Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 24. Mai 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/5445 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksachen 016/4138, 016/4456 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach Artikel 3 folgende Angabe eingefügt:
Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "3 und" gestrichen.
- bbb) In Doppelbuchstabe cc wird Satz 5 gestrichen.
- bb) In Buchstabe c wird in Absatz 4a Satz 2 die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.
- c) In Nummer 11 wird § 18 Abs. 4 wie folgt gefasst:
(4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie aufgrund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind."
- d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.
- e) In Nummer 14 wird § 22a Abs. 2 wie folgt gefasst:
- (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
- 1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
- 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
- 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
- 4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
- 5. das Aktenzeichen.
§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."
- (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
- f) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
15. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder. ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder biometrische Daten ausliest.
- c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder".
- d) In Absatz 4 wird die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Angabe "des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 4 und 5" ersetzt."
- a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "3 und" gestrichen.
- b) In Nummer 3 wird § 2c Abs. 2 wie folgt gefasst:
- (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
- 1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
- 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
- 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
- 4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie
- 5. das Aktenzeichen.
§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."
- (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:
- 4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
- b) Nummer 2 wird gestrichen.
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "4 und" gestrichen.
- e) Nummer 5 wird gestrichen.
- f) In Nummer 6 wird § 23 Abs. 2 Satz 2 wie folgt gefasst:
"Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und anderer Gesetze vom ... (BGBl. I S. ...) geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5."
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:
"Artikel 3a
Änderung des Transsexuellengesetzes§ 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
- 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
- 3. sie
- a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat, oder d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
- aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
- bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.""
- (1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 6. In Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "Iris" durch das Wort "Irisbilder" ersetzt.
- 7. In Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b wird § 49 Abs. 1 wie folgt gefasst:
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder."
- 8. In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Iris" durch das Wort "Irisbilder" ersetzt.
- 9. Artikel 8 wird gestrichen.
- 10. In Artikel 9 werden die Angaben "6 und" sowie "4 und" gestrichen.
Fristablauf: 15.06.07
Erster Durchgang: Drucksache. 016/07 (PDF)