Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention
(Masernschutzgesetz)

Punkt 35 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e (§ 20 Absatz 9 und Absatz 10 IfSG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine verbindliche Regelung dahin gehend zu treffen, dass

Begründung:

Der Gesetzentwurf verpflichtet die Einrichtungen, Nachweise zum Impfschutz gegen Masern zu erfassen und Informationen gegebenenfalls an die Gesundheitsämter weiterzuleiten.

Gemäß § 34 Absatz 11 IfSG haben die Gesundheitsämter bereits jetzt die Aufgabe, bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule den Impfstatus zu erheben. Ebenso sollen Gesundheitsämter und Schulen bereits nach § 34 Absatz 10 IfSG gemeinsam über einen altersgerechten Impfschutz nach den STIKO-Empfehlungen aufklären.

Die Überprüfung des Impfschutzes sowie die Aufklärung und Beratung zur Inanspruchnahme der Impfungen erfolgen schon jetzt in den meisten Ländern im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen vor Eintritt in die Schulen.

Aus Sicht der Länder erscheint es sinnvoll, auch die Erfassung der Masernimpfpflicht vor Eintritt in die Schulen durch die Gesundheitsämter im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen durchführen zu lassen. Dadurch könnten redundante Erfassungen sowie der Aufwand der Schulen im Rahmen der Meldeverpflichtungen und die damit verbundenen Unsicherheiten und Folgeverfahren vermieden werden. Die betreuten Schülerinnen und Schüler und die Eltern blieben von überschneidenden, doppelten Abfragen - einmal zum Impfstatus insgesamt, einmal nur bezogen auf den Masernimpfschutz - verschont.

Eine entsprechende verbindliche Erfassung direkt durch die Gesundheitsämter statt mittelbar über die Schulen erscheint auch dann sinnvoll, wenn eine Schuleingangsuntersuchung nicht etabliert ist. Denn die Einführung der Masernimpfpflicht zwingt ohnehin zur Ausweitung bereits vorhandener Instrumente zur Erfassung des Impfstatus auf die Frage nach dem Masernimpfschutz für alle Betreuten.

Für den Übergang bliebe es bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erfassung des Masernimpfschutzes bei den bereits betreuten Schülerinnen und Schülern. Ebenso bliebe es bei der vorgesehenen Meldung an die Gesundheitsämter, die weiterhin für die Verfolgung des Impfschutzes zuständig blieben.

Auf Seiten der Gesundheitsämter wäre der Aufwand in den Ländern, die den Impfstatus bereits jetzt für alle Schülerinnen und Schüler erfassen, nicht nennenswert erhöht; dafür entfiele die Einrichtung neuer Informationswege zur gesonderten Erfassung des Masernimpfschutzes. Aufgrund der Zusammenführung der Aufgaben und Instrumente bei den Gesundheitsämtern würde der zusätzliche Aufwand der Gesundheitsämter durch die notwendige verbindliche Erfassung des Masernschutzes bei allen Schülerinnen und Schülern insgesamt deutlich reduziert.

Mit diesen Vorgaben würde der dauerhafte zusätzliche Aufwand bei den Schulen weitgehend entfallen. Weitergehende Fragestellungen, etwa bezüglich datenschutzrechtlicher Detailfragen, könnten ebenfalls - zumindest für die Zukunft - verringert werden.

Erhalten bleibt allerdings gleichwohl der erhebliche Aufwand, der in den Schulen für die neue und überdies gänzlich fachfremde Aufgabe entsteht, um den Anforderungen des Gesetzentwurfs gemäß bei den vorhandenen Schülerinnen und Schülern den Nachweis gemäß § 20 Absatz 10 Satz 1 IfSG zu prüfen und anforderungsgemäß weiter zu verarbeiten. Die Schulen sind für diese Aufgabe bislang weder fachlich noch personell vorbereitet.

Für den verbleibenden Aufwand der vollständigen anforderungsgemäßen Prüfung und Weiterbearbeitung der bereits an den Schulen vorhandenen Schülerinnen und Schüler sowie pädagogischen Kräfte (Lehrkräfte, sonstige Betreuung) fordern die Länder den Bund auf, in jedem Fall einen finanziellen Ausgleich in entsprechender, noch zu ermittelnder Höhe herbeizuführen.