Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme KOM (2011) 326 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 657/09 (PDF) = AE-Nr. 090591,
Drucksache 459/10 (PDF) = AE-Nr. 100592 und AE-Nr. 091095

Brüssel, den 8.6.2011
KOM (2011) 326 endgültig
2011/0154 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

{SEK(2011) 686 endgültig}
{SEK(2011) 687 endgültig}

Begründung

1. Einführung

2. Hintergrund

3. Das Recht auf Rechtsbeistand nach Massgabe der Charta der EMRK

4. Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

5. Erläuterungen der Artikel

Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 2 - Anwendungsbereich

Artikel 3 - Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

Artikel 4 - Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 5 - Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

Artikel 6 - Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

Artikel 7 - Vertraulichkeit

Artikel 8 - Abweichungen

Artikel 9 - Verzicht

Artikel 10 - Rechte von anderen Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

Artikel 11 - Recht auf Rechtsbeistand in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Artikel 12 - Prozesskostenhilfe

Artikel 13 - Abhilfen bei Verletzung des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 14 - Regressionsverbot

Artikel 15 - Umsetzung

Artikel 16 - Inkrafttreten

6. Subsidiaritätsprinzip

7. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 30 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 31 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Die Richtlinie regelt das Recht von Verdächtigten und Beschuldigten in Strafverfahren und von Personen, gegen die eine Entscheidung gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates ergangen ist, auf Rechtsbeistand sowie auf Kontaktaufnahme zu einem Dritten bei ihrer Festnahme.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren

Artikel 4
Inhalt des Rechts auf Rechtsbeistand

Artikel 5
Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme

Artikel 6
Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Ausländer, auf die Artikel 2 zutrifft und denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht haben, ihre konsularischen oder diplomatischen Vertretungen so bald wie möglich von ihrer Festnahme in Kenntnis setzen zu lassen und mit ihnen in Kontakt zu treten.

Artikel 7
Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vertraulichkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand garantiert ist. Sie stellen zudem sicher, dass der Schriftverkehr, Telefongespräche und der sonstige nach innerstaatlichem Recht zulässige Verkehr zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand vertraulich bleiben.

Artikel 8
Abweichungen

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nur in Ausnahmefällen und dann auch nur von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 und Artikel 6 abweichen. Die Abweichungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Abweichungen müssen von einer Justizbehörde im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung genehmigt werden.

Artikel 9
Verzicht

Artikel 10
Rechte anderer Personen als des Verdächtigten oder Beschuldigten

Artikel 11
Recht auf Rechtsbeistand bei Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Artikel 12
Prozesskostenhilfe

Artikel 13
Abhilfen

Artikel 14
Regressionsverbot

Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in anderen einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts oder im Recht eines Mitgliedstaats, das ein höheres Schutzniveau vorsieht, verankert sind, beschränkt würden oder davon abgewichen würde.

Artikel 15
Umsetzung

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident