Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 23. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/12721 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren - Drucksachen 016/12227, 016/12301 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. In Satz 1 der Fußnote zur Gesetzesüberschrift werden die Wörter "die durch die Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 39)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7)" ersetzt.
- 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu § 4 und § 5 werden wie folgt gefasst:
- "§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller § 5 Rücknahmepflichten der Hersteller".
- b) In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und § 54 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ", § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 58" ersetzt.
- c) § 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "22" ersetzt.
- bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) "Industriebatterien" sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden."
- cc) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) "Stoffliche Verwertung" ist die stoffliche Verwertung im Sinne von § 4 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes."
- dd) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 2 werden die Wörter "ihre Marktteilnahme" durch das Wort "sich" ersetzt.
- bbb) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
- ee) In Absatz 17 werden die Wörter "der auf der Grundlage von § 52 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnung" durch die Wörter "des § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt.
- ff) Es werden folgende Absätze 21 und 22 angefügt:
- (21) "Chemisches System" ist die Zusammensetzung der für die Energiespeicherung in einer Batterie maßgeblichen Stoffe.
- (22) "Typengruppe" ist die Zusammenfassung vergleichbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System."
- d) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "ihre Marktteilnahme" durch das Wort "dies" ersetzt.
- e) § 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"§ 4 Anzeigepflichten der Hersteller".
- bb) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
"Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- f) In § 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:"
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller".
- g) § 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "in Verbindung mit Absatz 3" eingefügt.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort "Systemen" das Wort "chemischen" eingefügt.
- bbb) In Nummer 8 werden die Wörter "den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden" durch die Wörter "dem Umweltbundesamt" ersetzt.
- h) § 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
- bb) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 6 Absatz 3 Nummer 9 ist auf den gemeinsam beauftragten Dritten entsprechend anzuwenden.
- cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- (4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des herstellereigenen Rücknahmesystems."
- (4) Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und durch das herstellereigene Rücknahmesystem ordnungsgemäß entsorgt worden sind.
- aa) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- i) § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht nicht.
- j) In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe "ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1" die Angabe ", L 318 vom 28.11.2008, S. 15" eingefügt.
- k) § 15 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter "den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden und" gestrichen.
- bbb) In Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 wird jeweils vor dem Wort "Systemen" das Wort "chemischen" eingefügt.
- ccc) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende Dokumentation mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 binnen eines Monats nach Vorlage beim Umweltbundesamt auf seiner Internetseite."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und 3 entsprechend;
--Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden dass die Dokumentation dem Umweltbundesamt und der Behörde vorzulegen ist, die die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 erteilt hat.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- l) § 21 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Das Umweltbundesamt kann gegenüber dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben aus § 6 Absatz 3 und der Verwertungsanforderungen aus § 14 dauerhaft sicherzustellen."
- bb) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- m) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:
- "5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
- 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,".
- bb) In Absatz 3 wird die Angabe "2 bis 4" durch die Angabe "2, 4" ersetzt.
- aa) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 wie folgt gefasst:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
"1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- Nach dem Wort "Abfallgesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Transportgenehmigungsverordnung" werden die Wörter
", § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist und § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258)" eingefügt."
- Nach dem Wort "Abfallgesetzes" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Transportgenehmigungsverordnung" werden die Wörter
- b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die neuen Nummern 2 bis 4.
- c) In der neuen Nummer 4 wird vor dem Wort "System" das Wort "chemische" eingefügt.
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 070/09 (PDF)