Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - ( § 1 Absatz 7 BEEG)
In Artikel 1 Nummer 1 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe einzufügen:
'c1) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin oder ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
- 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a) nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- b) nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes für höchstens sechs Monate erteilt,
- c) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach den §§ 10, 12 und 15a der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden oder
- d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt." '
Begründung:
Nachdem
- 1. das Bundesverfassungsgericht mit den Entscheidungen vom 10. Juli 2012 (1 BvL 2/ 10; 1 BvL 3/ 10; 1 BvL 4/ 10; 1 BvL 3/11) hinsichtlich § 1 Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe b BEEG für nichtig erklärt hat und der Ausschluss für den Personenkreis in § 1 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe c BEEG für drei Jahre mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls auf Bedenken stößt,
- 2. § 1 Absatz 7 BEEG im Anschluss an die Weisung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. Dezember 2013 (Az. 212-1083) unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011 nicht mehr so umgesetzt werden darf, wie er im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und auch jetzt noch in Kraft ist,
sollte das aktuelle Gesetzgebungsverfahren dafür genutzt werden, den verfassungs- und EU-konformen Rechtsstand im Gesetzestext abzubilden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 BEEG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wie folgt zu fassen:
"1. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt,"
Begründung:
An der bisherigen Regelung, die einen Anspruch auf Elterngeld von 14 Monaten für einen Elternteil von dem Innehaben des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechts abhängig macht, wird weiterhin festgehalten. Seit Mai 2013 ist auch für nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht als gesetzliches Leitbild verankert. Die Regelung schließt diejenigen vom Bezug der sogenannten Partnermonate sowie des Partnerschaftsbonus beim Elterngeld aus, die, wie familienrechtlich gewollt, nach einer Trennung oder Scheidung, das gemeinsame Sorgerecht aufrechterhalten. Die Ermittlung "echter" Alleinerziehender muss sich nach der realen sozialen Situation richten und ist nicht vom familienrechtlichen Status abhängig zu machen. Eine familienpolitische Leistung darf keine Anreize setzen, ein gemeinsames Sorgerecht aufzulösen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - (§ 12 Absatz 1 Satz 2a - neu - BEEG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer einzufügen:
- '14a. In § 12 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem die berechtigte Person zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren inländischen Wohnsitz hatte." '
Begründung:
Im Falle eines Wohnortwechsels elterngeldberechtigter Personen kommt es nach den allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches häufig auch zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit. Mit der Aufnahme eines neuen Verwaltungsverfahrens durch die zuständig gewordene Elterngeldstelle ist stets ein enormer zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem entstehen dadurch gewisse Unschärfen bei der Elterngeldstatistik. Mit einer spezialgesetzlichen, klaren Regelung der örtlichen Zuständigkeit würde in diesen Fällen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung einhergehen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu -, Doppelbuchstabe dd - neu - und Doppelbuchstabe ee - neu - (§ 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 5, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 - neu - und Satz 7 - neu - BEEG)
In Artikel 1 Nummer 16 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
'c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 Nummer 3 ... <weiter wie Vorlage>
- bb) Satz 1 Nummer 5 ... <weiter wie Vorlage>
- cc) In Satz 4 werden nach dem Wort "Verringerung" die Wörter "oder Verteilung" eingefügt.
- dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit verringert sich in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang."
- ee) Dem Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben." '
Begründung:
Zu Doppelbuchstabe aa und bb:
Die Änderungen sind redaktioneller Art und lassen den Gesetzentwurf insofern inhaltlich unverändert.
Zu Doppelbuchstabe cc:
Die Regelung stellt klar, dass für die Ablehnung der Verteilung der Arbeitszeit die gleichen Anforderungen wie für die Ablehnung der Reduzierung der Arbeitszeit gelten.
§ 15 Absatz 7 Satz 3 BEEG sieht bereits vor, dass die "gewünschte Verteilung der Arbeitszeit" im Antrag angegeben werden soll.
§ 15 Absatz 7 Satz 4 BEEG, der die Voraussetzungen einer Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber regelt, nennt hingegen bisher nur die Verringerung der Arbeitszeit. Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Arbeitgeber, wenn er bei einem Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit den Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, auch dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun muss.
Zu Doppelbuchstabe dd:
§ 15 Absatz 7 Satz 5 BEEG sieht entsprechend § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber sich während der Frist von vier Wochen nach Zugang des Teilzeitantrages der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht äußert. Der Teilzeitanspruch von Elternzeitberechtigten wird dadurch gestärkt. Die verbesserte Durchsetzbarkeit des Teilzeitanspruchs unterstützt Elternzeitberechtigte bei der Realisierung von Arbeitswünschen.
Zu Doppelbuchstabe ee:
§ 15 Absatz 7 Satz 6 - neu - BEEG regelt, dass die Zustimmungsfiktion auch hinsichtlich der Verteilung der beantragten Teilzeit gilt. Das Mitspracherecht der Elternzeitberechtigten bei der Verteilung der Arbeitszeit wird so ebenfalls gestärkt.
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitanspruch oder den Verteilungswunsch ab, so kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen. Diese Regelung war bisher in § 15 Absatz 7 Satz 5 letzter Halbsatz BEEG verankert und wird durch die Änderung des Satzes 5 nun in § 15 Absatz 7 Satz 7 - neu - BEEG aufgenommen.
5. Zur Elterngeldfähigkeit von Einmalleistungen
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, wie die Elterngeldfähigkeit von Einmalleistungen im Gesetz weniger widerspruchsanfällig ausgestaltet werden kann.
6. Zu den durch das Gesetz entstehenden Verwaltungskosten
Der Bundesrat weist auf die durch die Umsetzung des Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten hin, die für die Länder einen zusätzlichen Mehraufwand darstellen, und schlägt vor, dass diese Verwaltungskosten vom Bund übernommen werden.
Begründung:
Die derzeit vom Bund angesetzten Verwaltungskosten sind lediglich geschätzt und unterliegen keiner detaillierten Evaluation. Ein erheblicher Mehraufwand beruht auf der Komplexität und Flexibilität, die das neue Gesetz beinhaltet. Wie auch vom Normenkontrollrat angeregt, ist zur Plausibilisierung der Verwaltungskosten eine Überprüfung der vom Bund vorgenommenen Schätzung mit Beteiligung der Länder und Kommunen erforderlich.