Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zur zeitnahen Einbringung einer Gesetzesinitiative auf, die eine lückenlose Verlängerung der befristeten Sonderregelung des § 131b Satz 1 SGB III zur dreijährigen Finanzierung von Altenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2020 zum Gegenstand hat.
Begründung:
Das vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege hat seit seinem Inkrafttreten im März 2013 einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung und zur Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege von Bund, Ländern und Verbänden geleistet. Die Bundesregierung hat bereits am 13. Dezember 2012 eine bundesweite Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive im Bereich der Altenpflege gemeinsam mit den Ländern,
Sozial- und Wirtschaftsverbänden sowie der Bundesagentur für Arbeit gestartet. In dieser Offensive wurde nochmals hervorgehoben, dass es erforderlich ist, das Engagement sowohl im Bereich der Erstausbildung als auch der Umschulung weiter zu verstärken. Für die kommenden Jahre geht es angesichts des Ersatz- und des Expansionsbedarfs an Fachkräften im Dienstleistungsbereich Altenpflege darum, das hohe Niveau der Anzahl Auszubildender nicht nur zu halten, sondern weiter auszubauen. Aufgrund des fortbestehenden Fachkräftemangels in der Altenpflege ist es erforderlich, weiterhin verstärkt lebens- und berufserfahrene Menschen für eine Altenpflegeumschulung zu gewinnen. Die Regelung soll daher über die derzeitige Befristung 31. Dezember 2017 hinaus bis Ende 2020 Eintritte in Altenpflegumschulungen ermöglichen, die unverkürzt dreijährig von der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können. Die Verlängerung der Sonderregelung gilt auch für die Förderung durch die Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II), ohne dass es einer gesonderten Regelung bedarf (§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II) . Es ist davon auszugehen, dass damit bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten eines Pflegeberufsgesetzes bzw. während der notwendigen Übergangszeiten weiterhin Eintritte in Altenpflegeumschulungen auf hohem Förderniveau gewährleistet sind und damit ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung in der Altenpflege geleistet werden kann.