einzelne konkrete Mandate, Aufträge oder Verträge in einer Art und Weise verlangt, die den Konflikt mit gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten bzw. Verschwiegenheitspflichten in nicht verhältnismäßiger Weise löst,
- - durch die konkrete Regelung der Anzeige und stufenweisen Veröffentlichung von Bruttozahlungszuflüssen aus dem neben dem Mandat wahrgenommenen bürgerlichen Beruf - statt wie bisher bezogen auf wirkliche Nebentätigkeiten
- - unter Beeinträchtigung der statusrechtlichen Positionen der Antragsteller das mit der Novelle von § 44a Abs. 1 und 4 AbgG verfolgte Ziel der Aufdeckung unzulässiger Abhängigkeiten verfehlt.
Antragsteller: Herr Dr. W. G., MdB und zwei weitere Antragsteller
Antragsgegner:
- 1. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten
- 2. Der Präsident des Deutschen Bundestages - 2 BvE 4/06 -
- 1. der Antragsgegner zu 1. hat mit den als Anlage zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages normierten Verhaltensregeln (VR) die Rechte der Antragsteller aus ihrem durch Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten freien Mandat verletzt sowie gegen das Behinderungsverbot aus Artikel 48 Abs. 2 GG verstoßen, indem er
- b) Verfassungsbeschwerde der Frau M. Y. B. gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2005 - 2 Ss 215/05 -,
- - das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 11. April 2005 - 5 Cs 23 Js 10571/04 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 103 Abs. 3, Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG - 2 BvR 38/06 -
- c) Verfassungsbeschwerde des Herrn G. M. gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG - 2 BvR 136/05 -
- d) Verfassungsbeschwerde des Herrn H. H. gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juli 2005 - 1 Ss 63/05 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 101 Abs. 1 Satz 2, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 GG sowie Artikel 20 Abs. 3 GG i.V.m. Artikel 6 EMRK - 2 BvR 1447/05 -
- e) Verfassungsbeschwerde des Herrn P. S. gegen
- - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2004 - BVerwG 2(B) 45.03 -,
- - den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2003 - 3 BV 02.1374 -,
- - das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2002 - M 5 K 01.3210 -,
- - das Unterlassen des Gesetzgebers, einen Ausgleich für amtsrelevante regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zu schaffen wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 33 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG - 2 BvR 556/04 -