835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007
Der federführende Verkehrsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 5 RegG)
In Artikel 1 Nr. 1 ist in § 5 Abs. 5 die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund von Mittelkürzungen mussten in vielen Ländern teilweise in erheblichem Umfang Nahverkehrsleistungen abbestellt werden. Vereinzelt wurden Strecken stillgelegt. In anderen Ländern wurde der Fehlbetrag über Einsparungen bei den investiven Mitteln ausgeglichen. Die Länder haben sich trotz der Schwierigkeiten bisher kooperativ gezeigt und signalisiert, Kürzungen in erheblichem Ausmaße zu akzeptieren. Vor dem Hintergrund ist es nicht akzeptabel, wenn weitere für die Länder nachteilige Aspekte Eingang in das Gesetz finden sollen.
Die Festlegung des Revisionszeitpunkts auf 2014 ist willkürlich. Eine Revision im Jahr 2019 (mit Wirkung für 2020) stellt dagegen Parallelität zum GVFG her.
Nur ein möglichst später Revisionszeitpunkt kann die dringend erforderliche Planungssicherheit schaffen. Gerade auch um durch die regelmäßig erzielten günstigeren Angebotspreise die Kürzungen teilweise auszugleichen, werden die Länder in den nächsten Jahren vermehrt Nahverkehrsleistungen ausschreiben (insbesondere ab 2012). Dadurch entsteht aber eine Situation verschiedener längerer sich überschneidender Vertragslaufzeiten. Hier führt ein früherer Revisionszeitpunkt zu nicht hinnehmbaren Unsicherheiten.
Auch im investiven Bereich ist insbesondere für verschiedene große Bauvorhaben im SPNV dringend Planungssicherheit über 2014 hinaus erforderlich.
Teilweise muss die Finanzierung jetzt schon wegen der aktuellen Kürzung gestreckt werden.
Mit Blick auf die Planungssicherheit im Nahverkehrsbereich wäre es klar vorzugswürdig, gar keine Revision vorzusehen. Die Länder haben sich jedoch grundsätzlich bereit erklärt, eine Revision im Jahr 2019 mit Wirkung für 2020 zu akzeptieren.
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 6 Abs. 2 RegG)
In Artikel 1 Nr. 3 ist § 6 Abs. 2 zu streichen.
Begründung
Die Länder haben auf freiwilliger Basis Transparenz über die Mittelverwendung in den Jahren 2002 bis 2005 sowie die Planungen von 2006 bis 2010 hergestellt.
Ein jährlicher Verwendungsnachweis im Regionalisierungsgesetz ist systemfremd und unnötig. § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs ist daher zu streichen.
Im Unterschied zum GVFG besteht ein Anspruch der Länder auf die Regionalisierungsmittel - im Gegenzug für die Übernahme der Aufgabenverantwortung für den SPNV.
Das Regionalisierungsgesetz enthält keine konkreten Vorgaben zur Verwendung (§ 7 a. F. bzw. § 6 Abs. 1 des Entwurfs). Es ist unklar, was genau Gegenstand der Überprüfung durch den Bund sein soll - zumal bereits eine Prüfung durch die Landesrechnungshöfe stattfindet. Unklar ist auch, welcher Zweck mit der Überprüfung verfolgt wird. Konkrete Handlungsmöglichkeiten des Bundes als Reaktion auf derartige Verwendungsnachweise kommen als Eingriff in die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht in Betracht.
Eine jährliche Darlegung der Mittelverwendung stellt schließlich einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar, während nicht ersichtlich ist, welche Vorteile sich daraus ergeben könnten.